Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostendeckung. Prozeßkostenhilfe für den 1. Rechtszug
Verfahrensgang
LG Rottweil (Beschluss vom 16.08.1999; Aktenzeichen 3 O 221/99) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 16.8.1999 wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vorgesehene Kostendeckungsklage gegen die Rechtschutzversicherung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß Versicherungsschutz nicht gewährt werden muß, weil die Ausschlußklausel des § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 eingreift und weil überdies die Gewährung von Versicherungsschutz zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht notwendig im Sinne von § 1 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ARB ist, weil die in Aussicht genommene weitere Klage gegen die … scheitern müßte.
Der zutreffenden Begründung des Landgerichtes im angefochtenen Beschluß tritt der Senat bei. Diese wird durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.
Gem. § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines vom Versicherungsnehmer zu erwerbenden Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang ist für die Baufinanzierung der vorliegenden Art gegeben. Erforderlich ist ein zeitlicher und darüberhinaus auch ein innerer sachlicher Bezug zur Planung und Errichtung der Immobilie (BGH VersR 86, 132, 133), Dabei kann nicht allein auf eine sachlich-technische Beteiligung an Planung und Errichtung abgestellt werden, abzuheben ist auf den vorhandenen oder nicht vorhandenen unmittelbaren Zusammenhang der wahrgenommenen rechtlichen Interessen mit Planung oder Errichtung eines Gebäudes. Planung in diesem Sinne schließt die wirtschaftliche und finanzielle Gestaltung des Bauvorhabens ein. Das durch die ARB ausgeschlossene. Baurisiko umfaßt deshalb auch Rechtsstreitigkeiten, die sich auf die Baufinanzierung beziehen, soweit diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit Planung und Errichtung des Gebäudes steht. Es entspricht deshalb herrschender Auffassung in der Rechtsprechung, daß Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Baufinanzierung der genannten Ausschlußklausel unterfallen (vgl. OLG Karlsruhe ZfS 85, 209; RuS 92, 308; RuS 96, 446; VersR 97, 182; OLG Köln ZfS 83, 241; NJW-RR 89, 346; RuS 90, 418; OLG Hamm RuS 89, 89; ZfS 89, 57; OLG Nürnberg ZfS 93, 172; hierzu auch Harbauer, Rechtschutzversicherung ARB § 4, RN 109).
Vergeblich bemüht sich der Antragsteller, der im Antragsverfahren noch Anlageberatung und Finanzierung als verbundene Rechtsgeschäfte auffasste und alles so eng mit dem Immobilienerwerb verbunden sah, daß alle Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten, den sachlichen Bezug zwischen der Finanzierung und dem Bauvorhaben zu negieren. Keineswegs stellt sich das Bauvorhaben als lediglich begleitender Vorgang zur Baufinanzierung dar, weil der Anlagewunsch des Antragstellers primär auf die Erlangung von Steuervorteilen ausgerichtet gewesen sei. Der Antragsteller hat selbst vorgebracht, die zu errichtende Immobilie sei ihm als sichere Kapitalanlage, als Mittel der Altersvorsorge und als Möglichkeit angeboten worden, finanzielle Vorteile aus Mietzinseinnahmen und Steuervorteilen zu ziehen. Die auf die Baufinanzierung beschränkte Zwecksetzung des Kreditvertrages korrespondiert mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag samt Vollmachtserteilung vom 11.7.1994 und dem Bauträgervertrag vom 25.7.1994, wonach die Kreditmittel im Ergebnis nach Maßgabe der … dem Bauträger zufließen sollten. Es kann keine Rede davon sein, daß die Errichtung der erworbenen Wohneinheit beliebig austauschbares Mittel zur Erlangung allein angestrebter steuerlicher Vorteile gewesen wäre. Der unmittelbare Zusammenhang mit Planung oder Errichtung im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. k ARB 75 fehlt nicht deshalb, weil Immobilienerwerb und Anlagefinanzierung kein wirtschaftlich einheitliches Rechtsgeschäft in dem Sinne bilden, daß ein Einwendungsdurchgriff gerechtfertigt und geboten wäre.
Zutreffend hat das Landgericht aber auch die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für den späteren Schadensersatzprozeß gegen die … verneint.
Daß der finanzierenden Bank, die sich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt, Aufklärungspflichten im Hinblick auf das zu finanzierende Anlageobjekt grundsätzlich nicht obliegen, sieht auch der Antragsteller. Dies gilt ohne Einschränkung für die vom Antragsteller genannten allgemeinen Anlagerisiken, nämlich den Wert der Immobilie, die Preisentwicklung und die Nachfragesituation, ebenso aber auch für erzielbare Mietzinsen und erreichbare Steuervorteile. Dies sind sämtlich Gesichtspunkte, über die sich der Kapitalanleger selbst, gegebenenfalls durch Befragung von Fachleuten, informieren muß und bei denen die finanzierende Bank – die Erfüllung dieser Obliegenheit in eigene...