Leitsatz (amtlich)
Die in einer Klage und in einer Hilfswiderklage geltend gemachten Ansprüche sind nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, wenn der Eventualfall, für den die Widerklage erhoben ist, eintritt, selbst wenn eine Entscheidung des Gerichts über die Hilfswiderklage nicht ergeht.
Normenkette
GKG § 45 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Heilbronn (Beschluss vom 17.01.2012; Aktenzeichen 2 S 5/11 Ja) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Heilbronn vom 17.1.2012 - 2 S 5/11 Ja - hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts des Verfahrens in erster Instanz abgeändert.
Der Streitwert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 33.400 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde hat Erfolg; das LG hat den Wert der Hilfswiderklage zu Unrecht nicht bei der Bestimmung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt. Demgegenüber ist die Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens durch das LG nicht zu beanstanden, weshalb eine Abänderung von Amts wegen insoweit nicht erfolgt.
A. Die Klägerin hat die Beklagten vor dem AG nach Kündigung des Wohnraummietverhältnisses wegen Eigenbedarfs auf Räumung und Herausgabe des von der Klägerin an die Beklagten für eine monatliche Nettomiete von 700 EUR vermieteten Einfamilienhauses in Anspruch genommen. Die Beklagten haben auf Klagabweisung angetragen und mit Schriftsatz vom 20.9.2010 (Bl. 54 ff. d.A.), der Klägerin zugestellt am 6.10.2010 (Bl. 59 d.A.), Hilfswiderklage erhoben für den Fall, dass der Räumungs- und Herausgabeklage stattgegeben werden würde, mit dem Antrag, die Klägerin wegen diverser von den Beklagten vorgenommener Investitionen in das Mietobjekt zur Zahlung von 25.000 EUR nebst Zinsen an die Beklagten zu verurteilen.
Das AG hat im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nach dem Sach- und Streitstand vom 23.12.2010 der Klage durch Teilurteil vom 30.12.2010 (Bl. 108 ff. d.A.) stattgegeben, ohne über die Hilfswiderklage zu entscheiden.
Hiergegen haben sich die Beklagten mit der Berufung gewendet und um Abänderung des angefochtenen Teilurteils sowie um Abweisung der Klage gebeten. Die Klägerin hat auf die Zurückweisung der Berufung angetragen.
In der Berufungsverhandlung am 8.11.2011 haben die Parteien einen Prozessvergleich (Bl. 152 f. d.A.) geschlossen, in dem sowohl die Klageforderung als auch die Forderungen, die Gegenstand der Hilfswiderklage waren, einer endgültigen Erledigung zugeführt worden sind. Noch im Termin hat das LG durch Beschluss den Berufungsstreitwert auf 8.400 EUR festgesetzt sowie ausgesprochen, dass der geschlossene Vergleich einen Mehrwert von 25.000 EUR habe.
Nachdem die Klägerin fristgerecht den - den Parteien im Vergleich nachgelassenen - Widerruf des Vergleichs im Kostenpunkt erklärt hatte (Bl. 154 d.A.), hat das LG mit den Beklagten am 19.1.2012 zugestelltem Beschluss vom 17.1.2012 (Bl. 160 ff. d.A.) über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits - der im Vergleich für den Fall eines solchen Widerrufs getroffenen Regelung entsprechend - nach § 91a ZPO entschieden und die mit Beschluss des AG vom 15.12.2011 (Bl. 157 d.A.) erfolgte Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens auf 33.400 EUR dahingehend abgeändert, dass dieser Streitwert 8.400 EUR betrage.
Gegen diese Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer am 24.1.2012 beim LG eingegangenen Streitwertbeschwerde (Bl. 165 ff. d.A.), der das LG mit Beschluss vom 28.3.2012 (Bl. 169 ff. d.A.) nicht abgeholfen hat.
B. Die Streitwertbeschwerde hat Erfolg.
I. Die Beschwerde ist zulässig.
1. Sie ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Die Beschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Beklagten fehlt, zumindest dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.6.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 32 RVG Rz. 14), sollte der Fassung des Beschwerdeschriftsatzes nicht schon ausdrücklich zu entnehmen sein, die Beschwerde sei aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten eingelegt.
2. Die Beschwerde ist innerhalb offener Sechsmonatsfrist (§§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200 EUR (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Auch gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht ist die Beschwerde statthaft und zur Entscheidung hierüber ist das OLG berufen (vgl. zuletzt etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.1.2012 - 13 W 38/11 - Tz. 7 f. [juris] m.w.N.).
II. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht hier gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG der Summe des Werts der Klageforderung von 8....