Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung zur Konkurstabelle. Kostenfestsetzung
Verfahrensgang
LG Tübingen (Beschluss vom 01.03.1999; Aktenzeichen 2 O 302/98) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers beim Landgericht Tübingen vom 1.3.1999 teilweise
abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
Auf Grund des rechtswirksamen Vergleichs des Landgerichts Tübingen vom 19.11.1998 sind an Kosten zu erstatten: 3.036,52 DM vom Beklagten an die Klägerin.
2. Die weitergehende Beschwerde des Beklagten wird
zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die aus dem zurückgewiesenen Teil seiner Beschwerde entstehende Gerichtsgebühr zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 3/10 und der Beklagte 7/10.
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Beschwerdewert |
3.800,90 DM. |
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Wert des zurückgewiesenen Teils: |
2.679,02 DM. |
Gründe
Die gem. §§ 11 I RPflG, 104 III ZPO an sich statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch sonst zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
Das diesem Rechtstreit vorangegangene selbständige Beweisverfahren – LG Tübingen 7 OH 12/94 – ist nach Parteien und Streitgegenstand identisch sowohl mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren – 2 O 302/98 – als auch mit dem weiteren Hauptsacheverfahren LG Tübingen 2 O 237/95. Daher gelten die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten beider Hauptsacheverfahren, sind jedoch entsprechend den Streitwerten beider Hauptsacheverfahren aufzuteilen (n.M., Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rn 13 „selbständiges Beweisverfahren” m.w.N.). Daher war nur der auf das vorliegende Verfahren entfallende Anteil der Gerichtskosten des Beweisverfahrens in den Kostenausgleich einzubeziehen, der auf Grund der von den Parteien hier im gerichtlichen Vergleich vom 19.11.1998 vereinbarten Kostenaufhebung bezüglich der Gerichtskosten vorzunehmen war.
1. Die Rechtsauffassung des Beklagten, die Gerichtskosten des Beweisverfahrens seien in Bezug auf die zwei nachfolgenden Hauptsacheverfahren als außergerichtliche Kosten des hiesigen Verfahrens als des letzten der beiden einzustufen und deshalb wegen der hier durch Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung nicht auszugleichen, ist unzutreffend.
Vielmehr vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Meinung, daß Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in Bezug auf ein zugehöriges Hauptsacheverfahren als Gerichtskosten dieses Verfahrens zu behandeln sind, soweit die Parteien und der Gegenstand beider Verfahren identisch sind (Senat. RPfl. 1982, 195; Zöller/Herget, aaO). Für eine Änderung dieser zum früher geltenden Beweissicherungsrecht entwickelten Auffassung besteht um so weniger Anlaß, als das selbständige Beweisverfahren zwischenzeitlich noch stärker in ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren eingegliedert worden ist. Dies hat selbst Oberlandesgerichte, die zunächst die Gegenmeinung vertreten haben, zwischenzeitlich zur Änderung ihrer Rechtsprechung veranlaßt (OLG Düsseldorf BauR 94, 406; OLG Frankfurt BauR 97, 169; vgl. OLG Zweibrücken Jur. Büro 1997.534).
2. Das selbständige Beweisverfahren 7 OH 12/94 vor dem Landgericht Tübingen ist für das vorliegende Hauptsacheverfahren bezüglich Parteien und Streitgegenstand identisch.
a) Bezüglich der Parteiidentität genügt es, daß der Beklagte als Konkursverwalter (Partei kraft Amtes) an die Stelle der Erbengemeinschaft getreten ist, welche Antragsgegnerin der Klägerin im vorangegangenen Beweisverfahren war.
b) Die Identität des Streitstoffes ist hier nicht deshalb zu verneinen, weil Gegenstand des Beweisverfahrens, soweit dieses durchgeführt wurde, nur der Zustand und die Ursache sowie der erforderliche Beseitigungsaufwand der Schäden am Dach des zweiten und dritten Schiffs der Halle der Erbengemeinschaft gewesen seien, während Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Schadensersatz für die in der Halle eingelagerten, zerstörten und beschädigten Sachen der Klägerin war.
Der Gegenstand des Beweisverfahrens – Ursache des Halleneinsturzes – sollte die notwendigen Feststellungen für einen mietrechtlichen Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Sachen (§ 538 BGB) ergeben. Diese Verknüpfung wird weiter dadurch bestätigt, daß die Klägerin im Beweisverfahren neben den Feststellungen zu den Schäden am Hallendach ursprünglich auch Feststellungen zu den Schäden an ihren eingelagerten Sachen beantragt hatte und daß die Antragsgegner der Durchführung des Beweisverfahrens umfassend zugestimmt hatten. Der Feststellung der Identität der Gegenstände des Beweis- und des Hauptsacheverfahrens steht es nicht entgegen, daß die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer mit der Durchführung des Beweisverfahrens weitere Zwecke verfolgt haben mögen, etwa im Zusammenhang mit der bestehenden Absicht. die beschädigte Halle zu kaufen.
c) Nicht erforderlich ist es für die Berücksichtigung der Kosten des Beweisverfahrens als Kosten des Hauptsacheverfahrens, daß das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtliche Entscheidung...