Leitsatz (amtlich)
1. Im Spruchverfahren muss ein Antragsteller innerhalb der Antragsfrist die Antragsberechtigung nur darlegen und seine Stellung als Aktionär nicht schon nachweisen.
2. Die fehlerhafte Bezeichnung der Art der Strukturmaßnahme ist unschädlich, wenn der Gegenstand des beantragten Spruchverfahrens nicht ungewiss wird.
3. Die Frage, ob ein Antragsteller antragsberechtigt ist und seine Antragsbegründung den Anforderungen genügt, betrifft die Zulässigkeit des Antrags.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 28.07.2004; Aktenzeichen 34 AktE 4/04 KfH) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Stuttgart vom 28.7.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der W.H. AG beschloss die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der D.V. GmbH, die Anfang 2004 auf die Antragsgegnerin verschmolzen wurde.
Der Gewinnabführungsvertrag wurde am 29.12.2003 ins Handelsregister eingetragen und am 9.1.2004 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Antragsteller haben Anträge auf ein Spruchverfahren gestellt.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 3), 5), 7) bis 9), 13), 15), 24), 27) bis 33) durch eine Zwischenentscheidung als unzulässig zurückzuweisen. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 3), 5), 7), 8), 9), 13), 15), 27), 28), 29), 30), 31), 32) und 33) seien unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Antragsfrist bis 13.4.2004 nachgewiesen hätten, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung Aktionäre der W H AG gewesen seien. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4) und 8) seien unzulässig, weil in ihrem Antrag als Strukturmaßnahme ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag genannt sei, obwohl nur ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen worden sei. Der Antragsteller zu 24) habe innerhalb der Frist keine konkreten Einwendungen gegen den Unternehmenswert geltend gemacht. Eine Fristverlängerung, wie er sie nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG beantragt habe, habe ihm nicht gewährt werden können und sei ihm auch nicht gewährt worden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über die nach § 7 Abs. 3 SpruchG einzureichenden Unterlagen nicht verfügte. Es sei ihm vor und in der Hauptversammlung möglich gewesen, diese Unterlagen zu erhalten. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 8), 13) und 33) seien insoweit als unzulässig zurückzuweisen, als sie sich auch gegen die W H AG richteten. Das LG hat durch Beschluss die Anträge für zulässig erklärt. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde ein. Soweit sie beantragt hat, die Anträge der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 8), 13) und 33) gegen die W H AG als unzulässig abzuweisen, hat sie die Beschwerde ebenso wie die Beschwerde gegen die Feststellung des LG, dass der Antrag des Antragstellers zu 24) zulässig sei, nach einem Hinweis des Senats auf die vom LG gewährte Fristverlängerung zurückgenommen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die Zwischenentscheidung, mit der das LG die Anträge der Beschwerdegegner für zulässig erklärt hat, findet nach § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 19 Abs. 1 FGG die Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde findet nach § 12 Abs. 1 SpruchG nur gegen die Entscheidung nach § 11 SpruchG statt. Das ist die jedenfalls für einen Beteiligten das Verfahren abschließende Entscheidung in der Sache, auch soweit sie einen Antrag als unzulässig zurückweist, nicht aber eine Zwischenentscheidung (Volhard in MünchKomm/AktG, § 12 SpruchG Rz. 15; Klöcker/Frowein, § 12 SpruchG Rz. 3). Die Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen ist im SpruchG nicht geregelt, so dass über § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG anzuwenden sind. Danach findet gegen Zwischenentscheidungen mit Außenwirkung, die in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingreifen, die einfache Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG statt. Zu diesen Zwischenentscheidungen gehören Beschlüsse, in denen das LG die Zulässigkeit von Anträgen im Spruchverfahren bejaht (BayObLG NZG 2002, 133; 877; OLG Düsseldorf AG 1997, 522). Dass das LG keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, weil die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat, hindert eine Entscheidung des Senats nicht. Eine ordnungsgemäße Abhilfeentscheidung ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (OLG Stuttgart v. 27.8.2002 - 14 W 3/02, MDR 2003, 110 = OLGReport Stuttgart 2002, 363; Sternel in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 21 FGG Rz. 5). Von einer Rückgabe des Verfahrens an das LG zur Abhilfeentscheidung sieht der Senat ab, um eine weitere Verfahrensverzögerung zu vermeiden.
2. Die Anträge der Antragsteller zu 1) bis 3), 5), 7) bis 9), 13), 15) und 27) bis 33) sind zulässig. Hinsichtlich der Feststellung de...