Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 18.12.2020; Aktenzeichen 3 O 294/20) |
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18.12.2020, Aktenzeichen 3 O 294/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18.12.2020 Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren hat die Klagepartei beantragt:
Unter Abänderung des am 18.12.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Ellwangen, Az.: 3 O 294/20, wird die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,
1. an den Kläger 27.200,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Volkswagen und des Typs Sharan 2,0 l TDI mit der Fahrgestellnummer: ... zu zahlen, abzüglich einer Nutzungsentschädigung in EUR, deren Höhe sich nach der folgenden Formel beziffert: (Bruttokaufpreis × gefahrene Kilometer) / Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet,
3. an den Kläger weitere 1.564,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18.12.2020, Aktenzeichen 3 O 294/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Soweit die Klagepartei vorträgt, das Untätigbleiben des KBA stelle kein Indiz für das Fehlen einer unzulässigen Abschalteinrichtung dar, teilt der Senat diese Einschätzung. Jedoch obliegt es der Klagepartei bei Fehlen von Rückrufen des KBA für vergleichbare Fahrzeuge dann andere tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, um die Klage schlüssig zu machen. Solche vermag der Senat auch nicht in der Gegenerklärung zu erkennen. Der Senat hält vielmehr weiter an seiner bereits im Hinweisbeschluss ausgeführten Auffassung fest, dass eine reine Prüfstandserkennung ohne Anhaltspunkte für eine prüfstandsbezogene NOx-Ausstoßbeeinflussung die gesetzlichen Kriterien für eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht erfüllt (st. Rspr., siehe etwa Senat, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19 -, Rn. 36 ff., juris). Eine solche illegale Ausstoßbeeinflussung ergibt sich weder aus der Applikationsrichtlinie noch aus dem Beklagtenvortrag zur Funktionalität der Fahrkurve, zumal das so genannte "Precon" den legitimen Zweck hatte, zu gewährleisten, dass nur die während der Prüffahrt entstandenen Schadstoffe der Messung zugeführt wurden.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI16375898 |