Normenkette

UmwG § 14 Abs. 2, §§ 16, 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2, §§ 125-126, 128; AktG § 243

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 1 KfH O 333/01)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Ziff. 1 gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des LG Heilbronn vom 12.12.2001 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin Ziff. 1 die Gerichtskosten, ihre außergerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin Ziff. 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 500.000 EUR

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den auf Antrag der Antragstellerin vom LG gem. § 16 Abs. 3 UmwG erlassenen Unbedenklichkeitsbeschluss.

Die Antragstellerin gehört zu den größten Unternehmen der Milch- und Molkerei-Branche in Deutschland. Sie ist aufgrund der in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 22.12.1999 beschlossenen und am 4.4.2000 ins Handelsregister eingetragenen formwechselnden Umwandlung aus der C.-Aktiengesellschaft (bis 1996 Aktiengesellschaft) entstanden. Insoweit hat die Antragsgegnerin Ziff. 1 und andere Aktionäre beim LG Stuttgart (4 KfHE 4/00) ein Spruchstellenverfahren nach §§ 207, 212 UmwG zur Überprüfung der Angemessenheit der von der Antragstellerin angebotenen Barabfindung i.H.v. 62,50 EUR je Aktie eingeleitet, in dem sie geltend macht, auch der seinerzeit ermittelte Unternehmenswert der Antragstellerin sei viel zu niedrig bemessen.

Die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin beschloss am 1.8.2001 mit 95,71 % des vertretenen Stammkapitals (2.350.041 Ja-Stimmen gegen 105.399 Nein-Stimmen), dem Entwurf eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrages mit der T.-GmbH über die Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG auf die T.-GmbH gegen Gewährung eines Geschäftsanteils an der T.-GmbH im Nennwert von 24.507.640 EUR (27,23 % des Stammkapitals) zuzustimmen. Der Beschluss wurde am 8.8.2001 zum Handelsregister beim AG Heilbronn angemeldet.

C.-GmbH und T.-GmbH sind Schwesterunternehmen, an denen die holländische C.M.bv mit ganz überwiegender Mehrheit beteiligt ist. Diese ist an der C.-GmbH über die C.bv, eine 100%ige Tochtergesellschaft, indirekt mit 91,71 % beteiligt. An der T.-GmbH ist sie mit 88,78 % beteiligt und hat eine Erwerbsoption auf die restlichen, von der B.-Gesellschaft mbH gehaltenen 11,22 %.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 wurde kurz vor dem Formwechsel Gesellschafterin der Antragstellerin mit einer Beteiligung von nominal 600 EUR. Die Antragsgegnerin Ziff. 4 ist ein bundesweit mit Molkereiprodukten handelnder Wettbewerber der Antragstellerin. Sie hat kurz vor dem Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin über den Formwechsel 750 Aktien zum Nennwert von 22.500 EUR erworben.

Gegen den Ausgliederungsbeschluss der Antragstellerin wurden zunächst fünf Anfechtungsklagen beim LG Heilbronn erhoben, von denen bei Einleitung des Unbedenklichkeitsverfahrens noch vier anhängig waren. Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung wurden zunächst die Klagen der Antragsgegner Ziff. 2 und Ziff. 3 zurückgenommen. Die beiden verbliebenen Kläger haben die Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde angegriffen. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sich die Antragsgegnerin Ziff. 4 mit der Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin geeinigt, ihre Beschwerde zurückgenommen und sich verpflichtet, die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an die C.M.bv abzutreten und ihre Klage zurückzunehmen.

Die Antragsgegnerin Ziff. 1 stützt ihre Anfechtungsklage in erster Linie auf die aus ihrer Sicht vorliegende Fehlerhaftigkeit der Unternehmensbewertungen und die Ausgestaltung der Ausgliederungsrelation zu Lasten der Antragstellerin, die zu einer Sondervorteilsgewährung an den Großgesellschafter C.M.bv führe. Der ausgegliederte operative Geschäftsbetrieb der Antragstellerin werde bewusst unterbewertet, während die T.-GmbH stark überbewertet werde. Die T.-GmbH sei bis vor kurzem ein „unternehmerischer Sanierungsfall” gewesen; das marode Unternehmen habe nur durch Kapitalnachschüsse der C.M.bv am Leben erhalten werden können. Die profitable Antragstellerin, welche im Jahr 2000 einen Jahresüberschuss von rund 3,4 Mio. EUR erwirtschaftet habe, werde mit lediglich 62 Mio. EUR bewertet, während die defizitäre und ohne die Ausgliederung nicht überlebensfähige T.-GmbH im Jahr 2000 rund 80 Mio. EUR Verlust gemacht habe und voraussichtlich im Jahr 2001 mit 10 Mio. EUR Verlust abschließen werde, fast dreimal so hoch wie die Antragstellerin bewertet werde, nämlich mit rund 165 Mio. EUR.

Entgegen den Angaben im Ausgliederungsbericht, wo dies nur angedeutet sei, komme es bei der Ausgliederung nicht auf Synergieeffekte und Ähnliches an, sondern auf die Verhinderung des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der T.-GmbH und die Nutzung der steue...

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