Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 11.12.1990; Aktenzeichen 2 T 518+519/90) |
AG Waiblingen (Aktenzeichen 12 GR I 58+59/90) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 11.12.1990 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die im Verfahren der
weiteren Beschwerde angefallenen Gerichtskosten und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteiler je zur Hälfte.
Beschwerdewert: 1.600,00 DM
Gründe
Mit Beschlüssen vom 12.06.1990 hat das Amtsgericht die Antragsgegner verpflichtet, die auf dem Balkon bzw. an der Außenwand ihrer Eigentumswohnungen angebrachten Parabolspiegel zu entfernen oder entfernen zu lassen. Ferner hat es ihnen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.12.1990 (WuM 1991, 212 = DWE 1991, 79) die sofortige Beschwerde der Antragsgegner in der Hauptsache und wegen der Gerichtskosten zurückgewiesen und lediglich die Pflicht zur Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgehoben.
Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Der Senat hat den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des BayObLG vom 12.08.1991 – BReg. 2 Z 86/91 = BayObLGZ 1991 Nr. 53 Stellung zu nehmen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einem Rechtsfehler beruht (§§ 43, 45 WEG, 27, 29 FGG, 550 ff ZPO).
Das Landgericht hat die Frage der Zulässigkeit der Parabolantennen zu Recht nach § 22 WEG beurteilt. Es handelt sich nicht um einen Fall des § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG. Der Senat folgt hierin der vom BayObLG (aaO, mit weiteren Hinweisen) vertretenen Auffassung.
Die Feststellung des Landgerichts, daß es sich um bauliche Veränderungen handle, die eine optische Beeinträchtigung darstellten, welche nicht als lediglich unerheblich angesehen werden könne, sondern über das nach § 14 WEG hinzunehmende Maß hinausgehe, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Meinung der Antragsgegner kommt es nicht darauf an, ob die Beeinträchtigungen gleiches Gewicht haben wie in dem vom BayObLG entschiedenen Fall, sondern nur darauf, ob sie die durch § 14 WEG festgelegte Grenze ebenfalls überschreiten. Ein Rechtsverstoß des Landgerichts läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß die Antragsgegner nunmehr erstmals vorbringen, das Aufstellen einer Parabolantenne im Garten bzw. auf dem Balkon stelle keine feste Verbindung mit Grund und Boden dar. Das Landgericht hatte keinen Anlaß zu weiterer Aufklärung, nachdem in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten worden ist, daß die Spiegel an der Außenseite des Hauses angebracht seien, und aus den vorgelegten Fotos ersichtlich war, daß zumindest eine der Parabolantennen in der Hauswand verankert ist.
Auch die Annahme des Landgerichts, daß eine Pflicht zur Duldung der Antennen nicht aus dem allgemeinen Recht auf Information bzw. dem Sonderrecht ausländischer Mitbürger auf Information durch einen Sender ihres Heimatlandes hergeleitet werden könne, steht mit dem Gesetz im Einklang. Der Senat folgt dem BayObLG auch darin, daß bei der aufgrund der Wechselwirkung zwischen dem Grundrecht des Art. 5 GG und dem Abwehranspruch des § 1004 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls unter den gegebenen Umständen – also bei Anschluß der Wohnanlage an das Breitbandkabelnetz – der Abwehr anspruch des § 1004 BGB nicht hinter das Informationsrecht der Mieter der Antragsgegner zurücktreten muß. Eine Ausnahme davon vermag auch der Umstand nicht zu rechtfertigen, daß die Wohnungen der Antragsgegner an italienische Familien vermietet sind, die mit Hilfe der Parabolantennen ihre heimischen Fernsehprogramme empfangen möchten. Der Senat vermag derartigen Sonderinteressen am Empfang weit entfernter ausländischer oder auch regionaler deutscher Sender, die nur mit Hilfe ästhetisch störender Anlagen zu befriedigen sind, kein größeres Gewicht bei zumessen als dem Anspruch der Miteigentümer auf Unterlassung derart störender Eingriffe in ihr durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum.
Schließlich hat das Landgericht zutreffend dargelegt, daß die Antragsgegner sich nicht darauf berufen können, daß ihnen die Beseitigung aufgrund der Vermietung unmöglich sei.
Die weitere Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Im Hinblick auf das erneute Unterliegen der Antragsgegner erscheint es billig, sie zur Tragung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner in diesem Rechtszug zu verpflichten, § 47 WEG.
Unterschriften
Schnaithmann, Schmucker, Dr. Hungerbühler
Fundstellen