Leitsatz (amtlich)
Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf künftigen Unterhalt nicht zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes.
Verfahrensgang
AG Esslingen (Beschluss vom 24.06.2013; Aktenzeichen 5 F 127/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten Rechtsanwalt G. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Esslingen vom 24.6.2013 - 5 F 127/10 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist Gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer vertrat den Beteiligten J. B. im verfahrensgegenständlichen Scheidungsverbundverfahren.
Am 14.2.2011 reichte die Antragsgegnerin im Verbund einen Stufenantrag nachehelichen Unterhalt ein. Am 8.4.2011 reichte der Beschwerdeführer für den Antragsteller einen Widerantrag nachehelicher Unterhalt ein, beschränkt auf die Stufen Auskunft und Versicherung an Eides statt, welcher im Verbundverfahren unzulässig ist.
Durch Vereinbarung vom 28.9.2011 verpflichteten sich die beteiligten Eheleute durch gerichtlichen Vergleich zur gegenseitigen Auskunftserteilung über ihre Einkünfte. Der Antragsteller verpflichtete sich zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. 250 EUR. Am gleichen Tag wurden unter Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe rechtskräftig geschieden.
Mit Schriftsatz vom 26.3.2013 kündigte die Antragsgegnerin einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt über monatlich 794 EUR von September 2012 bis März 2013 sowie i.H.v. 1.050 EUR monatlich ab April 2013.
Im Verhandlungstermin vom 15.5.2013 vereinbarten die Beteiligten einen Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin ab März 2013.
Das Familiengericht hat den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800 EUR (7 x 794 EUR + 5 x 1.050 EUR) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer erstrebt mit der Beschwerde eine Erhöhung des Verfahrenswertes um 12.600 EUR (12 x 1.050 EUR) wegen des Unterhaltsverzichts sowie die wertmäßige Berücksichtigung der wechselseitigen Auskunftsanträge.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht den Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt auf 10.800 EUR festgesetzt, § 51 FamGKG.
Gemäß § 51 FamGKG bemisst sich der Verfahrenswert in Unterhaltssachen nach dem Unterhaltsbetrag, der für die ersten 12 Monate nach Antragseinreichung gefordert werden. Dabei handelt es sich rechnerisch um den Betrag von 10.800 EUR.
Im Falle eines Unterhaltsverzichts ist dessen Wert gem. § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, wobei der Wert des Anspruchs, auf den verzichtet wird, in Ansehung des § 51 FamGKG mit heranzuziehen ist. Die Praxis setzt insoweit vielfach Pauschalen an (Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Keske, 9. Aufl. 2013, Kap. 17, Rz. 73), welche jedoch den Jahreswert des zu erwartenden Unterhalts regelmäßig nicht überschreitet.
Wird dieser Jahreswert jedoch bereits durch die Berücksichtigung des 12-fachen Monatswertes im Verfahrenswert berücksichtigt und umfasste der verfahrensgegenständliche Zeitraum des nachehelichen Unterhalts auch tatsächlich mehr als 12 Monate (hier von Rechtskraft der Scheidung am 28.9.2011 bis zur vertraglichen Beendigung der Unterhaltsverpflichtung zum 31.3.2013), ergibt sich der Wert allein aus § 51 FamGKG, ohne dass sich der spätere Unterhaltsverzicht innerhalb des Unterhaltsverfahrens wertmäßig auswirkt (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 51 FamGKG, Rz. 36).
Im Ergebnis spielt deshalb der Wert eines Unterhaltsverzichts nur im Falle einer Vereinbarung über nicht anhängigen Unterhalt eine Rolle, während bei einem Verzicht auf anhängige Unterhaltsforderungen nur der Wert der anhängigen Gegenstände in die gerichtliche Festsetzung einfließt (Schneider/Wolf/Volpert, Familiengerichtskostengesetz, 1. Aufl. 2009, § 51 FamGKG, Rz. 187).
Die wechselseitigen Auskunftsansprüche im Rahmen der Stufenanträge sind von der Wertfestsetzung her nicht gesondert zu erfassen, da sich der Verfahrenswert in Stufenverfahren gemäß gesetzlicher Regelung in § 38 FamGKG allein nach dem höchsten Einzelwert, hier dem Leistungsantrag, bemisst und eine Zusammenrechnung der Einzelwerte der verschiedenen Stufenwerte unterbleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.
Fundstellen
FuR 2013, 728 |
FPR 2013, 6 |
MDR 2013, 1356 |
AGS 2013, 468 |