Leitsatz (amtlich)
1. Auch wenn die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartners nach § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VersAusglG unterbleibt, den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, bleibt es grundsätzlich beim Ausschluss des Ausgleichs sämtlicher Anrechte. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist keine generelle Obergrenze auch für die Summe aller Ausgleichswerte.
2. Dass die je einzeln unter der Ausgleichsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liegenden Anrechte in der Summe darüber liegen, ist lediglich ein Faktor, der vom Gericht bei der Ausübung des ihm durch die Abs. 1 und 2 des § 18 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist.
Normenkette
VersAusglG § 18
Verfahrensgang
AG Besigheim (Beschluss vom 19.01.2011; Aktenzeichen 4 F 974/10) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Besigheim - Familiengericht- vom 19.1.2011 in Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel abgeändert.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Komet Group GmbH in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.729 EUR unterbleibt.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Beschwerdewert: 1.000 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am ... geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 5.8.2010 zugestellt. Während der danach vom 1.12.1988 bis 31.7.2010 dauernden Ehezeit (§ 3 VersAusglG) haben sie Versorgungsanrechte in folgender Höhe erworben:
Der Antragsteller:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 26,9906 Entgeltpunkten (Ausgleichswert somit: 13,4953 Entgeltpunkte - korrespondierender Kapitalwert: 85.946,13 EUR); bei der Komet Group GmbH ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 5.458 EUR (Ausgleichswert somit 2.729 EUR) und bei der Union Investment Service Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.091,43 EUR (Ausgleichswert somit 2.545,72 EUR).
Die Antragsgegnerin:
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.8868 Entgeltpunkten (Ausgleiswert somit: 2,9434 Entgeltpunkte - korrespondierender Kapitalwert 18.745,33 EUR) und bei der Union Investment Service Bank AG ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.091,87 EUR (Ausgleichswert somit 1.045,94 EUR).
Das Familiengericht hat die Anwartschaften des Antragstellers und der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit den genannten Ausgleichswerten jeweils intern ausgeglichen. Den Ausgleich der beiden Anrechte bei der Union Investment Service Bank AG hat es unter Berufung auf § 18 Abs. 1 VersAusglG unterlassen. Das Anrecht des Antragstellers bei der Komet Group GmbH hat es ausgeglichen, obwohl dessen Ausgleichswert gering i.S.d. § 18 Abs. 2 FamFG ist. Es hat dies damit begründet, dass sonst die Summe der Ausgleichswerte der nicht ausgeglichenen Anrechte (2.545,72 EUR + 2.729 EUR - 1.045,94 EUR = 4.228,78 EUR) den Grenzwert des § 18 Abs. 3 FamFG (im maßgeblichen Jahr 2010: 3.066 EUR) übersteigen würde. Die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartner unterbleibt, dürfe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 FamFG aber nicht übersteigen.
Den Ausgleich hat das Familiengericht wegen des Verlangens der Komet Group GmbH nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG im Wege der externen Teilung durchgeführt und die Komet Group GmbH gem. § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG verpflichtet, den Ausgleichsbetrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Teilung der Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei der Komet Group GmbH. Die Zahlung eines Betrages von 2.729 EUR an die Versorgungsausgleichskasse führe zu einer Minimalrente, die der Onlinerechner dieser Kasse nicht einmal anzeigen könne. Erst ab einem Betrag von 3.320 EUR werde ein Wert, nämlich ein Rentenbetrag von 19,66 EUR monatlich, angezeigt. Der Zweck des § 18 VersAusglG bestehe gerade darin, solche Minimalrenten zu vermeiden.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit der Begründung entgegengetreten, eine lebenslange Rente von 19,66 EUR könne nicht als geringfügig bezeichnet werden.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 228, 58 ff. FamFG) und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses unter Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel. Im Übrigen bleibt der Ausspruch zum Versorgungsausgleich unverändert.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Komet Group GmbH hatte zu unterbleiben, da es sich um ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert i.S.d. § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG handelt, bei dem der Ausgleich unterbleiben "soll" (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) und keine Gründe vorliegen, die dafür sprechen, das dem Gericht somit eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, den Ausgleich doch auszusprechen.
1. Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass das Familiengericht zu Recht die Anre...