Verfahrensgang

AG Geislingen (Entscheidung vom 11.01.2012; Aktenzeichen 1 F 7/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen vom 11.01.2012 dahingehend abgeändert, dass dem Antragssteller für seinen Antrag auf Regelung des Umgangs mit der Tochter J. in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. bewilligt wird.

 

Gründe

Die nach § 76 Abs. 1 FamFG i.V. mit §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Das Verlangen des Antragstellers (Vaters), sein Umgangsrecht mit der Tochter J., geboren am XXX, gerichtlich zu regeln, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ferner ist der Vater nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die voraussichtlichen Verfahrenskosten zu bestreiten. Schließlich erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht mutwillig im Sinn von § 114 ZPO. Für eine solche Annahme reicht es nicht aus, dass sich der Vater vor Anrufung des Gerichts nicht an das Jugendamt gewandt hat. Da sich die Mutter dem Wunsch des Vaters, mit der Tochter jedes zweite Wochenende und einen Teil der Schulferien verbringen zu können, außergerichtlich ausdrücklich widersetzt und darüber hinaus zur Verteidigung ihres Standpunktes einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, liegt eine Konfliktlösung mit Hilfe des Jugendamtes jedenfalls nicht derart nahe, dass eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei von gerichtlichen Schritten absehen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3741547

FuR 2012, 618

FK 2012, 122

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