Verfahrensgang
AG Schorndorf (Beschluss vom 28.05.2021; Aktenzeichen 5 F 515/20) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 28.05.2021, Az. 5 F 515/20, in Ziff. 1 - 3 der Entscheidungsformel abgeändert.
1. Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft bezüglich des Wohnhauses in der ... und der Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in ..., ist aufgehoben.
2. Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
4. Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird auf 292.838,00 EUR festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 279.262,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. a) Die Beteiligten streiten um güterrechtliche Ansprüche des Antragstellers.
Die Beteiligten haben am ...1992 in Istanbul/Türkei die Ehe geschlossen; sie leben getrennt voneinander. Beide Beteiligte hatten bei Eheschluss die türkische Staatsangehörigkeit. Mittlerweile haben sie die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Zwischen den Beteiligten ist unter dem Az. 5 F 498/19 ein vom Antragsteller eingeleitetes Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Schorndorf anhängig, das derzeit nicht betrieben wird. Die Zustellung des Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin ist in diesem Verfahren am 10.10.2019 erfolgt.
Daneben führen die Beteiligten ein Scheidungsverfahren in der Türkei vor einem Familiengericht in Istanbul, das durch die Antragsschrift der Antragsgegnerin vom 03.09.2019 eingeleitet worden ist.
Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin eines Wohnhauses in der ..., eines Einfamilienhauses in der ... und einer Gewerbeimmobilie in der ..., jeweils in .... Des Weiteren ist die Antragsgegnerin Alleineigentümerin zweier Eigentumswohnungen in der Türkei im ... Istanbul.
Das Wohnhaus in der ... ist im Jahr 2006, das Einfamilienhaus in der ... ist im Jahr 2008, die Gewerbeimmobilie in der ... ist im Jahr 2016 durch die Antragsgegnerin erworben worden.
Der Antragsteller ist davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft vorliegen. Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass die Beteiligten sich am ...2019 getrennt hätten.
Er hat weiter vorgetragen, die Antragsgegnerin habe einen erheblichen Zugewinn erzielt, während er keinen Zugewinn erzielt habe. Ihr Vermögen bestehe im Wesentlichen aus einem Einfamilienhaus in der ..., einem Mehrfamilienhaus in der ..., einer Gewerbeimmobilie in der ..., sowie aus zwei Wohnungen in Istanbul. Sie habe zum Zeitpunkt der Trennung ein Barvermögen von über 35.000,00 EUR gehabt. Dazu habe sie Diamanten und Schmuck im Wert von 100.000,00 EUR und zwei Rolex Uhren im Wert von 20.000,00 EUR besessen.
Der Antragsteller ging davon aus, dass von der Antragsgegnerin Handlungen der in § 1365 BGB oder 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten seien; eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung von Ausgleichsforderungen sei zu besorgen. So habe die Antragsgegnerin eine der Wohnungen in der Türkei, die einen Verkehrswert von 150.000,00 EUR gehabt habe, zu einem Preis von 105.000,00 EUR verkauft. Sie sei darüber hinaus dabei, das Gewerbegrundstück in der ... zu verkaufen. Es lägen damit die Voraussetzungen gemäß § 1385 Nr. 2 BGB für eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und für einen vorzeitigen Zugewinnausgleich vor.
Zudem sei die Antragsgegnerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb auch die Voraussetzungen gemäß § 1385 Nr. 4 BGB vorlägen. Die Antragsgegnerin verweigere beharrlich, verlangte Auskünfte auch nur in groben Zügen zu erteilen. Im Scheidungsverfahren sei mit Schriftsätzen von 02.03.2020 und vom 22.05.2020 die Auskunft verlangt worden, was mit dem Vermögen sei und was mit dem Geld aus dem Verkaufserlös der Wohnung in der Türkei passiert sei. Mit Schreiben vom 13.10.2020 sei die Antragsgegnerin erneut zur Auskunft aufgefordert worden. Auskunft sei nicht erteilt worden.
Nachdem der Antragsteller den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt habe, könne er von der Antragsgegnerin Auskunft gemäß § 1379 Abs. 1 BGB verlangen.
Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug im Wege eines Stufenantrags beantragt:
1. Die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft ist aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller
a) Auskunft über ihr Anfangsvermögen zum 16.06.1992
b) Auskunft über ihr Trennungsvermögen zum 10.01.2018
c) Auskunft über ihr Endvermögen zum 10.10.2019
zu erteilen durch Vorlage schriftlicher Bestandsverzeichnisse, jeweils unterteilt nach Aktiva und Passiva und mit genauer Beschreibung der wertbildenden Faktoren, jeweils gesondert für die drei oben unter a) - c) genannten Stichtage, bezogen auf d...