Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Genehmigung der Schlußverteilung
Leitsatz (amtlich)
Die Genehmigung der Schluß Verteilung und die Ablehnung ihres Widerrufs kann vom Gemeinschuldner mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.
Normenkette
KO §§ 161, 73
Verfahrensgang
LG Rottweil (Beschluss vom 02.04.1990; Aktenzeichen 1 T 69/89) |
AG Freudenstadt (Aktenzeichen N 13/80) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gemeinschuldnerin wird der Beschluß des Landgerichts Rottweil vom 02.04.1990
aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
Gründe
Der persönlich haftende Gesellschafter der Gemeinschuldnerin hat mit Schreiben vom 22.08.1988 namens der KG beantragt, den mit Beschluß vom 16.08.1988 bestimmten Schlußtermin aufzuheben, um ihr die Möglichkeit eines Zwangsvergleichs nicht abzuschneiden.
Das Amtsgericht ist in seinem Beschluß vom 30.08.1988 davon ausgegangen, daß damit auch der Widerruf der im Beschluß vom 16.08.1988 ausgesprochenen Genehmigung der Schlußverteilung begehrt werde, und hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf für das Gericht nicht erkennbar seien.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 02.04.1990 die sofortige Beschwerde des Komplementärs der Gemeinschuldnerin als unzulässig verworfen.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß ist zulässig, da die Verwerfung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellt, § 568 Abs. 2 ZPO. Es ist davon auszugehen, daß sie wie auch schon die Erstbeschwerde für die KG als Gemeinschuldnerin eingelegt worden ist, nachdem nur dieser ein Beschwerderecht zusteht und der Antrag ausdrücklich in ihrem Namen gestellt wurde.
Die weitere Beschwerde erweist sich auch als begründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Annahme des Amtsgerichts gebilligt, daß das Begehren der Gemeinschuldnerin als Antrag auf Widerruf der nach § 161 Abs. 2 KO erteilten Genehmigung der Schlußverteilung zu verstehen sei, weil bei Fortbestehen dieser Genehmigung gem. § 173 KO der Abschluß eines Zwangsvergleichs nicht mehr zulässig wäre.
Es hat jedoch die Beschwerdeberechtigung der Gemeinschuldnerin mit der Begründung verneint, das sie kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens habe. Zwar begründe die Möglichkeit, durch einen Zwangsvergleich seine Schulden herabzusetzen, ein erhebliches Interesse des Gemeinschuldners an der Fortsetzung des Verfahrens. Dieses Interesse werde aber nach dem Wesen und der Struktur des Konkursrechts von der Rechtsordnung durch die Gewährung von Rechtsbehelfen nicht geschützt. Damit hat sich das Landgericht den Erwägungen des KG (OLGE 19, 221) angeschlossen. In dessen Gefolge hält auch die herrschende Meinung sowohl die Erteilung der Genehmigung zur Schlußverteilung nach § 161 Abs. 2 KO wie auch die Versagung des Widerrufs dieser Genehmigung für unanfechtbar (Jaeger, 8. Aufl., RN 7, 9, Kuhn/Uhlenbruck, 10. Aufl., RN 5 c, 7, Hess/Kropshofer, 3. Aufl., RN 6, je zu § 161 KO, Rickert, NJW 1961, 2150, einschränkend OLG Frankfurt, KTS 1971, 218). Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen.
Der Beschluß nach § 161 Abs. 2 KO ist nach der allgemeinen Regel des § 73 Abs. 3 KO (i.V. mit § 11 RPflG) mit der sofortigen (Durchgriffs-)Beschwerde anfechtbar, da für ihn im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Seine Anfechtung scheitert auch nicht am fehlenden Rechtschutzinteresse des Gemeinschuldners. Denn ein schutzwertes Interesse ist entgegen der herrschenden Meinung zu bejahen, wenn er mit seiner Beschwerde das Ziel verfolgt, einen Zwangsvergleich abzuschließen. Entgegen der Meinung des KG kann aus dem Wesen des Konkursrechts nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Gegen dessen Auffassung spricht schon die Zulassung des Widerrufs der Genehmigung. Sie wird zwar mit zwingenden Gründen des Gläubigerwohls gerechtfertigt. Doch kann auch hier allein der Antrag des Gemeinschuldners zu einem Zwangsvergleich führen. Deshalb ist nur er als berechtigt anzusehen, das Widerrufsverfahren zu betreiben, und damit wird eben auch sein Interesse am Abschluß eines Zwangsvergleichs als erheblich anerkannt. Dazu kommt, daß bei der Eröffnung des Konkursverfahrens das Interesse des (möglichen) Gemeinschuldners am Abschluß eines Vergleichs nach der Vergleichsordnung ganz eindeutig geschützt wird. Eröffnet das Amtsgericht einen Konkurs unter Verletzung des Anspruchs des Schuldners auf Gehör nach § 105 KO, so darf nach wohl einhelliger Meinung das Landgericht im Beschwerdeverfahren dieses Gehör nicht nachholen und daraufhin die Eröffnung bestätigen. Es muß vielmehr den Konkurseröffnungsbeschluß aufheben und das Verfahren zurückverweisen, um dem Schuldner die Möglichkeit wieder einzuräumen, einen Vergleichsantrag zu stellen, durch den die Entscheidung über die Konkurseröffnung zunächst aufgeschoben wird (§§ 2, 46 VerglO; dazu u. a. KG KTS 1960, 188, Jaeger, RN 3, Kuhn/Uhlenbruck, RN 10 d – der zu Unrecht das KG als abweichend zitiert –, je zu § 105 KO; Bley/Mohrbutter, 4....