Normenkette

AktG §§ 304-305

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 21.04.2008; Aktenzeichen 34 AktE 4/04 KfH)

 

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 7, 8, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 18 und 23 gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 21.4.2008 - Az. 34 AktE 4/04 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, die D GmbH (im Folgenden vereinfachend: Antragsgegnerin), hat als herrschende Gesellschaft am 30.10.2003 mit der W. H. AG (im Folgenden: WH-AG) einen Gewinnabführungsvertrag (Anl. Ag 1) geschlossen.

Die Hauptversammlung der WH-AG hat dem Vertrag am 30.10.2003 zugestimmt.

Der Vertrag wurde am 29.12.2003 ins Handelsregister eingetragen; die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 9.1.2004.

Die Antragsteller haben Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens gestellt. Sie haben den den außenstehenden Aktionären mit 2,68 EUR netto (nach Abzug der vom Unternehmen zu zahlenden Körperschaftssteuer nebst Solidaritätszuschlag) garantierten Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG und die auf 48,50 EUR festgesetzte Abfindung nach § 305 Abs. 2 AktG für nicht angemessen erachtet und eine Erhöhung dieser Beträge begehrt.

I. Die WH-AG mit Sitz in S. ist eine der ältesten Hypothekenbanken in Deutschland. Ihr Geschäftsbetrieb umfasst im Wesentlichen die Beleihung von Immobilien und Grundstücken. Darüber hinaus werden Darlehen an Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ausgereicht; eine Darlehensgewährung erfolgt auch dann, wenn die öffentliche Hand eine volle Gewährleistung übernimmt. Außerdem werden Wertpapiere dieser juristischen Personen gekauft sowie Schuldverschreibungen aufgrund der von ihr erworbenen Hypotheken und Forderungen ausgegeben. Das Geschäftsmodell der WH-AG ist primär auf das internationale deckungsstockfähige gewerbliche Hypothekengeschäft ausgerichtet. Die Hauptzielmärkte befinden sich in G., F., den N., Sch., S., D., Sc., I. und den U..

Die Antragsgegnerin hielt zum 19.9.2003 16.521.611 der 17.619.788 auf den Inhaber lautenden Stammaktien der WH-AG, deren Grundkapital sich auf 45.811.448,80 EUR belief. Ihr Anteil erhöhte sich zum 17.10.2003 auf über 95 %. Die Aktien waren zum Börsenhandel im amtlichen Markt an der ... Wertpapierbörse, S., zugelassen und notiert.

Durch Ad-hoc-Mitteilung vom 24.9.2003 gab die WH-AG bekannt, dass beabsichtigt sei, mit der Antragsgegnerin einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

Der Vorstand der WH-AG hat am 25.9.2003 einen Bericht (im Folgenden: Vorstandsbericht) über den Gewinnabführungsvertrag erstattet (vgl. Anlagenkonvolut Ag 1), in dem - auf der Grundlage der von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft E & Y AG (im Folgenden: Bewertungsgutachterin) durchgeführten Unternehmensbewertung vom 18.9.2003 (vgl. Vorstandsbericht S. 38 ff.) - die Festlegung einer Ausgleichszahlung von 2,68 EUR je Aktie und einer Abfindung von 48,50 EUR näher erläutert wurde. Dabei wurde der Ertragswert der WH-AG aus dem operativen Geschäft zum 30.10.2003 mit 509.364 T EUR und gesondert ausgewiesene Vermögensbestandteile mit 342.575 T EUR taxiert, woraus sich ein Unternehmenswert von 851.939 T EUR ergab. Die festgelegte Ausgleichszahlung und Barabfindung wurden von der - durch Beschluss des LG Stuttgart vom 4.9.2003 - zur Prüferin bestellten Wirtschaftsprüfergesellschaft S. & Partner (im Folgenden: Vertragsprüferin) in ihrem Bericht vom 23.9.2003 (im Folgenden: Prüfungsbericht; vgl. Anlagenkonvolut Ag 1) für angemessen erachtet.

Die Bewertungen basierten auf der vom Vorstand am 30.4.2003 verabschiedeten Planung, die dem aktuellen Informationsstand im Zeitpunkt der Bewertung angepasst worden war.

Die Aktie der WH-AG hatte in den letzten Monaten vor Bekanntmachung des beabsichtigten Vertragsabschlusses einen Höchstkurs von 47,84 EUR (Ende August 2003); der umsatzgewichtete Durchschnittskurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe lag bei 44,75 EUR (vgl. Vorstandsbericht S. 57) und vor Abschluss der Arbeiten der Prüferin am 23.9.2003 bei 44,08 EUR.

II. Die Antragsteller haben vor dem LG eine Erhöhung der Ausgleichs- und Abfindungsbeträge begehrt. Sie haben die Festsetzung der Barabfindung und des Ausgleichs für unangemessen gehalten.

Der Liquidations- und Substanzwert der WH-AG liege über dem Ertragswert. Sogar der Wert des bilanziellen Eigenkapitals übersteige den ermittelten Unternehmenswert. Auch müsse eine Berücksichtigung der Börsenkurse zu einer Erhöhung führen, weil sich der Aktienkurs vor der Hauptversammlung am 30.10.2003 um einen Wert von 52 EUR eingependelt habe.

Abgesehen davon sei auch der Ertragswert zu gering angesetzt worden. Die Ertragsüberschüsse seien zu niedrig prognostiziert; die Planzahlen seien zu pessimistisch. Die erwarteten Erträge, insbesondere die progno...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?