Leitsatz (amtlich)

Ein Beschluss des Rechtspflegers, der die Beendigung der befristeten Umgangspflegschaft feststellt, ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

BGB § 1683 Abs. 3 Sätze 3, 5

 

Verfahrensgang

AG Ludwigsburg (Beschluss vom 04.06.2012; Aktenzeichen 10 F 163/12)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Ludwigsburg vom 4.6.2012 (10 F 163/12) wird als unzulässig verworfen.

2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde des Vaters (Beteiligter zu 4) ist der Beschluss des Rechtspflegers vom 4.6.2012 über die Entgegennahme des Schlussberichts des Umgangspflegers und die Feststellung der Beendigung der Umgangspflegschaft.

Das Familiengericht ordnete mit Beschluss vom 25.1.2012 einen vierzehntäglichen Umgang des Vaters mit dem Kind M. an, der am 17.2.2012 beginnen sollte. Ergänzend hat das Familiengericht bis einschließlich 1.6.2012 eine Umgangspflegschaft angeordnet. Mit Beschluss vom 31.1.2012 wurde der Beteiligte zu 2 als Umgangspfleger bestellt. Die Verpflichtung und Aushändigung der Bestallungsurkunde erfolgte am 9.2.2012. Mit Schreiben vom 16.4.2012 teilte der Umgangspfleger dem Familiengericht mit, dass sich der Beschluss vom 25.1.2012 (über die Regelung des Umgangs) nicht umsetzen lasse. Am 23.4.2012 erstattete der Umgangspfleger einen Abschlussbericht. Nachdem der Umgangspfleger durch das Familiengericht mit Beschluss vom 3.5.2012 aufgefordert wurde, nicht das Kind zum Mitkommen aufzufordern, sondern von der Antragstellerin (Mutter) die Herausgabe des Kindes an ihrer Haustür zu verlangen, antwortete der Umgangspfleger mit Schreiben vom 14.5.2012 und legte dar, weshalb er diese Forderung nicht erfüllen könne.

Die Rechtspflegerin verfügte durch Beschluss vom 4.6.2012:

1. Der Schlussbericht des Umgangspflegers vom 14.5.2012 wird entgegengenommen.

2. Beanstandungen ergeben sich nicht.

3. Die Umgangspflegschaft ist beendet, nachdem die Pflegschaft mit Beschl. v. 25.1.2012 - 2 F 1706/09, bis einschließlich 1.6.2012 eingerichtet wurde.

4. Die Bestallungsurkunde wird zur Akte genommen.

5. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Diese sind durch die Verfahrensgebühr im Verfahren 2 F 1706/09 mit abgegolten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Gegen den nur mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beschluss, der zufolge das Rechtsmittel der Beschwerde stattfinde, ging am 25.6.2012 eine Beschwerde des Vaters ein.

Der Vater begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Mutter den Umgang regelmäßig und konstant verweigere, sich an keinerlei Spielregeln halte und das Gericht es in drei Jahren und sechs Terminen nicht geschafft habe, verbindliche Regelungen aufzubauen und umzusetzen. Er hält daran auch nach einem Hinweis des Senats vom 28.6.2012 fest.

II. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden, § 63 FamFG, die Monatsfrist ist gewahrt.

Das vom Beschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel ist jedoch nicht statthaft. Der angefochtenen Entscheidung kommt lediglich ein deklaratorischer Inhalt zu. Ein Beschwerderecht für den Vater folgt daraus nicht. Die Beschwerde war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Entscheidung des Familiengerichts über die Anordnung einer Umgangspflegschaft vom 25.1.2012 folgt aus § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB. Danach kann das Familiengericht eine Umgangspflegschaft anordnen, wenn ein Elternteil seine Loyalitätspflicht bei der Verwirklichung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil verletzt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 5 BGB ist die Anordnung zu befristen. So geschah es hier.

Da auf den Umgangspfleger die Vorschriften der Pflegschaft gem. §§ 1909 ff. BGB anwendbar sind (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1684 Rz. 20), hat in der Folge die Rechtspflegerin beim AG den Umgangspfleger in dessen persönlicher Anwesenheit förmlich bestellt (§ 1915 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1789 BGB). Mit der Bestellung entstehen die Rechte und Pflichten aus der Pflegschaft, also auch die Vergütungsansprüche des Umgangspflegers (so auch OLG Saarbrücken FamRZ 2012, 888 f.).

Die Anordnung der Umgangspflegschaft war bis zum 1.6.2012 befristet. Die Rechtspflegerin hat in Beachtung dieser Anordnung des Familiengerichts mit Beschluss vom 4.6.2012 in Ziff. 3 bestätigt, dass die Umgangspflegschaft beendet ist. Dieser deklaratorische Beschluss hat seine Rechtsgrundlage in § 1918 Abs. 3 BGB. Danach endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung. Mit dieser Erklärung hat die Rechtspflegerin die Erklärung der Entgegennahme des Schlussberichts (Ziff. 1) und der Bestallungsurkunde (Ziff. 4) verbunden.

Soweit die Rechtspflegerin in Ziff. 2 des Beschlusses ausgeführt hat, dass sich Beanstandungen nicht ergeben, ist dies keine Feststellung über das "Wie" der Tätigkeit des Umgangspflegers, sondern lediglich über das "Ob". Es ist nicht Aufgabe der Rechtspflegerin, eine Bewertung ...

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