Leitsatz (amtlich)
Die subjektive Zulassungsbeschränkung des Höchstalters von 60 Jahren bei Ablauf der Bewerbungsfrist im Falle der erstmaligen Bestellung zum Notar (§ 6 Abs. 1 S. 2, § 3 BNotO) gilt auch für badische Notare im Landesdienst, die sich um ein Amt als hauptberuflicher, freier Notar bewerben.
Altersgrenze bei erstmaliger Bewerbung um ein Notaramt; Anwendbarkeit auf badische Notare im Landesdienst.
Normenkette
BNotO §§ 3, 6 Abs. 1, § 6 S. 2
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der ausgeschriebenen drei Stellen eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Freiburg zu vollziehen, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.6.2006 bezüglich der drei Stellen eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung mit Amtssitz in Freiburg wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Gegenstandswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner hat ab 2.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www. justiz-bw. de ausgeschrieben.
Der am 12.8.1941 geborene Antragsteller ist als Notar im Landesdienst beim Notariat Freiburg tätig. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist auf eine Notarstelle mit Sitz in Freiburg beworben.
Mit Bescheid vom 1.6.2006, dem Antragsteller zugestellt am 7.6.2006, hat der Antragsgegner dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO mitgeteilt, dass seine Bewerbungen für die genannten Notarstellen nicht berücksichtigt werden könnten, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 30.11.2005 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Im vorletzten Absatz des Bescheids wird weiter mitgeteilt, dass der Antragsgegner beabsichtige, die ausgeschriebenen Notarstellen entsprechend der beigefügten Auswahlentscheidung zu besetzen.
Mit Schriftsatz vom 29.6.2006, beim OLG Stuttgart eingegangen am 30.6.2006, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und vorläufigen Rechtschutz begehrt.
Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner sei im Hinblick auf die beim Senat anhängigen Anträge auf Unterlassung der Ausschreibung von Notarstellen nach § 3 Abs. 1 BNotO (Not 2/05 und Not 7/05) nicht befugt, im jetzigen Zeitpunkt - bis zur rechtskräftigen Entscheidung jener Verfahren - das Besetzungsverfahren für die ausgeschriebenen Stellen fortzuführen. Darüber hinaus verkenne der Antragsgegner, dass die zu seinem Ausschluss aus dem Bewerberfeld führende Bestimmung des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO in seinem Fall keine Anwendung finde, weil er nicht die erstmalige Bestellung zum Notar begehre, was § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO jedoch voraussetze. Er sei zum Zeitpunkt der Bewerbung seit über 32 Jahren ununterbrochen als Notar tätig gewesen. Die genannte Bestimmung differenziere nicht danach, ob sich ein Notar an einen anderen Ort versetzen lasse oder ob ein beamteter Notar in die Freiberuflichkeit "entlassen" werde. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO ergebe, dass er nicht deshalb von dem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden könne, weil er bei Ablauf der Bewerbungsfrist das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Bescheid sei deshalb rechtswidrig und beeinträchtige ihn in seinen Rechten.
Der Antragsteller beantragt:
1. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes dem Antragsgegner zu untersagen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Notars zur hauptberuflichen Amtsausübung in Freiburg zu vollziehen, bis
a) über den Antrag des Badischen Notarvereins e.V. und weiterer Antragsteller entschieden ist, das Besetzungsverfahren für 25 freiberuflich tätige Notare in Baden abzubrechen;
b) über den unter Ziff. 2 gestellten Antrag rechtskräftig entschieden ist.
2. In der Hauptsache, den Bescheid des Antragsgegners vom 1.6.2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsgegner führt aus, er sei durch die beim Senat anhängigen Unterlassungsverfahren nicht gehindert, eine Auswahlentscheidung über die ausgeschriebenen Notarstellen zu treffen. Darüber hinaus bezieht sich der Antragsgegner auf seine Ausführungen im Auswahlbescheid vom 1.6.2006, dass der Antragsteller die subjektive Zulassungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 S. 2 BNotO nicht erfülle und deshalb bei der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden könne.
Auf die Verfügung des Senats vom 3.7.2006 hat...