Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache in einer Familienstreitsache ist gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu treffen, also nach § 91a ZPO. Die Beschwerde gegen diese Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a Abs. 2 ZPO und somit nach den §§ 567 ff. ZPO, denn der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG hat zur Folge, dass auch das zugehörige Rechtsmittelrecht nach der Zivilprozessordnung Anwendung findet.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 61 Abs. 1, § 111 Nr. 10, § 112 Nr. 3, § 113 Abs. 1, § 266; ZPO §§ 91a, § 567 ff.

 

Verfahrensgang

AG Besigheim (Beschluss vom 08.03.2011; Aktenzeichen 2 F 1279/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Besigheim vom 8.3.2011 abgeändert:

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: Bis 600 EUR

 

Gründe

I. Antragsteller und Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte während des Jahres 2008. Die steuerliche Zusammenveranlagung für das Jahr 2008 ist für den Antragsteller günstiger als eine getrennte Veranlagung. Er forderte von der Antragsgegnerin, der Zusammenveranlagung (§§ 26, 26b EStG) zuzustimmen und verpflichtete sich schriftlich, die ihr dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile auszugleichen. Ihm gegenüber gab die Antragstellerin eine Zustimmungserklärung nicht ab und auch gegenüber dem Finanzamt hatte sie geäußert, sie werde eine solche Erklärung nicht abgeben. Daraufhin nahm der Antragsteller sie mit gerichtlichem Antrag vom 15.9.2010 auf Zustimmung in Anspruch. Der Antragsschriftsatz enthielt einen Hinweis auf das Aktenzeichen des gleichzeitig anhängigen Scheidungsverbundverfahrens ("Zu Az.:..."). Das Familiengericht wies mit Verfügung vom 17.9.2010 darauf hin, dass der "neue Verbundantrag" zugestellt werde. Dieser sei allerdings gem. § 137 FamFG wohl unzulässig. Der Antrag wurde der Antragsgegnerin am 21.9.2010 zugestellt. Der Antragsteller erklärte zur Verfügung des Familiengerichts mit Schriftsatz vom 22.9.2010, es handle sich nicht um einen Verbundantrag, sondern um einen selbständigen Antrag i.S.d. § 266 FamFG. Die Angabe des Aktenzeichens des Scheidungsverbundverfahrens sei versehentlich erfolgt. Er bitte nun um Zustellung eines entsprechend korrigierten Antrags (d.h. eines Antrags ohne Hinweis auf das Aktenzeichen des Scheidungsverbundverfahrens) Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses wurde der zweite Antrag der Antragsgegnerin am 7.12.2010 zugestellt.

Noch vor der Zustellung des korrigierten Antrags, aber nach dessen Anhängigkeit, teilte das zuständige Finanzamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2010 mit, dass es den der Antragsgegnerin bereits erteilten Einkommensteuerbescheid, mit dem sie getrennt veranlagt worden war, aufgehoben habe, weil es die Beteiligten zusammen veranlagen werde. Am 30.11.2010 erließ das Finanzamt einen Steuerbescheid, mit dem die Zusammenveranlagung erfolgte.

Die Antragsgegnerin erklärte dazu, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Zusammenveranlagung bestehe nach Erlass des Bescheides nicht mehr. Sie habe der Zusammenveranlagung allerdings nicht zugestimmt, auch nicht gegenüber dem Finanzamt. Die Zusammenveranlagung sei aufgrund von Informationen erfolgt, die der Antragsteller dem Finanzamt gegeben habe. Der Antragsteller habe gewusst, dass eine Zusammenveranlagung erfolgen werde und dennoch beim Familiengericht den Antrag eingereicht, mit dem er ihre Verpflichtung zur Zustimmung anstrebte.

Der Antragsteller hat, nachdem er vom Eintritt der Rechtskraft des Bescheids über die Zusammenveranlagung ausging, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Auch nach seiner Kenntnis habe die Antragsgegnerin keine Zustimmung zur Zusammenveranlagung erklärt, sondern gegenüber der Sachbearbeiterin des Finanzamts geäußert, sie werde keine Zustimmungserklärung unterschreiben. Er bestreite dennoch vorsorglich mit Nichtwissen, dass die Zusammenveranlagung ohne Zustimmung der Antragsgegnerin erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Zustellung seines Antrags an die Antragsgegnerin habe es aber nicht am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Insbesondere habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass das Finanzamt die Zusammenveranlagung vornehmen werde. Vielmehr habe seine Steuerberaterin ihm mitgeteilt, dass sie vom Finanzamt und dem Steuerberater der Antragsgegnerin darüber informiert worden sei, dass die Antragsgegnerin der Zusammenveranlagung nicht zustimmen werde. Unmittelbar im Anschluss an diese Information durch seine Steuerberaterin habe er den (ersten) gerichtlichen Antrag gestellt.

Die Antragsgegnerin hat der Erledigungserklärung nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO nicht widersprochen, ...

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