Entscheidungsstichwort (Thema)
Illoyal verspätete Geltendmachung rückständigen Kindesunterhalts
Normenkette
BGB §§ 1613, 242
Verfahrensgang
AG Aalen (Beschluss vom 12.11.2015; Aktenzeichen 3 F 242/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Aalen vom 12.11.2015 - 3 F 242/15 - abgeändert.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Erklärung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Landratsamts Ostalbkreis - Kreisjugendamt Aalen - vom 18.10.2011, Urkunden-Reg. Nr.: 3../2011, 3../2011 und 3../2011 für unzulässig wird abgewiesen.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.
4. Den Antragsgegnern wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug mit Wirkung zum 09.12.2015 unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. bewilligt.
5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.430,63 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am X. 0X. 2001 geborene Beteiligte Y. X (Antragsgegner Ziffer 1), der am X. 0X. 2003 geborene Beteiligte Y. (Antragsgegner Ziffer 2) und der am X. 0X. 2004 geborene Beteiligte Y. (Antragsgegner Ziffer 3) sind die leiblichen Kinder des am 0X. 0X. 1971 geborenen Antragstellers aus dessen geschiedener Ehe mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegner, bei der sie seit der Trennung der Eltern im April 2011 ihren Lebensmittelpunkt haben. Während eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens erstellte der Antragsteller zugunsten der Antragsgegner am 18.10.2011 die im Tenor bezeichneten vollstreckbaren Jugendamtsurkunden über jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigem Kindergeld. Die bis zur Titulierung aufgelaufenen Rückstände wurden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs geregelt.
Trotz der gerichtlichen Regelung war der Antragsteller beständig der Meinung, er werde von der Gegenseite über den Tisch gezogen, die Mutter der Antragsgegner bereichere sich an dem von ihm bezahlten Unterhalt. Er drohte mit Selbstmord, wenn er weiterhin den hohen Unterhalt bezahlen müsse. Noch im Jahr 2011 kam es zu einem Umgangsverfahren, in welchem dem Antragsteller zunächst betreuter Umgang eingeräumt und ihm auferlegt wurde, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Am 02.05.2012 wurde den Eltern die Teilnahme an Beratungsgesprächen auferlegt.
Der titulierte Unterhalt von zunächst insgesamt 813 EUR monatlich wurde nicht vollständig bezahlt, der Antragsteller zahlte monatliche Beträge in unterschiedlicher Höhe, jedoch stets weniger, als es der geschuldeten Gesamtsumme entsprach. Mit Schriftsatz vom 19.09.2012 mahnte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner den Antragsteller unter Androhung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich aufgelaufener Rückstände in Höhe von 576 EUR an. Im November und Dezember leistete er daraufhin insgesamt 298,66 EUR auf die aufgelaufenen Rückstände, geriet jedoch ab Januar 2013 bereits wieder mit monatlichen Beträgen zwischen 62 EUR und 125 EUR in Verzug.
Neben seiner regelmäßigen Klage, der Unterhalt ruiniere ihn, bearbeitete der Antragsteller die Kinder beständig, in seinen Haushalt zu wechseln. Am 19.09.2014 wechselte der Antragsgegner Ziffer 1 tatsächlich in den väterlichen Haushalt, woraufhin am 25.09.2014 die Mutter ein gerichtliches Verfahren Aufenthaltsbestimmungsrecht einleitete. In diesem Verfahren liegt ein von den Antragsgegnern in das vorliegende Verfahren eingereichter Bericht der Verfahrensbeiständin H. vom 10.11.2014 vor, in welchem sich alle Beteiligten nahezu übereinstimmend zur Situation der letzten Jahre äußern. Der Antragsteller äußerte sich gegenüber der Verfahrensbeiständin dahingehend, die Mutter der Antragsgegner bereichere sich am Unterhalt, er fühle sich ausgenommen. Sollte das Familiengericht entscheiden, dass X. bei der Mutter wohnen solle, werde er jeglichen Kontakt zu den Kindern abbrechen. Der Antragsgegner Ziffer 1 teilte mit, der Antragsteller habe ständig an ihm gearbeitet, dass er zu ihm ziehe. Der Antragsteller strebe an, dass auch der Antragsgegner Ziffer 3 zu ihm ziehe, der Antragsgegner Ziffer 2 sei zu stressig. Er wies auch darauf hin, dass die Mutter traurig sei, nachdem er nunmehr zum Vater gezogen sei. Der Antragsgegner Ziffer 2 berichtete, dass das vorherrschende Thema im Streit der Eltern stets das Geld gewesen sei, der Antragsgegner Ziffer 3 teilte vor allem mit, dass der Antragsteller stets darum bemüht sei, dass alle Kinder bei ihm wohnen. Auf Nachfrage der Verfahrensbeiständin wurde dies von Seiten des Antragstellers bestätigt. Das Verfahren endete mit der Rückkehr des Antragsgegners Ziffer 1 zum 01.12.2014 in den Haushalt der Mutter.
Am 18.12.2014 erwirkten die Antragsgegner während des Bezugs von Krankengeld seitens des Antragstellers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich des rückständigen Unterhalts für Dezember 2014 und des laufenden Unterhalts. Am 07.05.2015 erwirkten sie einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich rückständiger Unterhaltsbeträge, welche sich für ...