Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 20.12.2019; Aktenzeichen 13 S 151/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2019, Az. 13 S 151/19, betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe wird verworfen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Mit Beschlüssen vom 20.12.2019 hat das Landgericht Stuttgart die Berufung des Beklagten gegen ein ihn verurteilendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt betreffend einer unbeglichenen Honorarforderung über 568,58 EUR als unzulässig verworfen (Bl. 121 d.A.) und einen Antrag auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (Bl. 117 d.A.). Die Beschlüsse wurden dem Beklagten am 28.12.2019 zugestellt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit "Widerspruch, Sofortige Beschwerde, Gegenklage, Berufung, Erinnerung, Pkh-Antrag, Abwesenheitsmeldung, Terminverschiebung, Antrag Verstoß DSGVO" vom 11.01.2020 an das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt, das die Akte dem Landgericht Stuttgart vorlegte (Bl. 127 d.A.). Mit Verfügung vom 30.01.2020 wies das Landgericht den Beklagten darauf hin, dass die Berufungsverwerfung lediglich mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof angefochten werden könne und gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz die Beschwerde unstatthaft sei (Bl. 131 d.A.; ebenso Verfügung vom 27.05.2020, Bl. 136 d.A., und vom 04.09.2020, Bl. 143 d.A.). Der Beklagte blieb bei seinen Einwendungen (Bl. 134 d.A. und Bl. 139 d.A.). Mit Schreiben vom 09.09.2020 ergänzte er sein Vorbringen und betonte insbesondere das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung; er forderte eine Vorlage an das Oberlandesgericht und dann an den Bundesgerichtshof (Bl. 146 d.A.).
II. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschluss betreffend die Verwerfung der Berufung rechtskräftig. Der Beklagte hat keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Vor diesem Hintergrund werden die Akten auch nicht an den Bundesgerichtshof weitergeleitet. Der Senat weist darauf hin, dass das Fehlen einer mündlichen Verhandlung darauf beruht, dass der Beklagte vor dem Amtsgericht nicht zum Termin erschienen ist und auch nachfolgend keinen Einspruch eingelegt hat. Die Verwerfung der Berufung durch das Landgericht konnte ebenfalls ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts ist insofern weder möglich noch geboten.
Die Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe ist nicht statthaft. Nach § 567 Abs. 1 ZPO kann die sofortige Beschwerde nur gegen Entscheidungen der 1. Instanz eingelegt werden. Vorliegend hat das Landgericht aber als 2. Instanz über die Prozesskostenhilfe entschieden. Insofern ist der PKH-Beschluss unanfechtbar (Zöller/Schutzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 127 ZPO Rn. 29). Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Mit diesem Beschluss hat sich auch das inhaltsgleiche Verfahren 19 AR 4/20 erledigt.
Fundstellen
Dokument-Index HI14557301 |