Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.07.2007; Aktenzeichen NotZ 51/06)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Besetzungsentscheidung für die am 2.11.2005 ausgeschriebenen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet zur hauptberuflichen Amtsausübung zu vollziehen, in der Hauptsache erledigt ist.

2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1.6.2006 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat ab 2.11.2005 25 Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet mit den Amtssitzen Baden-Baden, Bruchsal, Emmendingen, Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Lörrach, Mannheim, Mosbach, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Überlingen und Waldshut-Tiengen auf seiner Homepage unter http://www. justiz-bw. de ausgeschrieben.

Der Antragsteller ist als Notar im Landesdienst derzeit mit voller Arbeitskraft an das Notariat ... abgeordnet. Von Juni 1998 bis Juni 2001 war er als Notaranwärter bzw. Notarassessor in Sachsen tätig. Ab Juli 2001 war er als Notarvertreter an den Notariaten ... und ... tätig. Im April 2003 wurde er zum Justizrat beim Notariat ... ernannt, wurde aber mehrfach an das Notariat ... abgeordnet. Er hat sich innerhalb der bis 30.11.2005 laufenden Bewerbungsfrist u.a. auf eine Notarstelle mit Sitz in ... beworben. Für diese Stelle sind 46 weitere Bewerbungen eingegangen, darunter auch diejenigen der weiteren Beteiligten. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27.6.2005, auf die sich der Präsident des LG ... bei Vorlage der Bewerbung bezogen hat, wurde vom Beurteiler aufgrund des Widerspruchs des Antragstellers nach Ablauf der Bewerbungsfrist von 6,5 auf 7 Punkte abgeändert.

Mit Bescheid vom 1.6.2006 hat der Antragsgegner dem Antragsteller u.a. mitgeteilt, dass seine Bewerbung hinsichtlich der für den Amtssitz ... ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden könne, weil neben den weiteren Beteiligten Nr. 1 und Nr. 2 vier weitere Bewerber besser geeignet seien als er. Seine Bewerbung um eine der drei mit Amtssitz in ... ausgeschriebenen Stellen sei erfolgreich. Weiter hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass von den dem Antragsteller am Amtssitz ... vorgehenden Bewerbern Justizrat ..., Oberjustizrat ... und Oberjustizrat ... diesen Amtssitz nicht vorrangig angegeben hätten. Sofern diese Bewerber bei den in ihren Bewerbungen angegebenen Präferenzen hinsichtlich der Amtssitze blieben, käme auch eine Bestellung des Antragstellers zum Notar in ... in Betracht. Zur Begründung hat der Antragsgegner weiter auf den als Anlage beigefügten Auszug aus seiner Auswahlentscheidung verwiesen (Anl. 3). Daraus ergibt sich weiter, dass der Antragsgegner die mit Amtssitz ... ausgeschriebene Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten Nr. 2 ... zu besetzen beabsichtige. Bei dem noch besser geeigneten weiteren Beteiligten Nr. 1 ... sei dessen vorrangige Bewerbung auf eine andere Notarstelle zu berücksichtigen.

Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 30.6.2006, beim OLG Stuttgart am selben Tag eingegangen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO gestellt und weiter beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu untersagen, die Besetzung der ausgeschriebenen 25 Notarstellen zu vollziehen.

Dazu hat der Antragsgegner mitgeteilt, im Falle einer gerichtlichen Anfechtung werde keine Ernennung vorgenommen, bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die jeweilige Stelle erfolgt sei. Die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners wurde bezüglich jeder der 25 ausgeschriebenen Notarstellen angefochten. Daraufhin hat der Antragsteller bezüglich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsgegner hat sich dem nicht angeschlossen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so lange ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden habe, bis der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.8.2006 schriftlich erklärt habe, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in den anhängigen Verfahren keine Ernennungen vorzunehmen. An einem Rechtsschutzbedürfnis fehle es nicht deshalb, weil der Antragsteller Aussicht auf Ernennung zum Notar auf den von ihm nachrangig präferierten Stellen in ... und ... habe. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten gewesen, um den Eintritt vollendeter Tatsachen durch die Bestellung vorgezogener Mitbewerber zu verhindern. Bis zu der die Erledigung herbeiführenden Erklärung des Antragsgegners hätte nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können, dass die zugrunde liegende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft sein könnte. Ebenso erschiene ei...

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