Verfahrensgang
AG Böblingen (Aktenzeichen VR 240761) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 02.10.2015, VR 240761,
aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Beim Antragsteller handelt es sich um einen eingetragenen Verein mit Sitz in XXX, dessen Vereinszweck die Wahrung, Pflege und Förderung des Modellflugsports ist. Im Rahmen der Mitgliederversammlung des antragstellenden Vereins vom 06.03.2015 wurde die Satzung des Vereins in mehrfacher Hinsicht geändert und vollständig neu gefasst. Mit Schreiben an das Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - vom 28.04.2015 beantragte der Verein unter Vorlage des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 06.03.2015 die Eintragung der beschlossener Satzungsänderungen in das Vereinsregister. Unter anderem wurde vom Verein eine sogenannte Tagesmitgliedschaft eingeführt.
Die Regelung des § 3 über die verschiedenen Arten der Mitgliedschaft wurde wie folgt neu gefasst:
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins unterteilen sich in:
1. Ordentliche Mitglieder (aktive).
2. Fördermitglieder (passive).
3. Ehrenmitglieder.
4. Tagesmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit, an der Vereinsführung und am Flugbetrieb beteiligen.
- Fördermitglieder unterstützen den Verein durch die Zahlung eines Beitrages.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu auf Grund besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
- Tagesmitglieder sind Gastflieger oder Interessenten, die eine Kurzmitgliedschaft erwerben.
Weiter wurde folgende Regelung in die Satzung aufgenommen:
§ 7 Tagesmitglieder
Gastflieger und Interessenten können eine Tagesmitgliedschaft erwerben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag (Eintragung ins Flugbuch) entscheidet der Vorstand. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme durch den Flugleiter. Die Tagesmitgliedschaft endet mit Beendigung des Flugbetriebes am jeweiligen Tag. Tagesmitglieder besitzen kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Die Kosten der Tagesmitgliedschaft richten sich nach der aktuellen Gebührenordnung und sind direkt beim Vorstand bzw. Flugleiter zu entrichten.
Mit Schreiben an den antragstellenden Verein vom 18.05.2015 teilte das Registergericht zu der in die Satzung aufgenommenen Tagesmitgliedschaft mit, auf Grund der Tatsache, dass diese Personen keine Mitgliederrechte wahrnehmen könnten, könne hier nicht von einem Mitglied im Rechtssinne ausgegangen werden. Aus diesem Grund sei "die Satzung erneut klarstellend zu ändern". Zur Erledigung wurde eine Frist von 3 Wochen gesetzt.
Im Weiteren führte das Registergericht aus, bei der vorliegend beschlossenen Tagesmitgliedschaft bestünde das Recht des Tagesmitgliedes wohl überwiegend in dem Abschluss eines Vertrages, nämlich gegen Zahlung eines Entgelts die Modellfluganlage des Vereins für einen Tag nutzen zu dürfen. Die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte, also die Befugnis, "aktiv" am Vereinsleben teilnehmen zu können, könnten vorliegend nicht gewährleistet werden. Mindestrechte wie beispielsweise die Einladung zu einer Mitgliederversammlung sowie die Teilnahme an dieser wären auf Grund der kurzen Mitgliedschaft nicht möglich. Die absolut unentziehbaren Rechte (Mindestrechte) könnten auch nicht durch einen satzungsändernden Beschluss den Mitgliedern entzogen werden. Tagesmitglieder könnten die wesentlichen Funktionen eines Vereinsmitglieds überhaupt nicht wahrnehmen. Es werde daher angeraten, die "Tagesmitglieder" umzubenennen, so dass deutlich hervorgehe, dass es sich nicht um Vereinsmitglieder handle, sondern lediglich um Gäste.
Der antragstellende Verein trägt vor, er stelle seinen Mitgliedern entsprechend seines gemeinnützigen Satzungszweckes ein Modellfluggelände zur Verfügung. Voraussetzung für den Modellflugbetrieb sei die luftrechtliche Genehmigung durch die Landesluftfahrtbehörde des Regierungspräsidiums Stuttgart. Bestandteil der Genehmigung beziehungsweise der Aufstiegserlaubnis sei folgender Hinweis:
"Die Aufstiegserlaubnis wird personenbezogen erteilt. Von ihr können daher nur Personen Gebrauch machen, die unter Abschnitt A Nr. I als 'Erlaubnisinhaber' angegeben sind. Ist der Erlaubnisinhaber ein eingetragener Verein, umfasst die Erlaubnis alle Mitglieder des Vereins. Dies können auch Tages- und Wochenmitglieder sein, sofern die vereinsinternen Regelungen dies zulassen".
Der zitierte Hinweis aus der Aufstiegserlaubnis entspreche der Vorgabe aus den Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO. Entsprechend dieser Vorgabe habe er - der antragstellende Verein - die geforderte Kurzzeitmitgliedschaft in Form einer Tagesmitgliedschaft in seiner Satzung vorgesehen. Er sei dabei dem Vorschlag des XXX in dessen Mustersatzung gefolgt....