Entscheidungsstichwort (Thema)
Folgesache Versorgungsausgleich
Verfahrensgang
AG Leonberg (Urteil vom 12.10.1995; Aktenzeichen 6 F 89/95) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird das Urteil des Amtsgerichts Leonberg – Familiengericht – vom 12. Oktober 1995 hinsichtlich Ziff. 2 des Tenors (Versorgungsausgleich) teilweise
abgeändert
und wie folgt neu gefaßt:
Vom Versicherungskonto Nr. … des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 4,97 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes beim Bundeseisenbahnvermögen Nr. … werden auf dem Versicherungskonto Nr. … der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 945,99 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Für den ersten Rechtszug bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Im Beschwerderechtszug trägt jeder der Ehegatten die Hälfte der Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Tatbestand
I.
1.
Der am 14. Dezember 1941 geborene Ehemann und die am 24. März 1942 geborene Ehefrau haben am 18. Dezember 1964 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. März 1995 zugestellt.
Während der Ehezeit vom 1. Dezember 1964 bis zum 28. Februar 1995 (§ 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
Der Ehemann hat während der Ehezeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach deren Auskunft vom 29. Juni 1995 Rentenanwartschaften von 691,28 DM monatlich erworben. Außerdem hat er nach Auskunft der Außenstelle Stuttgart des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) vom 15. September 1995 eine monatliche Anwartschaft auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften in Höhe von 1.921,11 DM erworben (nach Anwendung von Ruhensvorschriften).
Zur Höhe der Rentenanwartschaften der Ehefrau holte das Amtsgericht bei der BfA eine Auskunft ein, wobei das Amtsgericht versehentlich die Ehezeit vom 1. Dezember 1964 bis zum 28. Februar 1994 mitteilte. Die BfA teilte daraufhin mit Auskunft vom 4. Mai 1995 mit, daß die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft von 602,32 DM erworben habe, wobei diese Auskunft auf das unrichtige Ehezeitende bezogen war.
Außerdem hat die Ehefrau bei der Firma … ein Anrecht auf eine betriebliche Altersversorgung erworben, wie sich aus der Auskunft dieser Firma vom 22. September 1995 ergibt. In dieser Auskunft wurde mitgeteilt, die Versorgung sei im Anwartschaftsstadium dynamisch und im Leistungsstadium statisch. Die Höhe der Jahresrente wurde mit 3.000,00 DM angegeben. Diese statische Rente hat das Familiengericht unter Anwendung von Tabelle 4 der Barwertverordnung in eine dynamische Monatsrente von 50,32 DM umgerechnet.
2.
Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil vom 12. Oktober 1995 die Ehe der Parteien geschieden und gleichzeitig den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es im Wege des Splitting vom Rentenkonto des Ehemannes bei der BfA auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA monatliche Rentenanwartschaften von 44,48 DM, bezogen auf den 28. Februar 1995, übertrug. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes beim Bundeseisenbahnvermögen Stuttgart auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der BfA eine auf den 28. Februar 1995 bezogene monatliche Rentenanwartschaft von 935,40 DM „durch analoges Quasi-Splitting” begründet.
3.
Die BfA hat gegen die ihr am 16. Oktober 1995 zugestellte Entscheidung am 9. November 1995 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Sie hat darauf hingewiesen, daß in der Antrage des Amtsgerichts das Ehezeitende unrichtig angegeben gewesen sei. Tatsächlich habe die Ehezeit am 28. Februar 1995 geendet. Gleichzeitig hat sie eine geänderte Auskunft erteilt, aus welcher sich ehezeitliche Rentenanwartschaften der Frau von 681,34 DM, bezogen auf das Ehezeitende 28. Februar 1995, ergeben.
Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der BfA ist zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat Rentenanwartschaften der Ehefrau in unzutreffender Höhe seinen Berechnungen zugrundegelegt. Daher war der Versorgungsausgleich wie folgt neu zu regeln:
1.
Beim Ehemann ergibt sich folgende Übersicht:
Rentenanwartschaften bei der BfA: |
691,28 DM |
Beamtenanwartschaften bei dem BEV: |
1.921,11 DM |
Insgesamt: |
2.612,39 DM |
Demgegenüber ergibt sich bei der Ehefrau folgende Übersicht:
Rentenanwartschaften bei der BfA: |
681,34 DM |
Dynamische Betriebsrente: |
29,13 DM |
Insgesamt: |
710,4... |