Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 06.02.2017; Aktenzeichen 11 KLs 152 Js 53670/12)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.08.2017; Aktenzeichen 1 BvR 1741/17)

 

Tenor

  1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die unter Ziffer 5 i) getroffene Anordnung der Verfügung des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017

    aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet

    verworfen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin, jedoch wird die Gebühr für dieses Verfahren um ein Drittel ermäßigt. Die insoweit entstandenen Auslagen und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Staatskasse jeweils zu einem Drittel.
 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, ein Medienunternehmen in der Rechtsform der Europäischen Aktiengesellschaft, ist Verlegerin mehrerer Zeitungen, darunter auch der bundesweit verbreiteten Tageszeitung "...". Sie wendet sich gegen einzelne Anordnungen des Vorsitzenden der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart in dem gegen A. S. und andere geführten Strafverfahren, soweit diese zu einem Verbot von Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen im Sitzungssaal im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung führen und soweit die gefertigten Aufnahmen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden dürfen.

a) In dem wegen Bankrott, unrichtiger Darstellung und falscher Versicherung an Eides Statt gegen A. S. geführten Strafverfahren wird diesem unter anderem vorgeworfen, in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens in insgesamt 36 Fällen Vermögenswerte beiseite geschafft und dem Zugriff der Gläubiger entzogen zu haben.

Die Hauptverhandlung in dieser Sache begann am 6. März 2017 und hat bislang an 12 Sitzungstagen stattgefunden. Weitere 13 Hauptverhandlungstermine sind ab 26. Juni 2017 vorgesehen.

b) Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 und in der Neufassung vom 6. Februar 2017 ordnete der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer unter Ziffer 4, Ziffer 5 Satz 1, Ziffer 5 i) und Ziffer 6 zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung gemäß § 176 GVG als Sicherungsmaßnahmen an,

4. Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 5 getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet; ausschließlich der Ton-, Bild- oder Filmaufnahmen dienende Gegenstände wie Kameras dürfen nicht mitgeführt werden.

5. Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag (6. März 2017) und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet:....

i) Die Aufnahmen dürfen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden.

6. Die Genehmigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen werden auf Antrag vom Vorsitzenden jeweils geprüft.

Zur Begründung führte der Vorsitzende an, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bild- und Filmaufnahmen grundsätzlich zulässig seien, aber die Verhandlung nicht stören und die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und der übrigen Beteiligten nicht verletzen dürften. Unter Abwägung des hohen Stellenwerts der in Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und der Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten Sitzungsverlaufs seien die vorgenannten Regelungen erforderlich.

c) Anträge der Beschwerdeführerin auf Gestattung der Anfertigung von Bildaufnahmen an den Sitzungstagen am 20. März, am 25. April und am 2. Mai 2017 unter Hinweis auf die unter Ziffer 6 der Verfügung vom 6. Februar 2017 angeordnete Öffnungsklausel wurden am 16. März, am 24. April und am 26. April 2017 abgelehnt. Zur Begründung führte der Vorsitzende vor allem aus, dass das Interesse der Angeklagten und der Zeugen an einer stressfreien Teilnahme an den Terminen das Interesse der Presse, nochmals gleichartige Fotos zu wiederholen, überwiege. Hinsichtlich des vor dem Amtsgericht E. durchgeführten Sitzungstags am 2. Mai 2017 wurde die Zulassung von Bildaufnahmen aus Platzgründen und mit Rücksicht auf den 90 Jahre alten Zeugen und dessen Gesundheitszustand abgelehnt.

d) Am 18. Mai 2017 erließ der Vorsitzende der 11. großen Strafkammer gemäß der unter Ziffer 6 der Verfügung angeordneten Öffnungsklausel eine weitere Verfügung, wonach zusätzlich Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal am 17. Juli 2017 vor der Vernehmung des Insolvenzverwalters G. 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung nach den in der Verfügung vom 6. Februar 2017 genannten Maßgaben gestattet wurden. Der Inhalt dieser Verfügung wurde über den Presseverteiler des Landgerichts Stuttgart bekannt gemacht.

e) Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017, eingegangen beim Landgericht Stuttgart per Fax am 23. Mai 2017, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die sitzungspolizeiliche Ano...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge