Verfahrensgang

LG Ulm (Urteil vom 24.06.2022; Aktenzeichen 3 O 112/20)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.700,00 EUR (= 2.975,00 EUR × 12) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Räumung eines zu Gewerbezwecken verpachteten Objekts sowie Zahlung rückständigen Pachtzinses.

Mit Teil-Urteil vom 24.06.2022 - 3 O 112/20 -, dem Beklagten zugestellt am 11.07.2022 (Bl. 562), hat das Landgericht Ulm den Beklagten verurteilt, das Pachtobjekt auf dem Grundstück Z.str. 20, E. zu räumen und an den Kläger nebst sämtlichen Schlüsseln herauszugeben.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit der von ihm am 19.07.2022 bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingelegten und am 04.08.2022 begründeten Berufung. Zur Begründung trägt er vor (vgl. Bl. 18 f. eA-OLG):

Das Landgericht habe ihn zu Recht in einem Teilurteil verpflichtet, das streitgegenständliche Pachtobjekt zu räumen. Der Rechtsstreit sei anhängig gewesen zwischen den folgenden Beteiligten: L. G. ./. P. A. KG. Das Landgericht habe ausweislich des Protokolls vom 17.11.2021 aus rechtlich nicht nachvollziehbaren Gründen eine "Rubrumsberichtigung" durchgeführt, indem es die Beklagte einfach mit einer natürlichen Person, nämlich Herrn P. A., ausgewechselt habe. Es hätte eine Klageänderung stattfinden müssen respektive hätte die Klägerin ihre Klage gegenüber der beklagten KG zurücknehmen und eine neue Klage gegenüber dem Beklagten als natürliche Person vornehmen müssen. Bei einem gegebenenfalls vorliegenden gewillkürten Parteiwechsel wäre die beklagte KG aus dem Prozess ausgeschieden und hätte auch einen Anspruch auf Kostenerstattung gehabt. Durch eine einfach vorgenommene Rubrumsberichtigung seien diese Maßnahmen nicht mehr möglich und die KG sei unangemessen benachteiligt.

Der Beklagtenvertreter habe im Übrigen im Schriftsatz vom 15.06.2021 erklärt, dass die KG den Pachtvertrag übernommen habe und deshalb in der Folgezeit auch die Pacht regelmäßig von ihr bezahlt worden sei. Deshalb gebe es keinen Anlass für eine Klageänderung durch einen Parteiwechsel. Im Schriftsatz vom 21.07.2021 habe wiederum der Kläger behauptet, dass der Vertrag nie geändert worden sei und eine Änderung auch der Schriftform bedurft hätte. Deshalb sei der jetzige Beklagte P. A. die richtige Beklagtenpartei. Bei einer so umstrittenen Tatsachenbehauptung könne eine einfache Rubrumsberichtigung der Rechtslage nicht gerecht werden. Das jetzt ergangene Teilurteil beruhe auf einer in jeder Hinsicht rechtlich zu beanstanden Rubrumsberichtigung und sei deshalb zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

auf seine Berufung das Urteil des Landgerichts Ulm, Az. 3 O 112/20, wie folgt abzuändern: Das Teilurteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger ist der Berufung des Beklagten entgegen getreten und beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 17.08.2022 (Bl. 24 ff. eA-OLG) verwiesen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, ist unzulässig und war dementsprechend gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

1. Mit Beschluss vom 24.11.2022 - 13 U 104/22 - (Bl. 31 ff. eA-OLG) hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung des Beklagten gegen das Teil-Urteil des Landgerichts Ulm vom 24.06.2022, Az. 3 O 112/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, da die Berufung mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung unzulässig sei. Zur Begründung hat der Senat in seinem Beschluss vom 24.11.2022 unter 1. ausgeführt:

"a) Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufungsbegründung muss dabei gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO - neben den Berufungsanträgen (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) - enthalten: die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO); die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO); die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO).

Für das Berufungsgericht soll damit erkennbar werden, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungsführer sein Änderungsbegehren stützen will. Die Berufungsbegründung muss auf d...

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