Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersvorsorgeunterhalt
Leitsatz (amtlich)
Die Grundsätze der Dispositionsbefugnis über die Anlage zusätzlicher Altersvorsorge gelten in gleicher Weise für die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts.
Normenkette
BGB § 1578 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Leonberg (Beschluss vom 17.08.2017; Aktenzeichen 1 F 134/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 17.08.2017 - 1 F 134/17 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 13.09.2016 - 8 UF 46/15 - geschlossenen Vergleichs der Beteiligten abgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
4. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.472,00 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers, der Antragsgegnerin weiterhin Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen.
Die Beteiligten haben am 13.09.2016 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart - 8 UF 46/15 - einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Antragsteller verpflichtete, an die Antragsgegnerin neben rückständigem Unterhalt laufenden Unterhalt ab Oktober 2016 in Höhe von 911 EUR Elementarunterhalt und 217 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin eröffnete daraufhin ein Vermögensdepot bei der mit dem Anlageziel Altersvorsorge und einer Anlagedauer von 15 Jahren. In dieses Vermögensdepot zahlte sie nach Erhalt des Rückstandsbetrages aus dem Unterhaltsvergleich von insgesamt 22.000,00 EUR am 16.11.2016 einen Teilbetrag von 10.200,00 EUR ein, weiterhin erteilte sie einen Dauerauftrag über jeweils 110 EUR zu Gunsten zweier Sparpläne ab dem 01.02.2017, für welche in das eröffnete Depot Wertpapiere erworben wurden. Im Jahr 2017 erzielte sie eine Rendite von 2 %.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass diese Anlageform den an eine Altersvorsorge zu stellenden Anforderungen nicht genügt und hat aus diesem Grund beantragt, den Altersvorsorgeunterhalt ab dem 01.01.2017 in Wegfall geraten zu lassen.
Die am geborene Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie sich über die verschiedenen Formen der Altersvorsorge habe beraten lassen. Der Abschluss einer Lebensversicherung sei ihr wegen einer Krebserkrankung im Jahr 2014 nicht zugänglich gewesen, eine zertifizierte Anlageform sei angesichts ihres Alters wegen der hohen Gebühren und Nebenkosten nicht mehr rentabel und die Einzahlung des Vorsorgeunterhalts in die gesetzliche Rentenversicherung führe selbst bei fortlaufender Zahlung bis zur gesetzlichen Altersrente lediglich zu einer Rentenzahlung von 34 EUR monatlich. Hilfsweise wendete sie ein, dass für den Fall des Wegfalls des Altersvorsorgeunterhalts es zumindest bei dem in erster Stufe berechneten Elementarunterhalt von 1.009.- EUR verbleiben müsse.
Das Familiengericht hat unter Aufrechterhaltung des in zweiter Stufe errechneten Elementarunterhalts von 911.- EUR den Altersvorsorgeunterhalt zum 01.01.2017 in Wegfall gebracht.
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin weiterhin gegen den Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und beantragt für den Fall der Stattgabe der Beschwerde die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die Antragsgegnerin den erhaltenen Altersvorsorgeunterhalt bestimmungsgemäß verwendet hat und auch im Übrigen der Wegfall des Altersvorsorgeunterhalts aus Rechtsgründen nicht veranlasst ist.
Die Einzahlungen in die Investmentfonds stellen eine zulässige Altersvorsorge dar.
Nach gesicherter Rechtsprechung des BGH ist der Unterhaltsberechtigte nicht verpflichtet, den Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung seiner Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Vielmehr ist ihm die Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorgeschrieben. Es kommt daneben oder an deren Stelle auch der Abschluss einer privaten Rentenversicherung in Betracht; dies jedenfalls liegt nicht außerhalb der unterhaltsrechtlichen Zweckbindung (BGH FamRZ 2007, 117 unter wörtlicher Zitierung der entsprechenden Ausführungen in BGH FamRZ 1987, 1130 und BGH FamRZ 1983, 152). Zum Zeitpunkt der Entscheidungen aus 1982 und 1987 war eine Unterscheidung nach zertifizierten und nicht zertifizierten Vorsorgeverträgen nicht möglich, da eine Zertifizierung überhaupt erstmals durch das Altersvorsorgeverträge-ZertifizierungsG (AltZertG) vom 26.06.2001 ermöglicht wurde. Die Übernahme der früheren Rechtsprechung nach Inkrafttreten des AltZertG ohne Differenzierung nach zertifizierten und nicht zertifizierten Verträgen in der Entscheidung vom 25.10.2006 (BGH FamRZ 2007, 117) belegt, dass die unterhaltsrechtliche Eignung zur Altersversorgung jedenfalls nicht von der Zertifizierung eines privaten Vors...