Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung der Betriebsrenten der D. AG und der Fa. M. im Versorgungsausgleich. Bewertung von Betriebsrenten im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
Die Betriebsrenten der D. AG und der Fa. M. sind im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Esslingen (Beschluss vom 04.02.2004; Aktenzeichen 3 F 242/02) |
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
2. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Esslingen vom 4.2.2004 (3 F 242/02) abgeändert:
a) Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 227,49 Euro bezogen auf den 28.2.2002 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
b) Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 46,90 Euro bezogen auf den 28.2.2002 übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3. Die zwischen den Parteien am 14.9.2004 getroffene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich wird genehmigt.
4. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am 14.12.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 1.3.2002 zugestellt worden.
Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des AG Esslingen vom 25.4.2003 rechtskräftig geschieden. Der Versorgungsausgleich war abgetrennt worden und wurde durch Beschluss des AG Esslingen vom 4.2.2004 durchgeführt. Das AG regelte den Versorgungsausgleich dahin gehend, dass im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften i.H.v. 258,67 Euro vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurden, bezogen auf den 28.2.2002. Dabei legte das AG dem Ausgleich Anwartschaften des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg i.H.v. 908,28 Euro sowie Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte i.H.v. 453,30 Euro zugrunde.
Die betrieblichen Altersversorgungen des Antragstellers bei der Fa. D. und der Antragsgegnerin bei der Fa. M. wurden vom AG jeweils als im Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium statisch angesehen, so dass diese - nach Umrechnung - i.H.v. 87,41 Euro (Betriebsrente des Antragstellers) und 25,05 Euro (Betriebsrente der Antragsgegnerin) in die Ausgleichsberechnung eingestellt wurden.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der von ihr erhobenen Beschwerde gegen die Bewertung der Betriebsrente des Antragstellers als im Leistungsstadium statisch. Sie ist der Auffassung, dass diese im Leistungsstadium volldynamisch anzusehen ist, da aufgrund der Steigerungsraten der Betriebsrenten der Fa. D. in den letzten Jahren eine Dynamik in der Leistungsphase anzunehmen sei. Das Gericht erster Instanz habe eine Überprüfung der tatsächlichen Übung im Betrieb des Beschwerdegegners nicht vorgenommen, so dass eine Überprüfung, ob diese Betriebsrenten in den letzten Jahren gleich oder ähnlich gestiegen seien wie die Leistungen aus der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rente, nicht möglich gewesen sei.
Der Antragsteller hat den angefochtenen Beschluss des AG verteidigt.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2004 haben die Parteien eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich getroffen.
Sie haben sich dahin gehend geeinigt, dass beide Betriebsrentenanwartschaften der Parteien (Fa. D. und M.) als im Leistungsstadium dynamisch anzusehen seien.
Weiter haben sie sich dahin gehend geeinigt, dass hinsichtlich des Restbetrags von 4,60 Euro, welcher durch Beitragszahlung zugunsten der Antragsgegnerin hätte ausgeglichen werden müssen, die Antragsgegnerin auf Ausgleich verzichtet, gegen Zahlung eines Betrags i.H.v. 495 Euro. Der Antragsteller hat diesen Verzicht der Antragsgegnerin angenommen.
II.1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 621e Abs. 1 ZPO zulässig.
Der Antragsgegnerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, § 233 ZPO.
Die Antragsgegnerin hatte mit Schriftsatz vom 8.3.2004 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde beantragt. Dieser Prozesskostenhilfeantrag war innerhalb der Beschwerdefrist gestellt worden.
Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 5.4.2004 (zugestellt am 19.4.2004) wurde am 20.4.2004 von der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt sowie frist- und formgerecht die Wiedereinsetzung...