Leitsatz (amtlich)
Im Grundbuchberichtigungsverfahren ist die Erbfolge auch dann gem. § 35 GBO nachzuweisen, wenn der Erblasser eine transmortale Generalvollmacht erteilt hatte und der Bevollmächtigte durch ein im Rahmen eines Erbteilsübertragungsvertrags vorgenommenes zulässiges Insichgeschäft mit der Behauptung, er und eine weitere Person seien Miterben je zur Hälfte geworden, auf sich den Erbteil des anderen übertragen lässt und danach seine Eintragung als Alleineigentümer des Nachlassgrundstücks beantragt.
Normenkette
GBO §§ 19, 22, 35, 39-40
Verfahrensgang
Notariat Bretzfeld - Grundbuchamt Unterheimbach GB 1442 (Aktenzeichen Ref. I GRG 747/2011) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen die Zwischenverfügung des Notariats - Grundbuchamts - Bretzfeld vom 3.11.2011 - Referat I GRG 747/2011 Unterheimbach GB 1442, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 EUR
Gründe
I. Am 2.8.2011 beantragte der Beteiligte Ziff. 3 als beurkundender Notar die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 im Grundbuch von ... Bl. 1228,... Bl. 1312 sowie Unterheimbach Bl. 1442 und 1367 als Alleineigentümerin aufgrund Erbfolge und des notariellen Erbteilsübertragungsvertrags vom 20.7.2011, beurkundet vom Beteiligten Ziff. 3 (Urkundenrolle 2011 Nr. 625). Die Erbfolge wurde durch Vorlage von Erbscheins-Ausfertigungen insoweit nachgewiesen, als die Schwestern, die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sowie Ruth Detzner, Miterben je zu einem Drittel geworden sind. Die Erbfolge nach der am 22.4.2011 verstorbenen Ruth Detzner ist nicht nachgewiesen. Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 haben in dem Erbteilsübertragungsvertrag erklärt, dass sie kraft Gesetzes je hälftige Miterben ihrer Schwester geworden seien. Der Vertrag wurde von der Beteiligten Ziff. 1 nicht nur in eigenem Namen abgeschlossen, sondern zugleich aufgrund der ihr erteilten General- und Vorsorgevollmacht ihrer verstorbenen Schwester vom 26.4.2001, nachdem diese über den Tod der Vollmachtgeberin hinaus in Kraft bleiben sollte und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit worden war.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3.11.2011 angeordnet, dass zum Nachweis der Erbfolge nach Ruth Detzner entweder ein Erbschein (Ausfertigung) oder eine notarielle Verfügung von Todes wegen nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts (beglaubigter Abschrift) bis zum 15.12.2011 vorzulegen seien. Auf die Begründung der Zwischenverfügung wird verwiesen.
Hiergegen hat der Beteiligte Ziff. 3 am 18.11.2011 Beschwerde eingelegt, weil es sich lediglich um eine Eigentumsberichtigung handle und die hierfür erforderliche Berichtigungsbewilligung eingereicht worden sei.
Das Notariat hat die Akten ohne Abhilfe dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Das Rechtsmittel ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Es wurde eingelegt durch die Beschwerdeführer, vertreten durch den Beteiligten Ziff. 3 (§ 15 Abs. 2 GBO).
Das Rechtsmittel wurde gem. § 73 Abs. 1 GBO beim Grundbuchamt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 GBO) eingelegt und ist damit auch im Übrigen zulässig.
Über die Beschwerde hat das OLG gem. § 72 GBO zu entscheiden, nachdem das Notariat ihr nicht abgeholfen hat (§ 75 GBO).
Zwar erfolgte die Nichtabhilfe und Vorlage durch ein einfaches Schreiben anstelle eines mit einer Begründung zu versehenden Beschlusses, in dem sich das Grundbuchamt insbesondere mit dem Beschwerdevorbringen hätte auseinandersetzen müssen. Es soll aber ausnahmsweise von einer Rückgabe zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens abgesehen werden, weil der Senat durchentscheiden kann.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn das Grundbuchamt hat das Bestehen des in der angefochtenen Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) aufgeführten Vollzugshindernisses zu Recht festgestellt.
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass sie die Grundbuchberichtigung gem. § 22 GBO nicht aufgrund des Nachweises der Unrichtigkeit beantragt haben, sondern aufgrund einer Berichtigungsbewilligung gem. § 19 GBO.
Diese muss von demjenigen ausgehen, dessen Recht von der Berichtigung betroffen wird. Betroffen werden kann sowohl der Buchberechtigte als auch der wahre Berechtigte (Demharter, Grundbuchordnung, 27. Aufl. 2010, § 22 GBO Rz. 32; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rz. 362 und 100d; Böttcher in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Aufl. 2009, § 22 GBO Rz. 102, der in diesem Fall die Ermittlung des wahren Berechtigten dem Grundbuchamt nicht aufbürdet; je m.w.N.).
Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers darf, sofern nicht die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen werden (§ 22 Abs. 2 GBO).
Nach § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. Diese Regel wird gem. § 40 GBO durchbrochen für den Fall, dass der Betroffene Erbe des eingetragenen Berechtigten is...