Verfahrensgang

AG Ulm (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen HRB 724518)

 

Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des AG Ulm - Registergericht - vom 9.2.2010 - HRB 724518, aufgehoben.

2. Die Registersache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 14.1.2010 betreffend Haftungsausschluss der Antragstellerin (UR., Notariat ..., Notar ...) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das AG Ulm - Registergericht - (HRB 724518) zurückgegeben.

 

Gründe

1. Bei dem Antrag auf Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (Firmenneueintrag) heißt es in der notariellen Urkunde (UR. des Notariats ...):

"Die Gesellschaft mit dem Sitz in Aalen (HRB-Nr. des AG Ulm ist noch nicht vergeben, da die Gesellschaft erst mit notarieller Urkunde am 28.12.2009 entstand) hat den Betrieb der ...-Maschinenbau GmbH & Co. KG mit dem Sitz in ...(eingetragen im Handelsregister des AG. unter HRA ...) gepachtet, ohne dass die Firma fortgeführt wird. Im Pachtvertrag wurde aber im Hinblick auf die ähnlichen Formulierungen der beiden Gesellschaften die Haftung der Pächterin (... GmbH) für Verbindlichkeiten der Verpächterin (...-Maschinenbau GmbH & Co. KG) i.S.v. § 25 Abs. 2 HGB ausgeschlossen.

Es wird gebeten, diesen Haftungsausschluss, der hiermit angemeldet wird, schnellstmöglich im Handelsregister einzutragen ..."

Die Rechtspflegerin hat mit Schreiben vom 9.2.2010 mitgeteilt:

"Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 HGB setzt die Fortführung des Handelsgeschäfts und Fortführung der Firma voraus. Eine Firmenfortführung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, wie im Übrigen auch in der Anmeldung mitgeteilt wird. Somit ist eine der Voraussetzungen des § 25 HGB nicht gegeben und dieser folglich auch nicht anwendbar. Die Anmeldung ist zurückzunehmen."

Es wurde eine Frist zur Erledigung von vier Wochen gesetzt, eine Rechtsmittelbelehrung erteilt und die Zustellung an die Antragstellerin am 11.2.2010 bewirkt.

Diese hat sich durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 16.2.2010 gegen das Schreiben des Registergerichts gewandt und am 18.2.2010 bestätigt, dass es sich hierbei um eine Beschwerde handelt. Zu deren Begründung wird Bezug genommen auf den Schriftsatz des Antragstellervertreters vom 15.2.2010 nebst Anlagen.

Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 19.2.2010 nicht abgeholfen und die Akte dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

2.a) Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 374 Nr. 1, 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. Fam FG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1, 112 Abs. 1 FGG RG zulässig.

Grundsätzlich findet die Beschwerde nicht gegen verfahrensleitende Anordnungen bzw. Zwischenentscheidungen statt, sondern nur gegen Endentscheidungen (§ 58 Abs. 1 Fam FG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 Fam FG).

§ 38 Abs. 1 Satz 2 Fam FG hält jedoch für Registersachen (§ 374 Fam FG) als Ausnahme von diesem Grundsatz im Hinblick auf die Besonderheiten des Verfahrensgegenstandes an der anfechtbaren Zwischenverfügung fest (§§ 58 Abs. 1 Halbs. 2, 382 Abs. 4 Satz 2 Fam FG; Meyer-Holz in Keidel, Fam FG, 16. Aufl. 2009, § 38 Rz. 6 und 8, § 58 Rz. 68).

Ob die Zwischenverfügung in Form eines Beschlusses gem. § 38 Fam FG (Heinemann in Keidel, a.a.O., § 382 Rz. 25; a.A.: Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 38 Rz. 8; Krafka in MünchKomm/ZPO, Bd. 4, Fam FG, 3. Aufl. 2010, § 382 Rz. 18; Ulrici in MünchKomm, a.a.O., § 38 Rz. 3; Gottwald in Bassenge/Roth, Fam FG/RpflG, 12. Aufl. 2009, § 38 Fam FG Rz. 3 und 4; je m.w.N.) ergehen muss, ist streitig.

Einigkeit besteht darüber, dass sie gem. § 39 Fam FG mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und gem. § 41 Abs. 1 Satz 2 Fam FG förmlich zuzustellen ist (Heinemann, a.a.O., § 382 Rz. 27 und 28; K. Walter in Bassenge/Roth, a.a.O., § 382 Rz. 38; Krafka, a.a.O., § 382 Rz. 23; je m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Rechtspflegerin vom 9.2.2010, so dass die hiergegen gerichtete Beschwerde gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 Fam FG statthaft ist.

Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin ist gem. §§ 59 Abs. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Fam FG gegeben. Die gesetzliche Frist des § 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Fam FG und die vorgeschriebene Form nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 Fam FG sind gewahrt.

Nach neuem Recht ergibt sich die Zuständigkeit des OLG als Beschwerdegericht aus § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n.F. i.V.m. § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 GVG n.F.

Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 Fam FG) bedarf es nicht, da ausschließlich die Rechtsproblematik des Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB entscheidungserheblich ist.

b) Die Beschwerde ist begründet.

Wird ein Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, hat das Registergericht als Voraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen bzw. ob eine Haftung nach dieser Vorschrift über...

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