Leitsatz (amtlich)

1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen.

2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Beschluss vom 03.07.2006; Aktenzeichen 2 O 195/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Ellwangen vom 3.7.2006 - 2 O 195/06 - (Bl. 20 d.A.) wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren.

3. Streitwert der Beschwerde: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen den Streitwertbeschluss des LG Ellwangen vom 3.7.2006 (Bl. 20 d.A.), durch den der Streitwert "gemäß § 48 Abs. 2 GKG" auf 3.000 EUR festgesetzt wurde. Das LG hat dem Kläger im Hinblick auf den Streitwert anheim gestellt, Verweisung an das AG zu beantragen (vgl. Verfügung der Einzelrichterin vom 18.8.2006, Bl. 34 d.A.).

Der Kläger ist der Auffassung, die Bemessung des Streitwerts sei bei weitem zu gering und werde der Bedeutung der Angelegenheit (Schutz gegen ehrenrührige Behauptungen in einer E-Mail) nicht gerecht. Der Streitwert betrage mindestens 10.000 EUR. Damit sei zugleich die sachliche Zuständigkeit des LG gegeben.

Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 45/46 d.A.). Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil die Streitwertfestsetzung nur der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit diene und daher isoliert nicht anfechtbar sei.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher zu verwerfen.

1. Es kann dahinstehen, ob mit dem angefochtenen Beschluss - wie das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausführt - nur der Zuständigkeitsstreitwert festgesetzt werden sollte oder ob die Festsetzung - auch - den Gebührenstreitwert betrifft (§ 48 Abs. 2 GKG, den das LG anführt, betrifft den Gebührenstreitwert).

2. In beiden Fällen ist der Beschluss vom 3.7.2006 mit der Beschwerde nicht anfechtbar, das Rechtsmittel ist daher unstatthaft.

a) Die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts in einem gesonderten Beschluss (§ 329 ZPO) ist nach ganz überwiegender Meinung unanfechtbar (OLG Koblenz v. 10.2.2004 - 5 W 108/04, OLGReport Koblenz 2004, 416 = MDR 2004, 709 = NJW-RR 2004, 1222; OLG Karlsruhe v. 28.3.2003 - 1 W 10/03, OLGReport Karlsruhe 2003, 276 = MDR 2003, 1071; OLG Köln v. 17.2.1997 - 26 W 2/97, OLGReport Köln 1997, 150 = NJW-RR 1998, 279 = VersR 1998, 387; OLG München v. 20.5.1998 - 26 W 1563/98, MDR 1998, 1242 = OLGReport München 1998, 241; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., Rz. 7 zu § 3 ZPO; anders wohl nur OLG Bremen v. 1.7.1992 - 2 W 26/92, NJW-RR 1993, 191). Die ZPO sieht einen entsprechenden Beschluss zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nicht vor. Soweit er - was zulässig sein mag - gleichwohl ergeht, kommt ihm eine unmittelbare rechtliche Wirkung nicht zu, insb. bindet er vor der Entscheidung in der Hauptsache das Gericht nicht gem. § 318 ZPO (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., Rz. 8 zu § 2 ZPO). Er enthält daher nicht mehr als einen gerichtlichen Hinweis, dass die sachliche Zuständigkeit für gegeben oder nicht gegeben erachtet wird.

Der Kläger ist dadurch auch nicht - wie er meint - rechtlos gestellt, insb. ist er willkürlichen Entscheidungen nicht ohne Abwehrmöglichkeit ausgesetzt. Soweit er an seiner abweichenden Auffassung festhält, bleibt ihm unbenommen, auf einer Entscheidung in der Hauptsache zu bestehen und ggf. eine Abweisung seiner Klage in Kauf zu nehmen, um die Frage der Zuständigkeit im Wege der Berufung überprüfen zu lassen.

b) Der Beschluss vom 3.7.2006 wäre auch als Entscheidung über den Gebührenstreitwert unanfechtbar. Insoweit handelte es sich, da der Rechtsstreit nicht abgeschlossen ist, lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist aber nach einhelliger Meinung nicht, insb. nicht mit der Beschwerde nach § 68 GKG anfechtbar (vgl. Beschl. des OLG Stuttgart v. 3.5.2006 - 1 W 26/06; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., Rz. 3 zu § 68 GKG). Zudem ist die Beschwerde im Namen des Klägers, nicht aus eigenem Recht seines Prozessbevollmächtigten, erhoben, so dass es auch an der erforderlichen Beschwer fehlt.

Die Beschwerde wäre daher unter diesem Gesichtspunkt nicht statthaft und ist daher insgesamt als unzulässig zu verwerfen.

3. Es kann daher dahinstehen, wie der Streitwert für die Unterlassungs- und Widerrufsklage letztlich genau festzusetzen ist. Nach dem bisherigen Streitstoff ist allerdings nicht erkennbar, dass das Interesse des Klägers an der Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche höher zu veranschlagen sein könnte, als die von LG angenommenen 3.000 EUR.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. § 68 Abs. 3 GKG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil sie - ...

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