Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2017 - 16 O 114/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme
bis zum 13.07.2017 (Eingang bei Gericht).
Gründe
I. Die klagabweisende Entscheidung des Landgerichts ist nach eingehender Prüfung des gesamten erstinstanzlichen Vortrages der Parteien sowie der Angriffe in der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden. Die Klage ist vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden, die Berufung ist mithin nicht begründet.
Das Landgericht geht hier mit zutreffenden Überlegungen davon aus, dass die Kläger vom Beklagten eine weitergehende Erstattung der seitens der ... Sportklinik in Rechnung gestellten Kosten der streitgegenständlichen Heilbehandlungen nicht beanspruchen können.
1. Die Kläger haben in der hier genommenen Krankheitskostenversicherung einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlungen im Versicherungsfall, nämlich der medizinisch notwendigen Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK). Dabei hat die versicherte Person gemäß § 4 Abs. 4 MB/KK die freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern.
Allerdings können die Kläger die begehrten weitergehenden Versicherungsleistungen nicht erfolgreich geltend machen. Es fehlt insoweit - wie das Erstgericht richtig gesehen hat - an einem wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch der ... Sportklinik aufgrund der hier durchgeführten Behandlungen, soweit diese Kosten in Rechnung stellt, die die Grenzen von § 17 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) überschreiten. Die Vereinbarung von darüber hinausgehenden Honoraren ist gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff.).
2. Die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist hier nicht aufgrund § 20 KHG ausgeschlossen.
a) Gemäß der Bestimmung des § 20 KHG finden die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mit Ausnahme des § 17 Abs. 5 KHG keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden können. Darunter fallen Krankenhäuser, die nicht die in § 67 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllen (Nr. 2), Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen (Nr. 4), und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V, soweit die Anwendung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht bereits nach § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG ausgeschlossen ist (Nr. 7).
b) Insofern ist jedoch zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 KHG gerade bezweckt hatte, nicht geförderte Privatkliniken den gesetzlichen Beschränkungen des Krankenhausentgeltrechts zu unterwerfen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe, Urteile vom 28.03.2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 73 ff. und vom 11.12.2015 - 10 U 32/13, juris Rn. 58).
aa) Es sollte die missbräuchliche Ausgründung von Privatkliniken zur Erzielung von Entgelten für allgemeine Krankenhausleistungen vermieden werden, die entsprechende Entgelte nach dem Krankenhausentgeltrecht bei Behandlung im Plankrankenhaus überschreiten. Dazu bedürfe es - so die Gesetzesbegründung - der gesetzlichen Verankerung einer entsprechenden Entgeltbindung für solche ausgegründeten Einrichtungen, die in räumlicher Nähe zu dem Plankrankenhaus liegen. Diese gesetzgeberische Maßnahme sollte verhindern, dass Krankenhausträger von nicht gesetzlich Krankenversicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Einrichtungen in räumlicher Nähe dieses Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Sie stellt auf diese Weise sicher, dass private Krankenversicherungen und deren Versicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhausleistungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden. Das erfolgt mit Blick darauf, dass in allen von der gesetzlichen Versicherungspflicht umfassten Versicherungsverhältnissen die staatliche Gewährleistungsverantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesundheitsversorgung besteht. Hierzu gehört auch...