Leitsatz (amtlich)

1. Zur Antragsberechtigung im Spruchverfahren über einen Formwechsel.

2. Unternehmensbewertung beim Formwechsel.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen 32 AktE 4/02 KfH)

 

Tenor

I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 8.11.2005 - 32 AktE 4/02 KfH - werden in der Hauptsache zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung des unter Nr. 1 genannten Beschlusses wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in erster Instanz sowie die Hälfte der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 3 bis 12.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Beteiligten des Spruchverfahrens streiten um die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung für den Formwechsel der Antragsgegnerin.

1. Am 23.11.2000 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, damals eine Aktiengesellschaft unter der Fa. S. AG, den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft (S. AG & Co. KG) und stimmten die Vorzugsaktionäre mehrheitlich einem entsprechenden Sonderbeschluss zu. Als Barabfindung wurde den Inhabern der börsennotierten Vorzugsaktien ein Betrag von 13 EUR pro Stück-Vorzugsaktie angeboten, der im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin und durch den von ihr beauftragten sachverständigen Prüfer als angemessen bezeichnet worden war.

In dem beim LG Stuttgart unter Az. 38 KfH O 181/01 anhängigen Rechtsstreit, in dem der Hauptversammlungsbeschluss angefochten war, schlossen die dortigen Parteien am 22.10.2001 einen Vergleich (Bl. IV 519 ff.). Er enthält in Nr. 2.1. eine Verpflichtung der dem Vergleichsabschluss beigetretenen Hauptgesellschafterin der Antragsgegnerin, jedem abfindungsberechtigten Aktionär, der sein Ausscheiden gegen Annahme des Abfindungsangebots der Antragsgegnerin erklärt, eine bare Zuzahlung von 2 EUR pro Aktie zu bezahlen, die aber auf eine etwaige Erhöhung des Abfindungsangebots durch gerichtliche Entscheidung oder Vergleich in einem Spruchverfahren anzurechnen ist.

Das LG hat nach Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens und mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 8.11.2005 im Spruchverfahren entschieden. Es hat die Anträge der Antragsteller zu 1 bis 6, 11 und 12 als unzulässig abgewiesen und entschieden, dass diese Antragsteller jeweils 1.500 EUR an den "Verfahrenskosten" zu tragen hätten. Die übrigen Verfahrenskosten hat es der Antragsgegnerin auferlegt. In der Sache hat es eine angemessene Barabfindung von 13,58 EUR je Vorzugsaktie festgesetzt. Die Veränderung ggü. dem Abfindungsangebot der Antragsgegner beruht auf einer Korrektur der Berücksichtigung der Körperschaftssteuer bei der Ermittlung der abzuzinsenden Nettoausschüttungen, die dadurch geringfügig niedriger wurden, auf der Herabsetzung des Basiszinses von 6 % auf 5,5 % und auf dem Ansatz eines zusätzlichen Barwerts von 0,41 EUR pro Aktie für die den Vorzugsaktionären garantierte Mehrdividende, die im Umwandlungsbericht nicht berücksichtigt war.

2. Dagegen haben die Antragsteller zu 1 bis 7 und zu 10 bis 12 aus unterschiedlichen Gründen Beschwerde eingelegt.

a) Die Antragstellerin zu 1 hat Beschwerde gegen die Abweisung ihres Antrags als unzulässig und die Auferlegung von Verfahrenskosten eingelegt, weil sie ihren Antrag bereits vor der Entscheidung des LG zurückgenommen hatte. Insoweit hat der Senat mit Teilbeschluss vom 26.10.2006 die Antragsabweisung im angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Entscheidung im Kostenpunkt der Schlussentscheidung vorbehalten.

b) Die Antragsteller zu 2 bis 5, 11 und 12 wenden sich mit ihren Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge als unzulässig samt der vom LG ausgesprochenen Kostenfolge und begehren außerdem die Festsetzung einer höheren Barabfindung.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 hat der Senat mit weiterem Teilbeschluss vom 26.10.2006 zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen wendet, dass ihr Antrag deshalb mangels Antragsberechtigung als unzulässig abgewiesen worden ist, weil sie das Barabfindungsangebot vor Antragstellung angenommen und damit aus der Antragsgegnerin ausgeschieden ist. Auch hier ist der Kostenpunkt noch offen.

c) Die Antragstellerin zu 6 hat nach Ablauf der Beschwerdefrist Anschlussbeschwerde eingelegt, die der Senat mit Teilbeschluss vom 26.10.2006 (OLG Stuttgart v. 26.10.2006 - 20 W 25/05, OLGReport Stuttgart 2007, 130 = ZIP 2007, 250) zurückgewiesen hat, weil eine Anschließung nur an eine gegnerische Hauptbeschwerde zulässig ist. Auch hier ist eine Entscheidung über die Kosten noch nicht gefallen.

d) Die Antragsteller zu 7 und zu 10 halten ebenfalls die vom LG festgesetzte Barabfindung für nicht angemessen und begehren deshalb eine weitere Erhöhung.

B. Die noch anhängigen Beschwerden sind zulässig, ...

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