Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ablösung des bestrangigen Gläubigers nach Schluß der Bietstunde führt nicht zur Zuschlagsversagung, wenn die Schuldnerin bei einem berichtigten geringsten Gebot zwar eine Eigentümergrundschuld erworben hätte, aber den nachrangigen Gläubigern zur Löschung dieses Rechts verpflichtet gewesen wäre, sodaß die Ersteher einen entsprechenden Betrag hätten nachzahlen müssen.

 

Normenkette

ZVG §§ 75, 33, 83-84

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Beschluss vom 30.12.1996; Aktenzeichen 10 T 702/96)

AG Stuttgart (Aktenzeichen 4 K 304/95)

 

Tenor

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.1996 wird

zurückgewiesen.

II.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Wert im Verfahren der Erstbeschwerde und weiteren Beschwerde (zugleich in Abänderung der Festsetzung im Beschluß des Landgerichts vom 30.12.1996): 20.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Erstehern als Meistbietenden im Zwangsversteigerungstermin vom 11.10.1996 der Zuschlag zu erteilen ist, nachdem die Schuldnerin zwischen dem Ende der Bietstunde und dem angesetzten Verkündungstermin für die Zuschlagserteilung die Kosten des Verfahrens und die Forderung der bestrangig betreibenden Gläubiger Ziff. 1 an das Vollstreckungsgericht bezahlt hat.

Bestrangig betreibende Gläubiger waren im Versteigerungstermin vom 11.10.1996 die Gläubiger Ziff. 1 aus der im Grundbuch in Abt. III Nr. 6 e eingetragenen Teilgrundschuld über 15.500,– DM nebst Zinsen. Dieselben Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung auch aus der im Grundbuch in Abt. III Nr. 6 f eingetragenen weiteren Teilgrundschuld über 13.900,– DM nebst Zinsen. Sie sind ferner Inhaber der Grundschulden Abt. III Nr. 7 und 8 über 30.000,– DM und 50.000,– DM. Außerdem betreibt die Gläubigerin Ziff. 2 die Zwangsversteigerung aus der Grundschuld Abt. III Nr. 10 über 250.000,– DM ihr ist inzwischen auch die Grundschuld Abt. III Nr. 9 über 80.000,– DM abgetreten. Insgesamt hatten die Gläubiger Ziff. 1 und 2 im Versteigerungstermin Forderungen aus der Rangklasse 4 von über 600.000,– DM angemeldet.

Im Versteigerungstermin blieben bei einem geringsten Gebot von ca. 12.000,– DM ohne bestehenbleibende Rechte und einem festgesetzten Verkehrswert von 450.000,– DM die Ersteher Meistbietende mit einem Bargebot von 430.000,– DM. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 31.10.1996 bestimmt, nachdem die Schuldnerin … die Möglichkeit einer nahe bevorstehenden Kreditaufnahme mit Befriedigung aller Gläubiger … in Aussicht gestellt hatte. Am 28.10.1996 zahlte die Schuldnerin … an das Vollstreckungsgericht 37.000,– DM mit der Bestimmung der Tilgung der Kosten und der Grundschuld Abt. III Nr. 6 e, welche hierdurch voll … gedeckt waren.

Die Rechtspflegerin hat darauf mit Beschluß vom 31.10.1996 den Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 11.10.1996 abgegebene Meistgebot gem. § 33 ZVG versagt und das Verfahren gem. § 75 ZVG einstweilen eingestellt.

Gegen diese Entscheidung haben die Gläubiger Ziff. 1 und 2 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Meistbietenden den Zuschlag zu erteilen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin werde hierdurch in ihren Rechten nicht verletzt.

Das Landgericht hat nach Nichtabhilfe des Amtsrichters mit Beschluß vom 30.12.1996 die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 31.10.1996 aufgehoben und den Erstehern den Zuschlag zu dem durch Zahlung zu erbringenden Betrag von 430.000,– DM ohne bestehenbleibende Rechte als Teil des geringsten Gebots erteilt.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin. Sie macht geltend, der Zuschlag habe nicht erteilt werden dürfen, da durch ihre Zahlung das dem Versteigerungstermin vom 11.10.1996 zugrunde liegende geringste Gebot unrichtig geworden sei und sie durch einen Zuschlag auf dieser Grundlage in ihren Rechten verletzt werde. Die durch ihre Zahlung eintretende Veränderung des geringsten Gebots sei nicht nur geringfügig und es könne nicht davon ausgegangen werden, daß bei einer Versteigerung auf entsprechend geänderter Grundlage kein für sie günstigeres Ergebnis der Versteigerung erreicht werde. …

Dem sind die Gläubiger Ziff. 1 und 2 entgegengetreten. Sie verneinen ein günstigeres Versteigerungsergebnis auf der Grundlage ein geänderten geringsten Gebots und sehen es unter diesen Umständen als für sie unzumutbar an, mit der Realisierung ihrer Forderungen bis nach der Durchführung eines weiteren Versteigerungstermins zuwarten zu müssen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gem. §§ 96 ff. ZVG, 793 II, 568 II ZPO zulässige sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Ob bei einer Ablösung der Forderung des bestrangig betreibenden Gläubigers zwischen Versteigerungstermin und Termin zur Entscheidung über den Zuschlag dieser stets zu versagen oder ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge