Entscheidungsstichwort (Thema)
Einräumung eines Sondernutzungsrechts. Beschlußanfechtung
Verfahrensgang
LG Ulm (Entscheidung vom 08.02.2000; Aktenzeichen 5 T 260/99) |
AG Göppingen (Beschluss vom 08.12.1999; Aktenzeichen 7 GRA I 89/99) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird die Beschwerdeentscheidung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ulm/Donau vom 08.02.2000 und der dieser zugrundeliegende Beschluß des Amtsgerichts Göppingen vom 08.12.1999
aufgehoben.
2. Auf Antrag der Antragsteller vom 04.10.1999 wird festgestellt,
daß der in der Miteigentümerversammlung vom 23.03.1998 zu Tagesordnungspunkt 8 Nr. 4 gefaßte Beschluß der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft
nichtig ist.
3.
Antragsteller und Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens 1972, aller drei Instanzen je zur Hälfte zu tragen (§ 48 Abs. 4 WEG, BayObLGZ 1972, 69 ff., 71).
Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner den Antragstellern die Hälfte der diesen im Verfahren I. Instanz, im Erstbeschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: |
10.000,– DM |
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel der Antragsteller hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen und zur Entscheidung in der Sache durch den Senat selbst, der die Nichtigkeit des angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlusses festzustellen hat.
1.
Die im Beschluß der Wohnungseigentümer- bzw. Teileigentümergemeinschaft vom 23.03.1998 zu TOP 8 Nr. 4 vorgenommene Genehmigung der Nutzung der links und rechts neben den Terrassenwohnungen vorhandenen Dachflächen als Terrassen stellt die Zuweisung ausschließlicher Nutzungsrechte zugunsten der Eigentümer der Terrassenwohnungen an diesen im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer stehenden Flächen dar. Eine solche Zuweisung von Sondernutzungsrechten bedarf jedoch, wie auch der Senat bereits früher in seiner Entscheidung NJW-RR 1987, 330/331, entschieden hat, der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer, was im vorliegenden Fall auch von beiden Vorinstanzen nicht verkannt wurde.
2.
Bisher wurde beim Fehlen einer von allen Miteigentümern geschlossenen Vereinbarung (oder eines diese Vereinbarung ersetzenden Beschlusses sämtlicher Miteigentümer) in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, daß auch durch einen nicht rechtzeitig angefochtenen und daher bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß der Miteigentümer Sondernutzungsrechte wirksam begründet werden könnten. Ausgangspunkt für diese Meinung war die Rechtsauffassung, ein solcher Mehrheitsbeschluß der Miteigentümergemeinschaft sei zwar rechtswidrig und daher innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angreifbar und dann vom Gericht für ungültig zu erklären. Erfolgt die Anfechtung eines solchen Mehrheitsbeschlusses über die Begründung von Sondernutzungsrechten jedoch nicht oder nicht fristgerecht, so sei der Beschluß nicht nichtig und daher wirksam. Die Konsequenz dieser auch vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 21.05.1970 (BGHZ 54, 65 ff.) vertretenen Auffassung war, daß durch unangefochten gebliebene Mehrheitsbeschlüsse der Wohnungs- bzw. Teileigentümergemeinschaft begründete Sondernutzungsrechte als wirksam angesehen wurden, wovon im vorliegenden Fall auch das Amtsgericht und das Landgericht ausgegangen ist.
Neuerdings hat jedoch der nunmehr für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 20.09.2000 (NJW-RR 2000, 3500 ff.) unter teilweiser Aufgabe der Rechtsprechung des früher zuständig gewesenen VII. Zivilsenats diese Frage abweichend beurteilt und ausgesprochen, daß Sondernutzungsrechte nur durch eine Vereinbarung aller Miteigentümer begründet werden können, nicht jedoch auch durch einen unangefochten gebliebenen und daher bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß, da es der Eigentümerversammlung an der Beschlußkompetenz für die Begründung von Sondernutzungsrechten fehle. Dieser Auffassung des Bundesgerichtshofs, die nach § 28 Abs. 2 FGG aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Kammergerichts Berlin ergangen ist, schließt sich auch der im vorliegenden Fall entscheidende Senat an. Es ist daher im auch im vorliegenden Fall von der Nichtigkeit des zu TOP 8 Nr. 4 gefaßten Beschlusses der Miteigentümerversammlung vom 23.03.1998 auszugehen.
3.
Dahingestellt bleiben konnte hierbei die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Antragsteller, die unstreitig an der Miteigentümerversammlung vom 23.03.1998 teilgenommen haben, dem dort gefaßten Beschluß, der nunmehr Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, ebenfalls zugestimmt haben oder nicht. Im Protokoll der Wohnungseigentümer- und Teileigentümerversammlung heißt es, der Antrag (auf Begründung von Sondernutzungsrechten an...