Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Verfahren auf Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht durch den überlebenden - insgesamt ausgleichspflichtigen - Ehegatten gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG mit dem Ziel, den Versorgungsausgleich zukünftig nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG entfallen zu lassen, kommt es auf den aktuellen Gesamtsaldo aller Anrechte an.

2. Wirkt sich die Gesamtbilanz ungünstig für den überlebenden Ehegatten aus, ist für ihn das Abänderungsverfahren nicht eröffnet, auch wenn er sich auf eine wesentliche Änderung eines einzelnen für ihn günstigeren Anrechts berufen kann (§§ 51 Abs. 5 VersAusglG, 225 Abs. 5 FamFG) - entgegen OLG Koblenz Beschluss vom 19.02.2021 - 11 UF 11/21 - juris.

 

Normenkette

FamFG § 225 Abs. 5; VersAusglG § 31 Abs. 1 S. 2, § 51 Abs. 1, 5

 

Verfahrensgang

AG Biberach (Beschluss vom 19.05.2021; Aktenzeichen 4 F 270/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.11.2021; Aktenzeichen XII ZB 375/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach an der Riß vom 19.05.2021 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren keine erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.525,00 EUR

 

Gründe

I. Der Antragsteller, geboren am 07.09.1947, begehrt die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die anlässlich der Ehescheidung durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach an der Riß vom 26.04.1985 (2 F 366/1984) getroffen worden war.

Die Ehe war am 26.10.1970 geschlossen worden. Das Scheidungsverfahren wurde am 04.10.1984 rechtshängig.

Während der Ehezeit (01.10.1970 bis 30.09.1984) hatten der Antragsteller Anrechte aus einer Beamtenversorgung beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg in Höhe von 815,16 DM monatlich und die Ehefrau Anrechte bei der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 209,50 DM monatlich erworben.

Zu Gunsten der Ehefrau wurde im Scheidungsurteil eine Rentenanwartschaft von monatlich 302,83 DM begründet.

Seit dem 30.09.2010 bezieht der Antragsteller vom Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg - dem jetzt zuständigen Versorgungsträger - eine Beamtenpension.

Die am 17.04.2017 verstorbene Ehefrau hatte bereits seit dem Jahr 2009 eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg erhalten.

Alleinerbin ist die gemeinsame Tochter .... Rentenrechtliche Ansprüche von Hinterbliebenen bestehen nicht.

Mit Antrag vom 16.03.2020 begehrte der Antragsteller die Abänderung der Versorgungsausgleichsentscheidung dahingehend, dass ab dem 01.04.2020 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Das Familiengericht holte bei den Versorgungsträgern entsprechend aktuelle Auskünfte ein.

Für den Antragsteller ergab sich nunmehr ein Ehezeitanteil in Höhe von monatlich 905,54 DM, mithin 463,00 EUR, und damit ein Ausgleichswert in Höhe von monatlich 452,77 DM bzw. 231,50 EUR (Auskunft des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg vom 19.05.2020). Der korrespondierende Kapitalwert wurde mit 44.652,68 EUR angegeben.

Für die verstorbene Ehefrau hatte sich ein Ehezeitanteil von 8,4283 Entgeltpunkten oder eine Monatsrente in Höhe von 141,74 EUR errechnet. Der Ausgleichswert betrug somit 4,2142 Entgeltpunkte bzw. 70,87 EUR monatliche Rente, was einem korrespondierendem Kapitalwert von 13.669,37 EUR entspricht (Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 01.10.2020).

Durch Beschluss vom 19.05.2021 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen.

Zwar lägen die Voraussetzungen einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach altem Recht grundsätzlich vor, da sich eine wesentliche Änderung beider Anrechte im Vergleich zur Ausgangsentscheidung ergeben hätte. Da sich jedoch der Gesamtausgleichssaldo zu Ungunsten des Antragstellers auswirken würde, wenn die Ehefrau noch lebte, wäre dem Antragsteller der Einstieg in das Abänderungsverfahren verschlossen. Im Übrigen wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.

Gegen die ihm am 26.05.2021 zugestellte Entscheidung legte der Antragsteller am 04.06.2021 Beschwerde ein. Er verfolgt sein erstinstanzliches Ziel weiter. Es käme nicht auf den Saldo der maßgeblichen Anrechte an, sondern darauf, ob sich wenigstens eines der Anrechte wesentlich zu Gunsten des Antragstellers verändert habe. Dies sei bei demjenigen, das der verstorbenen Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zustünde, der Fall. Das Abänderungsbegehren sei zulässig und führe dazu, dass ein Versorgungsausgleich ab April 2019 nicht mehr stattfände.

Die übrigen Beteiligten haben sich zum Beschwerdevorbringen nicht geäußert.

Die Akte des Amtsgerichts - Familiengericht - Biberach an der Riß (2 F 366/1984) war beigezogen.

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zutreffend ist das Amtsgerich...

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