Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 27.10.2023; Aktenzeichen 30 O 120/23) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2023, Az. 30 O 120/23, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 EUR festzusetzen.
2. Bezüglich der Berufung des Klägers regt der Senat an, dass die Beklagte sich zur Vermeidung weiterer Kosten der Erledigungserklärung des Klägers anschließt.
3. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05.04.2024.
Gründe
I. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Räumungsklage des Klägers bezüglich der von der Beklagten angemieteten Räume in der ... in ....
Der Kläger hat das Mietverhältnis mit dem als Anlage K 2 vorgelegten Schreiben vom 27.12.2021 zum 31.03.2022 außerordentlich und hilfsweise zum 14.04.2023 ordentlich gekündigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die klägerseitig zum 14.04.2023 ausgesprochene ordentliche Kündigung sei wirksam, weshalb die Beklagte die streitgegenständlichen Räume an den Kläger herauszugeben habe. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Unstreitig sei zwischen den Parteien, dass der Mietvertrag ursprünglich mit einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen worden sei. Die streitige Behauptung des Klägers, dass seine Mitgesellschafterin vor Ausspruch der Kündigung bereits ausgeschieden war und ihre Anteile an den Kläger übertragen hatte, habe dieser zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Fortan sei der Kläger alleiniger Vermieter gewesen und habe das Mietverhältnis mit der Beklagten wirksam zum 14.04.2023 ordentlich gekündigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht eingegangene und begründete Berufung der Beklagten, die geltend macht, zwischen den Parteien bestehe "zwar ein Geschäftsraummietverhältnis, aber nicht über Büroräume im EG des Gebäudes ...". Die Kündigung und die Klage auf Räumung und Herausgabe entbehre also der tatsächlichen Grundlage. Das landgerichtliche Urteil werde auch insofern angegriffen, als es die Aktivlegitimation des Klägers angenommen habe. Die aus dem Mietvertrag als Vermieterin hervorgehende Grundstücksgesellschaft ..., eine GbR, habe aus dem Kläger und seiner vormaligen Ehefrau bestanden, die nach Abschluss des Mietvertrages vom Kläger geschieden worden und danach verstorben sei. Nach der Rechtsprechung des BGH könnten die Gesellschafter zwar im Innenverhältnis ihre Rechtsbeziehungen zueinander verändern, das Außenverhältnis gegenüber Dritten bleibe hiervon jedoch unberührt. Die Kündigung sei unwirksam, da sie nicht von der Rechtsnachfolgerin der verstorbenen Ehefrau des Klägers unterzeichnet worden sei.
Der Kläger hatte seinerseits zunächst mit Schriftsatz vom 16.11.2023 einen an das Oberlandesgericht gerichteten Berichtigungsantrag gemäß § 319 ZPO wegen der fehlenden Beifügung der im Urteilstenor erwähnten und als Anlagen BB 1 und BB 2 vorgelegten Pläne der zu räumenden Mietsache gestellt. Außerdem hatte der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 321 ZPO beim Landgericht eingereicht und diesen mit Schriftsatz vom 20.11.2023 um einen Hilfsantrag nach § 319 ZPO ergänzt.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2023 hatte der Kläger Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Berufung werde vorsorglich fristwahrend eingelegt, da eine Korrektur des Urteils im Hinblick auf die unterbliebene Anlagenbeifügung bisher nicht erfolgt sei. Die Beklagte werde kollegialiter darum gebeten, vorerst keine Anträge zu stellen. Wenn der Urteilsberichtigungsantrag erfolgreich beschieden sei, werde die Berufung zurückgenommen.
Nachdem mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2024 der Berichtigungsantrag des Klägers beschieden wurde (Anlage BH 12), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.02.2024 seine Berufung für erledigt erklärt. Der Erledigungserklärung ist die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.02.2024 und der Begründung, die Berufung sei von Anfang an unzulässig gewesen, entgegengetreten.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 27.10.2023 - 30 O 120/23 - die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Berufungsbegründung der Beklagten widerspreche den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und der Rechtslage bezüglich des Ausscheidens des Mitgesellschafters einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf die Zeugenaussage komme es wegen § 712a BGB n.F. nicht an. Zudem verstoße die Benennung der Zeugin gegen das Novenverbot.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts St...