Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei wiederholtem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 10.03.2006; Aktenzeichen 27 O 464/2005) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 27. Zivilkammer (ER) des LG Stuttgart vom 10.3.2006 - 27 O 464/2005 - wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage ist unzulässig.
Das LG Düsseldorf hat durch Beschl. v. 24.8.2004 - 37 O 86/03 - den dortigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der auf der Grundlage desselben Lebenssachverhaltes gestellt worden war, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten hat das OLG Düsseldorf durch Beschl. v. 14.1.2005 - I-16 W 66/04 - zurückgewiesen.
Zwar kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, erlangen keine materielle Rechtskraft (BGH NJW 2004, S. 1805).
Der Beklagten fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind (OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2004, S. 287; OLG Hamm, FamRZ 2004, S. 1218; OLG Naumburg OLG-NL 2003, S. 91; OLG Saarbrücken OLGR 2000, S. 246; OLG Bamberg FamRZ 1997, S. 756). Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in den Verfahren vor dem Land- und OLG Düsseldorf vorgebracht hat. Dies gilt auch für den Widerklagantrag Ziff. 2, nachdem die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt hat, dass sie mit der Zahlung an die LBBW keine Rückforderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, sondern einen Teil ihres Ausgleichsanspruchs verfolge (Bl. 311 d.A.). Neues Vorbringen ist trotz des Hinweises des Senates in der Verfügung vom 21.6.2006 weder von der Beklagten bezeichnet worden noch aus den beigezogenen Akten des LG Düsseldorf - 37 O 86/03 - ersichtlich. Dies gilt mit Ausnahme der Behauptung (Bl. 270 d.A.), die Beklagte habe am 27.7.2001 auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie durch den Vertragsentwurf vom 26.7.2001 erstmals erfahren habe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte dies erstmals knapp 6 Jahre nach der Kündigung und nach mehrjähriger Prozessführung vorbringt, ist dieser Vortrag als reine Schutzbehauptung zu werten.
Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin für deren Klage in Abrede stellt, ist dies für ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage ohne Bedeutung.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es in diesem Zusammenhang für die Annahme desselben Lebenssachverhaltes unerheblich, dass die Beklagte vor dem LG in Düsseldorf als Klägerin aufgetreten ist und sich hier gegen eine Klage der dortigen Beklagten mit einer Widerklage wehrt. Maßgeblich ist, dass sich der zu beurteilende Lebenssachverhalt durch formale prozessuale Umstände nicht ändert.
Zu Unrecht reklamiert die Beklagte eine Veränderung des Lebenssachverhalts mit dem Argument, dass das LG Düsseldorf der Frage nachgegangen sei, ob der Ausgleichsanspruch den jetzt von der Klägerin geltend gemachten Anspruch übersteige und dies verneint habe, während hier die Beklagte die Zahlungsansprüche der Klägerin in Frage stelle und im Wege der Widerklage einen höheren Betrag verlange als im damaligen Klagverfahren. Maßgeblich ist, dass das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf den geltend gemachten Ausgleichsanspruch der Beklagten insgesamt verneint haben.
Die Beklagte geht auch fehl in der Annahme, die Klägerin habe im Gegensatz zu dem Verfahren in Düsseldorf den Sachvortrag der Beklagten im hiesigen Verfahren nicht substantiiert bestritten. Soweit die Behauptungen der Beklagten für die Entscheidungen des Land- und OLG Düsseldorf erheblich waren, hat die Klägerin diesen Vortrag auch im vorliegenden Verfahren hinreichend bestritten. Dies gilt insb. für die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 26.1.2006 und vom 5.5.2006.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im vorliegenden Verfahren tatsächlich weitere Beweismittel vorgelegt hat. Für die Entscheidung zumindest des OLG Düsseldorf hat die Frage, ob die Beklagte im dortigen Verfahren ausreichend Beweis angetreten hat, keine Rolle gespielt.
Die Veränderung der persönlichen Verhältnisse bei der Beklagten ist für die Entscheidung des Senates unerheblich. Sowohl das LG als auch das OLG Düsseldorf haben ihre Entscheidungen ausschließlich darauf gestützt, dass die objektiven Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Angesichts dieser Sachlage kommt es für die Frage, ob eine Wiederholung des Antrages zulässig ist, auf eine Veränderung der subjektiven Voraussetzungen nicht an.
Entgegen der Auffassung der...