Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine fehlende Teilungsreife bei ZVöD-Anrechten
Normenkette
VersAusglG § 19; VBLS § 78 f., § 79
Verfahrensgang
AG Schorndorf (Beschluss vom 02.07.2009; Aktenzeichen 5 F 440/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund (57 111150 S 506) vom 16.7.2009 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Schorndorf vom 2.7.2009 (5 F 440/08) in Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung, Versicherungsnummer XXX, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 0,3079 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung, bezogen auf den 30.6.2008, übertragen.
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung, Versicherungsnummer XXX, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 7,9884 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXX bei der Deutschen Rentenversicherung, bezogen auf den 30.6.2008, übertragen.
c) Das Versorgungsausgleichsverfahren betreffend die Zusatzversorgung der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (XXX) wird - in 1. Instanz - ausgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.520 EUR.
Gründe
I. Die Ehe der Beteiligten wurde durch Urteil des AG - Familiengericht - Schorndorf vom 2.7.2009 geschieden. Das Familiengericht hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und hierbei die Übertragung von Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung auf das Rentenkonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung angeordnet. Ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat das Familiengericht in eine dynamische Rente umgerechnet und durch Übertragung von weiteren Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung auf das Rentenkonto des Antragsstellers ausgeglichen.
Hiergegen wendet sich die Deutsche Rentenversicherung mit ihrer Beschwerde.
Mit Beschluss des Senats vom 8.12.2009 wurde das Beschwerdeverfahren entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt, nachdem der BGH durch Urteil vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) entschieden hatte, dass die Regelungen über die Startgutschriften rentenferner Versicherter in der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unwirksam und neu zu fassen sind, die Antragsgegnerin zum betroffenen Personenkreis gehört und nicht absehbar war, wann eine verfassungskonforme Neugestaltung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vorliegt.
Mit Verfügung vom 11.6.2010 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt.
Danach ergeben sich folgende Anrechte der Ehegatten (Anfang der Ehezeit: 1.2.1990; Ende der Ehezeit: 30.6.2008):
Antragsteller:
Bei der Deutschen Rentenversicherung hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,6158 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,3079 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 Versorgungsausgleichsgesetz beträgt 1.843,31 EUR.
Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,9767 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,9884 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 Versorgungsausgleichsgesetz beträgt 47.824,28 EUR.
Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 36,40 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 15,62 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 Versorgungsausgleichsgesetz beträgt 8.733,31 EUR.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 FamFG ff. statthaft und im Übrigen auch zulässig.
Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG).
Die Deutsche Rentenversicherung ist auch beschwert, da durch die angefochtene Entscheidung in ihre Rechte eingegriffen wird (§ 59 Abs. 1 FamFG).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung und Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens in 1. Instanz hinsichtlich des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
1. Auf den Versorgungsausgleich selbst ist das seit 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden (Art. 111 FGG-RG, § 48 Abs. 2 Nr. 2 Versorgungsausgleichsgesetz).
2. Der Versorgungsausgleich ist wie folgt durchzuführe...