Leitsatz (amtlich)
1. Bei der nach § 31 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG gebotenen Gesamtsaldierung ist der unterschiedlichen Dynamik regel- und angleichungsdynamischer Anrechte dadurch Rechnung zu tragen, dass die angleichungsdynamischen Anrechte unter Heranziehung des in § 3 Abs. 2 Nr. 1a VAÜG a.F. vorgesehenen Rechenwegs an die seit dem Ende der Ehezeit tatsächlich erfolgte Wertentwicklung angepasst werden (Anschluss an OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Hamm Beschl. v. 11.9.2013 - 8 UF 113/13; OLG Jena Beschl. v. 8.6.2012 - 1 UF 152/12; entgegen OLG Dresden FamRZ 2014, 1639).
2. Im Rahmen des § 31 VersAusglG ist für die Anwendung des § 18 VersAusglG unerheblich, ob die Differenz der Summen aller Versorgungsanrechte den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreitet. Jedoch sind geringfügige Anrechte i.S.d. § 18 Abs. 2 VersAusglG sowie gleichartige Anrechte mit geringfügiger Wertdifferenz i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG dann nicht in die gem. § 31 VersAusglG erforderliche Ausgleichsbilanz einzustellen, wenn sie im Falle der (fiktiven) Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den §§ 9 ff. VersAusglG ohne den Tod eines Ehegatten ebenfalls nicht ausgeglichen worden wären (Anschluss an OLG Naumburg FamRZ 2013, 1046; entgegen OLG Schleswig FamRZ 2014, 1782; OLG Celle FamRZ 2013, 382; OLG Hamm Beschl. v. 11.9.2013 - 8 UF 113/13; OLG Koblenz FamRZ 2012, 1807).
Normenkette
VersAusglG §§ 18, 31, 47 Abs. 6; VAÜG a.F. § 3 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 15.09.2014; Aktenzeichen 5 F 308/14) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 15.9.2014 in Ziff. 1 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des verstorbenen vormaligen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,2471 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.6.1992 übertragen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
I Der verstorbene vormalige Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 31.12.1986 die Ehe geschlossen. Auf den am 27.7.1992 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Scheidungsurteil des AG Heilbronn vom 24.6.1993 geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde mit Beschluss vom 24.6.1993 vom Verbund abgetrennt. Das Scheidungsurteil wurde am 24.6.1993 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 7.12.1994 wurde das Verfahren nach § 2 VAÜG a.F. ausgesetzt. Am 22.7.1999 ist der vormalige Antragsteller verstorben.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.12.1986 bis 30.6.1992) hat der vormalige Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ein regeldynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,0377 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 1,0189 Entgeltpunkte und der korrespondierende Kapitalwert 8.275,87 DM = 4.231,39 EUR. Außerdem hat der vormalige Antragsteller ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,2876 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 2,1438 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert dieses Anrechts beträgt 11.884,18 DM = 6.076,28 EUR.
Die Antragsgegnerin hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein regeldynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,7839 Entgeltpunkten erlangt. Der Ausgleichswert beträgt 0,3920 Entgeltpunkte, der korrespondierende Kapitalwert 3.183,96 DM = 1.627,93 EUR. Außerdem hat die Antragsgegnerin ein angleichungsdynamisches Versorgungsanrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,9738 Entgeltpunkten (Ost) und einem Ausgleichswert von 2,4869 Entgeltpunkten (Ost) erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert dieses Anrechts beträgt 13.786,16 DM = 7.048,75 EUR.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.9.2014 hat das AG - Familiengericht im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des vormaligen Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland zugunsten der Antragsgegnerin ein Recht i.H.v. 0,2462 Entgeltpunkten übertragen. Zur Begründung hat das AG insbesondere ausgeführt, dass § 31 Abs. 2 VersAusglG zu beachten sei, da der Antragsteller bereits verstorben und zu seinen Gunsten ein Versorgungsausgleich nicht mehr möglich sei. Nach § 31 Abs. 2 VersAusglG dürfe der überlebende Ehegatte durch den Versorgungsausgleich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Die Vergleichbarkeit der Anrechte werde durch den korrespondierenden Kapitalwert ermöglicht. Der Antragsteller habe über Anrechte mit korrespondierenden Kapitalwerten von 4.231,39 EUR und 6.076,28 EUR verfügt, die Antragsgegnerin verfüge über Anrechte mit korrespondierend...