Verfahrensgang

AG Heidenheim (Beschluss vom 28.05.2014; Aktenzeichen 4 F 436/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten C. S. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidenheim vom 28.5.2014 - 4 F 436/12 - aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - Heidenheim zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligten C. S. (Mutter) und A. K. (Vater) sind die Eltern der Kinder L. S., geboren am 0.0.2003, und A. S., geboren am 0.0.2005. Die Kinder leben bei der Mutter. Dieser wurden im Verfahren 4 F 239/11, AG Heidenheim - die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Recht der Antragstellung gegenüber Behörden, religiöse Angelegenheiten, Kindergarten und schulische Angelegenheiten nach Einholung eines Sachverständigengutachtens allein übertragen.

Die Eltern hatten einen betreuten Umgang des Vaters beim Kinderschutzbund vereinbart, welcher bis Anfang März 2012 auch durchgeführt wurde, ab dem 2.5.2012 erfolgte die Betreuung durch die Beratungsstelle des Landratsamts H.. Nachdem die Mutter die dortige Ausgestaltung beanstandete, regte das Jugendamt am 30.5.2012 die Anordnung sorgerechtlicher Maßnahmen ihr gegenüber an.

Nachdem der Umgang daraufhin zunächst unterbrochen war, vereinbarten die Eltern im weiteren Parallelverfahren 4 F 378/10, AG Heidenheim - am 19.9.2012, dass dem Vater ein betreutes Umgangsrecht mit den Kindern 14-tägig jeweils Montag in der Zeit von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr zusteht.

Der Vater erstrebt einen unbegleiteten Umgang unter Einschluss von Übernachtungen, welchen die Mutter ablehnt.

Nach Anhörung der Eltern, der Kinder, des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin E. sowie Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern bei den Diplom-Psychologinnen M. und R. entzog das Familiengericht der Mutter die elterliche Sorge im Teilbereich Umgang und übertrug diese auf die bestellte Ergänzungspflegerin S.

Das Familiengericht stellte das Recht des Vaters auf regelmäßigen und begleiteten Umgang mit beiden Töchtern fest, welches zunächst an drei Terminen tagsüber, sodann 14-tägig mit jeweils zwei Übernachtungen stattfinden sollte. Es ordnete das Recht des Vaters auf Umgang für die Hälfte der Schulferien an, sobald die Ergänzungspflegerin dies für angezeigt hält.

Es ordnete weiterhin an, dass die Festlegung der Termine, die Entscheidung über Verhinderung und Nachholung von Terminen, die Festlegung von Zusatzterminen zu Feiertagen und Geburtstagen und die Festlegung, ab wann die Ferienumgänge beginnen, der Ergänzungspflegerin obliegt. Es verpflichtete die Mutter, die Kinder zu den von der Ergänzungspflegerin festgelegten Terminen bereitzuhalten und zum Zwecke der Durchführung der Umgangstermine an die Ergänzungspflegerin bzw. an den Vater zu übergeben.

Weiterhin erfolgte der Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung.

Mit der Beschwerde wendet sich die Mutter gegen die gerichtliche Entscheidung und beantragt deren Aufhebung und Zurückverweisung an das Familiengericht.

Der Vater ist der Beschwerde entgegengetreten, die weiteren Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren keine Stellung genommen.

II. Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht gem. § 69 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG.

Das Familiengericht hat der Beteiligten C. S. gem. §§ 1666, 1666a BGB die elterliche Sorge im Teilbereich Umgang entzogen und auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Diese soll nach der getroffenen Entscheidung die Umgangstermine festsetzen, deren Nichteinhaltung durch die Eltern mit der Verhängung von Ordnungsmitteln geahndet werden sollen.

Eine derartige Regelung ist aus Rechtsgründen nicht zulässig.

Finden Eltern keine Einigung über die Regelung des Umgangs des nicht betreuenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, regelt das Familiengericht gem. § 1684 Abs. 3 BGB den Umfang und die nähere Ausgestaltung. Es muss stets selbst eine konkrete und vollständige Regelung treffen und darf dies nicht auf dritte Personen delegieren (BVerfG FamRZ 2009. 1472).

So obliegt es einem gem. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB bestellten Umgangspfleger lediglich, den vom Gericht angeordneten Umgang sicherzustellen und umzusetzen, eine eigene Entscheidungsbefugnis über die wesentlichen Kriterien des Umgangs kommt ihm dagegen nicht zu.

Etwas anderes gilt auch nicht für die Person einer Ergänzungspflegerin nach partiellem Sorgeentzug (so auch OLG München FamRZ 2011, 823: OLG Celle ZKJ 2011, 182; a.A. Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1684 Rz. 10, § 1666 Rz. 19 unter Bezugnahme auf Heilmann NJW 2012, 16, 21, dort lediglich unter Bezugnahme auf eine Entscheidungsanmerkung von Heilmann ZKJ 2011, 185 zu OLG Celle ZKJ 2011, 182; grundsätzlich für möglich erachtet von OLG Fran...

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