Leitsatz (amtlich)
Entscheidung über dei außergerichtlichen Kosten der Löschung einer unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek. Mit Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung beendet. Über die Kosten eines sich anschließenden Löschungsverfahrens ist getrennt auf Grundlage des § 81 FamFG zu entscheiden. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheitert, wenn Gläubiger und Schuldner sich im Löschungsverfahren nicht streitig gegenüberstanden.
Normenkette
FamFG § 81
Verfahrensgang
AG Waiblingen (Beschluss vom 27.07.2018; Aktenzeichen WBN070 GRG795/2018) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Waiblingen - Grundbuchamt - vom 27.07.2018, Az. WBN070 GRG 795/2018, wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner/Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf: bis EUR 1.000,00.
Gründe
I. Auf Antrag des Gläubigers/Beteiligten Ziff. 2 hat das Amtsgericht Waiblingen zu Lasten des Grundeigentums des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1, Grundbuch von ..., Blatt ... und Blatt ..., je eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von EUR 134.500,00 im Grundbuch eingetragen. Der Zwangsvollstreckung lag ein Teilanerkenntnis-Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2017 (21 O 286/17) zugrunde, durch das der Beteiligte Ziff. 1 und seine Ehefrau als Gesamtschuldner verurteilt worden waren, an den Kläger EUR 269.000,00 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung einer Eigentumswohnung in Calw. Der Eintragung der Zwangssicherungshypotheken erfolgte am 27.11.2017.
Durch Schriftsatz an das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - vom 11.12.2017 wies Rechtsanwalt ... als Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 darauf hin, dass es sich um eine Zug-um-Zug-Verurteilung gehandelt habe, und fragte an, weshalb die Eintragung erfolgt sei, die Wohnung sei noch nicht übergeben. Das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - trug daraufhin auf beiden betroffenen Grundbuchblättern am 12.12.2017 einen Amtswiderspruch ein.
Durch Schreiben an die Rechtsanwälte ... als anwaltliche Vertreter des Gläubigers/Beteiligten Ziff. 2 vom 12.12.2017 teilte das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - mit, die Einsicht in das Grundbuch von ... Blatt ... habe inzwischen ergeben, dass der Eigentumswechsel bezüglich der Zug um Zug zu übertragenden Eigentumswohnung nicht eingetragen worden sei. Die Zwangssicherungshypotheken seien somit unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden, wodurch das Grundbuch unrichtig geworden sei. Als Folge sei ein Amtswiderspruch einzutragen gewesen.
Durch Schriftsatz an das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - vom 20.12.2017 beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 in dessen Namen die Löschung der Zwangssicherungshypotheken. Im Rahmen einer Zwischenverfügung vom 08.01.2018 führte das Grundbuchamt daraufhin unter Fristsetzung aus, zum Vollzug des Löschungsantrags bedürfe es noch der Vorlage einer Löschungsbewilligung des Gläubigers und der Zustimmung des eingetragenen Grundstückseigentümers zur Löschung, jeweils in öffentlich beglaubigter Form gemäß § 29 GBO. Diese Unterlagen wurden in der Folge eingereicht, worauf die Zwangssicherungshypotheken am 19.02.2018 gelöscht wurden. Die Löschung erfolgte ohne (Gerichts-) Kosten, dies unter Hinweis auf § 21 GNotKG (unrichtige Sachbehandlung).
Mit Schriftsatz an das Amtsgericht Waiblingen - Grundbuchamt - vom 09.03.2018 beantragte der anwaltliche Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1, die Kosten der Vollstreckung dem Gläubiger/Beteiligten Ziff. 2 als Antragsteller aufzugeben. Das Grundbuchamt fragte daraufhin zurück, um welche Kosten es sich handle. Der anwaltliche Vertreter des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 verwies in der Folge darauf, dass der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 einen Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gestellt habe, obwohl lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung vorgelegen habe und deshalb die Eintragung nicht möglich gewesen sei. Demzufolge habe der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 auch die beim Schuldner/Beteiligten Ziff. 1 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten der Löschung zu tragen. Im Weiteren wurde von Schuldnerseite vorgetragen, das Schreiben vom 11.12.2017 sei als Erinnerung gemäß § 766 ZPO einzustufen. Da durch die Löschung das Verfahren erledigt sei, sei über die Kosten gemäß §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden. Die Entscheidung könne nur dahingehend lauten, dass die Gläubigerseite die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Wie vom Grundbuchamt selbst ausgeführt, sei dieses hier als Vollstreckungsgericht tätig.
Der Gläubiger/Beteiligte Ziff. 2 ist dem Kostenantrag des Schuldners/Beteiligten Ziff. 1 entgegengetreten und hat vorgetragen, die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch sei zwar eine Vollstreckungsmaßnahme, welche jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzo...