Verfahrensgang
AG Aalen (Entscheidung vom 25.07.2012; Aktenzeichen 3 FH 28/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 25.7.2012 (3 FH 28/12) wird
zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 6.300,- €
Gründe
Das antragstellende Kind hat durch den Beistand am 4.6.2012 einen Antrag auf Festsetzung von laufendem Kindesunterhalt i.H.v.120 Prozent des Mindestunterhalts sowie rückständigen Kindesunterhalt i.H.v. 1.260,- € im vereinfachten Unterhaltsverfahrens eingereicht. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung. In diesem Zeitraum ist eine Erwiderung des Antragsgegners nicht eingegangen. Die Kindesmutter hat zwar ein Schreiben eingereicht, wonach sie wegen erfolgter Naturalleistungen und Geldzahlungen des Antragsgegners auf laufende Unterhaltszahlungen verzichtet. Das zuständige Landratsamt als Beistand hat dem jedoch insbesondere hinsichtlich eines erfolgten Forderungsüberganges auf das Jobcenter widersprochen.
Durch Beschluss vom 25.7.2012 wurde der Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner antragsgemäß festgesetzt. Nach Zustellung an den Antragsgegner am 27.7.2012 ging am 3.8.2012 eine Beschwerde des Antragsgegners ein, mit der zunächst die Unzulässigkeit des Verfahrens aufgrund eines zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg im Rahmen der Leistung von Unterhaltsvorschuss im vereinfachten Unterhaltsverfahren ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts Ravensburg vom 1.4.2008 (19 FH 2/08) gerügt wird und darauf hingewiesen wird, dass die seitens der Kindesmutter in Ihrem Schreiben erwähnten bereits erfolgten Unterhaltszahlungen bei den Rückständen nicht berücksichtigt seien.
Soweit die Unzulässigkeit des Verfahrens gerügt wird, ist die Beschwerde gemäß §§ 256 S. 1, 252 Abs. 1 Nr. 1 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt.
Dagegen ist die Beschwerde unzulässig, soweit der Antragsgegner rügt, dass teilweise erfolgte Unterhaltszahlungen in dem Beschluss nicht berücksichtigt seien. Bei dieser Rüge handelt es sich um einen Erfüllungseinwand. Gemäß § 252 Abs. 2 S. 2 FamFG kann der Erfüllungseinwand vom Antragsgegner nur erhoben werden, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und sich gleichzeitig verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. Auf das Fehlen bereits dieser Voraussetzungen kommt es indessen nicht an, weil nach § 256 S. 2 FamFG die Beschwerde auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG, die vor Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht erhoben wurden, nicht gestützt werden kann. Nachdem der Antragsgegner vor Erlass des Beschlusses innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben hat, ist insoweit die Beschwerde hinsichtlich des Erfüllungseinwandes unzulässig.
Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Einwandes des bereits bestehenden Titels zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Unterhaltstitel, den die Unterhaltsvorschusskasse aufgrund ihrer Leistungen an das minderjährige Kind erstritten hat, um einen Titel im Rahmen der gesetzlichen Prozessstandschaft handelt, weil das Land, solange es Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht und dieser Unterhaltsanspruch des Kindes vom Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG erworben wird, so dass ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vorliegt (OLG Stuttgart, FamRZ 2006,1769 f.; BGH FamRZ 2008, 1433 f.).
Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob für das minderjährige Kind überhaupt die Erteilung einer titelumschreibenden Klausel gemäß § 727 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Der BGH (FamRZ 1998, 357 ff.) hat diese Frage in einer Entscheidung, die nicht speziell das vereinfachte Unterhaltsverfahren betraf, unter Darstellung des Sach- und Streitstandes offen gelassen. Während das OLG Schleswig (FamRZ 2008, 1092 f.) entschieden hat, dass den unterhaltsberechtigten Kindern nach Beendigung der Gewährung von Unterhaltsvorschuss keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO zu erteilen ist, hält das OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) die Erteilung der titelumschreibenden Klausel für zulässig.
Auch im vorliegenden Fall bedarf diese streitige Rechtsfrage keiner Klärung. Sinn und Zweck des vereinfachten Unterhaltsverfahrens ist es, dem minderjährigen Kind auf möglichst schnellem Weg einen Titel für den Kindesunterhalt zu verschaffen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn sich das minderjährige Kind darauf verweisen lassen müsste, zunächst über gegebenenfalls mehrere Instanzen zu versuchen, eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO zu erhalten, wobei durchaus angesichts des dargestellten Streitstandes ein Unterliegen in der letzten Instanz in Betracht kommt. Demgegenüber erscheint es vertretbar, ...