Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11.10.2005 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, eine Besetzung einer der beiden am 16.08.2004 im Staatsanzeiger ausgeschriebenen Notarstellen zu unterlassen, wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
4. Der Geschäftswert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner schrieb am 16.8.2004 zwei Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung in S... aus mit dem Hinweis, diese seien gem. § 114 Abs. 3 BNotO bestimmt für Bewerber im Justizdienst des Landes, die die württembergische Notarprüfung abgelegt hätten.
Neben 12 württembergischen Bezirksnotaren, darunter die beiden weiteren Beteiligten, bewarben sich drei Notare/Notarassessorin aus anderen Bundesländern, darunter der Antragsteller.
Der Antragsteller hat die Befähigung zum Richteramt. Er erreichte im 1. Staatsexamen die Note voll befriedigend (9,50 Punkte). Das 2. Staatsexamen bestand er 1989 mit der Note befriedigend (7,75 Punkte). Danach war er Mitarbeiter einer RA-Kanzlei. Er hat keinen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet, sondern lediglich im Juni und im Juli 1991 Einführungskurse des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. besucht und schließlich ein 5-wöchiges Praktikum bei einem bayerischen Notar absolviert. Im November 1991 wurde er als Notar mit Amtssitz in O... (S...) vereidigt. Dieses Amt übt er seither ununterbrochen aus.
Mit Verfügung vom 20.12.2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter Berufung auf die Vorschrift des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO mit, er beabsichtige, die freien Stellen mit den weiteren Beteiligten zu besetzen.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg. Durch Beschluss des BGH vom 1.8.2005 (NotZ 11/05) wurde der Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 20.12.2004 verpflichtet, über die Besetzung der Notarstellen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des BGH neu zu entscheiden.
Der BGH hat in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.4.2005 (1 BvR 2231/02 u.a.) - ergangen zur Regelung des § 7 BNotO - im wesentlichen ausgeführt, die Bestimmung des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO, nach welcher der Antragsgegner davon absehen kann, Bewerber mit Befähigung zum Richteramt zu württembergischen Nur-Notaren zu bestellen, sei nicht schematisch anzuwenden, vielmehr sei im Einzelfall dem Grundrecht landesfremder Bewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es sei daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das der Regelung des § 114 Abs. 3 BNotO zugrunde liegende öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege ein Festhalten an dem Vorrang von Bezirksnotaren im Landesdienst rechtfertige, ob somit die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Gesichtspunkte des Gemeinwohls im konkreten Einzelfall bei wertender Abwägung gegenüber dem Grundrecht auf Berufsfreiheit den Vorrang beanspruchen könnten.
Sei dies nicht der Fall, müsste ein Eignungsvergleich unter Einbeziehung aller Bewerber vorgenommen werden.
Da der aufgehobene Bescheid des Antragstellers nicht ersehen lasse, dass diesem bewusst gewesen sei, dass § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO lediglich einen Regelvorrang zum Ausdruck bringe, dessen Voraussetzungen nur unter Berücksichtigung der Grundrechte landesfremder Bewerber bejaht werden dürften, sei die erforderliche Prüfung, Gewichtung und Abwägung der beiderseitigen Interessen nachzuholen.
Der Antragsgegner hat darauf eine neue Auswahlentscheidung mit demselben Ergebnis vorgenommen und diese samt ausführlicher Begründung vom 27.9.2005 dem Antragsteller am 11.10.2005 bekannt gegeben. Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass auch im konkreten Fall das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege ein Festhalten an der gesetzlich ermöglichten Bevorzugung der landeseigenen Bezirksnotare rechtfertige. Der Antragsgegner gelangt ferner aufgrund eines hilfsweise angestellten umfangreichen und detaillierten Leistungsvergleichs aller verbliebener Bewerber zu dem Ergebnis, dass die beiden weiteren Beteiligten auf der Grundlage der jeweiligen Ergebnisse der Staatsprüfungen, ihrer berufsvorbereitenden Leistungen und schließlich aufgrund des jeweiligen beruflichen Werdegangs und der darin gezeigten Leistungen in größerem Maße die erforderliche Eignung und Befähigung für die zu besetzenden Ämter aufwiesen.
Hiergegen richtet sich der am 10.11.2005 bei Gericht eingekommene Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der Antragsteller meint im wesentlichen,
der Antragsgegner sei seiner Aufgabe, eine Interessenabwägung zwischen Gemeinwohlzielen und seinem Grundrecht aus Art. 12 GG nicht gerecht geworden. Rechtspflegebelange könnten vorliegend schon deshalb nicht tangiert sein, weil er nur eine Notarstelle beanspruche.
Die Gesichtspunkte, die im Rahmen des § 7 Abs. 1 BNotO den Regelvorrang von Bewerbern aus de...