Leitsatz (amtlich)
Löschung einer Rückerwerbsvormerkung durch Grundbuchberichtigung: Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO nicht der Bewilligung des Betroffenen nach § 19 GBO, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist. Durch die Eigentumsumschreibung auf den Berechtigten einer Rückerwerbsvormerkung erlischt der ursprünglich gesicherte Anspruch auf Rück-erwerb durch Erfüllung und durch die noch eingetragene, nicht mehr existente Vormerkung ist das Grundbuch unrichtig geworden. Ein "Aufladen" der erloschenen Vormerkung ist nur möglich zur Sicherung eines neuen, deckungsgleichen Anspruchs. Es müssen Schuldner, Gläubiger und Anspruchsgegenstand identisch sein. Eine allenfalls theoretische und ganz entfernte Möglichkeit eines "Aufladens" der Vormerkung braucht im Berichtigungsverfahren nicht ausgeräumt zu werden.
Normenkette
GBO § 22 Abs. 1 S. 1, §§ 19, 29
Verfahrensgang
Notariat III Calw (Aktenzeichen III GRG 2/2012) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Notariats Calw - Grundbuchamt/Referat III - vom 16.2.2012 - Ref. III GRG 2/2012, Stammheim GB 6150, aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die von der Antragstellerin beantragte Berichtigung des Grundbuchs von ..., Heft Nr ..., lfd. Nr. 2 und 3, Eigentümerin ..., durch Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. 10, eingetragenen Rückerwerbsvormerkung für ... zu vollziehen, sofern der Berichtigung keine anderen Hinderungsgründe entgegenstehen.
3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27.12.2011, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, wie in Z. 2. der obigen Tenorierung aufgeführt, am 2.1.2012 beim Notariat eingereicht, da die am 31.8.2007 für ... eingetragene Rückerwerbsvormerkung durch ihren aufgrund Auflassung vom 12.6.2009 am 21.10.2009 eingetragenen Eigentumsrückerwerb gegenstandslos geworden sei.
Das Grundbuchamt hatte den Antrag mit Beschluss vom 2.1.2012 zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Als Grundpfandrechtsgläubigerin, eingetragen unter lfd. Nr. 15 und 16, Abt. III, mit Zwangssicherungshypotheken über 40.000 EUR und 10.000 EUR, stehe ihr als nur mittelbar Beteiligter kein Antragsrecht zu, auch nicht als nachgehende, durch die Löschung im Rang aufrückende Berechtigte.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wurde das Grundbuchamt unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses angewiesen, den Antrag erneut zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, wonach sowohl die Antrags- als auch die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten Z. 2 als gegeben erachtet wurden (Beschluss des Senats vom 26.1.2012 - 8 W 29/12).
Hierauf hat das Notariat mit Schreiben vom 2.2.2012 der Beteiligten Z. 1 eine von ihr nicht wahrgenommene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bis zum 16.2.2012 und an diesem Tag mit Zwischenverfügung, auf deren Inhalt verwiesen wird, der Antragstellerin aufgegeben, die Löschungsbewilligung der Berechtigten in der Form des § 29 GBO bis zum 8.3.2012 vorzulegen.
Gegen diese Auflage hat die Beteiligte Z. 2 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8.3.2012 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung Bezug genommen wird und der der Notar unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung sowie Vorlage der Akten an das OLG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache in vollem Umfang begründet.
Der Rechtsauffassung des Grundbuchamts kann nicht gefolgt werden.
Eine Löschungsbewilligung der Beteiligten Z. 1 gem. § 19 GBO ist nicht erforderlich. Denn zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GBO der Bewilligung nach § 19 GBO nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, wovon vorliegend auszugehen ist.
An den Unrichtigkeitsnachweis sind zwar strenge Anforderungen zu stellen, weil er eine Grundbucheintragung ohne Bewilligung des Betroffenen ermöglicht und sichergestellt sein muss, dass am Verfahren nicht Beteiligte keinen Schaden erleiden. Deshalb hat der Antragsteller in der Form des § 29 GBO alle Möglichkeiten auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung entgegenstehen würden. Erforderlich ist der volle Nachweis. Ganz entfernte, bloß theoretische Möglichkeiten brauchen jedoch nicht ausgeräumt zu werden.
Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist deshalb nur möglich, wenn das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall existiert - entgegen der Meinung des Notars - die streng akzessorische, d.h. forderungsabhängige Vormerkung ebenfalls nicht bzw. nicht mehr.
Aus dem Grundbuch selbst ergibt sich der Eintrag der Rückerwerbsvormerkung am 31.8.2007 für die Beteiligte Z. 1 aufgrund der Bewilligung vom 3.7.2007 und die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte Z. 1 am 21.10.2009 aufgrund der Auflassung vom 12.6.2009. Damit ist der ursprünglich gesicherte Anspruch auf Rückerwerb durch Erfüllung erloschen und durc...