Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 04.04.2023; Aktenzeichen 22 F 2069/20) |
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 04.04.2023, Az. 22 F 2069/20, wird als unzulässig verworfen.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 107.871,12 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. a) Die Beteiligten haben im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Stuttgart ein Scheidungsverbundverfahren geführt.
Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt:
1. Die am ...2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche durch Pfarrer D... V... in der Kirchengemeinde ... in Stuttgart geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 5.704,26 EUR jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat ferner beantragt:
Es wird festgestellt, dass die am ...2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche laut Heiratsurkunde durch den Pfarrer D... V... der Kirchengemeinde ... in Stuttgart, geschlossene Ehe der Beteiligten nichtig ist.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Feststellungsantrag zurückzuweisen.
b) Mit Beschluss vom 04.04.2023, Az. 22 F 2069/20, hat das Amtsgericht Stuttgart wie folgt entschieden:
1. Auf den Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners hin wird festgestellt, dass die am ...2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche laut Heiratsurkunde durch den Pfarrer D... V... der Kirchengemeinde ... (Urkunden-Nr. -/2007) in Stuttgart geschlossene Ehe der Beteiligten nichtig ist.
2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.04.2023 wurde der Antragstellerin am 18.04.2023 zugestellt. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit am 27.04.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde mit folgenden Anträgen eingelegt:
Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 04.04.2023 Az. 22 F 2069/20, wird der Beschluss vom 04.04.2023 aufgehoben und wie folgt beschlossen:
1. Die am ...2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche durch Pfarrer D... V... in der Kirchengemeinde ... in Stuttgart geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich EUR 5.704,26 jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu zahlen.
3. Der Feststellungsantrag des Antragsgegners, die Nichtigkeit der am ...2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche durch Pfarrer D... V... in der Kirchengemeinde ... in Stuttgart geschlossenen Ehe der beteiligten Ehegatten festzustellen, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin wies darauf hin, dass eine Beschwerdebegründung mit gesondertem Schriftsatz erfolgen werde.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2023, eingegangen beim Amtsgericht Stuttgart am 13.06.2023, 12.46 Uhr, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.07.2023 beantragt.
Das Amtsgericht Stuttgart druckte den im elektronischen Postfach des Amtsgerichts eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus und leitete diesen postalisch an das Oberlandesgericht Stuttgart weiter. Der vom Amtsgericht Stuttgart an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitete Schriftsatz ist am 22.06.2023 beim Oberlandesgericht Stuttgart per Post eingegangen (Bl. 65 eAkte/Beschwerdeverfahren).
Der Senat hat mit Beschluss vom 04.07.2023, der der Antragstellerin am 05.07.2023 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen, dass das Fristverlängerungsgesuch an das Oberlandesgericht zu richten gewesen wäre. Nachdem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingegangen sei, könne die Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr verlängert werden. Der Senat beabsichtige daher, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Mit am 10.07.2023 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Antrag beantragte die Antragstellerin,
ihr gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass ihr mit dem Beschluss des Senats vom 04.07.2023 bekannt geworden sei, dass der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.06.2023 mit dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist versehentlich nicht an das Oberlandesgericht Stuttgart, sondern an das Amtsgericht Stuttgart, das Gericht der ersten Instanz, übersandt worden sei.
Die Verfahrensbevollmächt...