Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert einer Stufenklage bemisst sich nach dem Wert der Auskunft, wenn der Kläger von vornherein ankündigt, nach Erteilung der Auskunft in der Leistungsstufe nur einen Teilanspruch geltend zu machen, der unterhalb des Werts des Auskunftsanspruchs liegt.
Normenkette
ZPO §§ 3, 254; GKG § 44
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Aktenzeichen 8 O 399/11 Ka) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwert für die I. Instanz auf 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom LG Heilbronn zusammen mit dem Urteil vom 8.8.2012 vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf 10.000 EUR.
Gegenstand des Rechtsstreits sind Provisionsansprüche, welche die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehegatten R anlässlich des Verkaufs einer Lizenz bezüglich der "J "-Maschine von der Beklagten an die N AG im Jahre 2011 geltend macht. Die Klägerin trägt vor, dass zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann abgesprochen gewesen sei, dass ihr Ehemann 20 % des Kaufpreises als Provision erhalte. Vor Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits hatte der Ehemann der Klägerin der Beklagten eine Provision von 450.000 EUR aus einem angenommenen Kaufpreis von 2,25 Mio. EUR in Rechnung gestellt.
Die Klägerin hat mit der Begründung, dass sie den letztendlich vereinbarten Kaufpreis nicht kenne, Stufenklage auf Auskunft und Leistung entsprechend des mitgeteilten Kaufpreises erhoben. Sie hat in der Klageschrift ausgeführt, dass bei Bezifferung des Leistungsantrags eine Teilklage von nicht mehr als 10.000 EUR geltend gemacht werde. Das LG hat die Klage mit Urteil vom 8.8.2012 insgesamt abgewiesen, weil die behauptete Provisionsvereinbarung nicht erwiesen sei.
Den Streitwert hat das LG im Urteil auf 10.000 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht auf den Aufwand der Auskunftserteilung ankomme, weil bei der Stufenklage der höchste Wert entscheidend sei. Insoweit sei nach dem Vortrag der Klägerin von einem ihr angeblich aus abgetretenem Recht zustehenden Provisionsanspruch in der Größenordnung von 450.000 EUR auszugehen. Der Klägerin sei allerdings letztendlich zu glauben, dass in der Leistungsstufe lediglich ein Betrag von nicht mehr als 10.000 EUR geltend gemacht werden solle.
Das Urteil wurde der Beklagten am 10.8.2012 zugestellt. Eine zunächst im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung mit dem Antrag, den Streitwert auf 450.000 EUR festzusetzen, wurde auf Hinweis des Senats zurückgenommen. Anschließend haben die Prozessbevollmächtigen der Beklagten mit dem am 14.9.2012 beim LG Heilbronn eingegangenen Schriftsatz vom 13.9.2012 im eigenen Namen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung mit dem Antrag, den Streitwert auf 450.000 EUR festzusetzen, eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, dass gem. § 44 GKG für die Wertberechnung der höchste der mit der Stufenklage verfolgten Ansprüche maßgebend sei, nach dem sich das Interesse des Klägers bei Klagerhebung bestimme. Dies sei der Leistungsanspruch mit einem Wert laut Klagevortrag von 450.000 EUR, also 20 % der behaupteten Kaufpreissumme von 2.250.000 EUR. Hätte die Klägerin lediglich ein Interesse von 10.000 EUR, hätte sie auf die Nennung des potentiellen Kaufpreisbetrages verzichten müssen. Sie könne den genannten Wert nun nicht dadurch zu ihren Gunsten niedrig halten, dass lediglich ein Interesse im Rahmen einer Teilklage vorgegaukelt werde. Denn die angestrebte Auskunft hätte sie in die Lage versetzt, den behaupteten Provisionsanspruch insgesamt geltend zu machen. Es sei kein Grund erkennbar, weshalb die Klägerin sich im Falle der Verurteilung der Beklagten zur Auskunft in der Leistungsstufe auf eine Teilklage beschränken sollte. Wenn es möglich wäre, durch Ankündigung einer Teilklage im Bereich des Zahlungsanspruchs den Streitwert zu senken, würde dies zu einer Aushöhlung von § 44 GKG führen.
Die Klägerin hatte bereits im Zusammenhang mit der später zurückgenommenen Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass bei jeder Teilklage die wahre Forderung höher sei als der im Prozess geltend gemachte Betrag sei, sich aber der Streitwert einer Teil-Leistungsklage dennoch auf den eingeklagten Teilbetrag beschränke.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG). Im Hinblick auf die angestrebte Erhöhung ist sie statthaft (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737); die Beschwerdeführer sind im Hinblick auf die höheren anwaltlichen Gebühren gemäß RVG, die aus dem angestrebten Streitwert zu berechnen wären, auch um mehr als 200 EUR beschwert.
III. Die Beschwerde ist zum Teil auch begründet.
1. Der für die Gebühren maßgebliche Streitwert bestimmt sich gem. §§ 39 ff. GKG, 3 ff. ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers, wie es in der Klageschrift zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG). Bei der Stufenklage werden die Werte der einzeln...