Verfahrensgang
AG Albstadt (Beschluss vom 12.11.2019; Aktenzeichen 3 F 393/19 eA) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Albstadt vom 12.11.2019, Az. 3 F 393/19 eA, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Aus der Ehe der Beteiligten ist die Tochter J., geboren am ..., hervorgegangen. Seit Mai 2017 leben der Antragsteller und die Antragsgegnerin getrennt. In der Folgezeit war der gewöhnliche Aufenthalt von J. zwischen den Beteiligten streitig und mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Mit Beschluss vom 28.02.2019 hat das Amtsgericht Albstadt das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. auf die Antragsgegnerin übertragen (3 F 157/18). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25.06.2019 zurückgewiesen (18 UF 62/19).
Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 hat der Antragsteller - abhängig von der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Rückführung von J. nach Albstadt beantragt. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe J. nach Marokko entführt. J. sei daher nach Albstadt zurückzuführen und in einer Pflegefamilie unterzubringen.
Zudem hat der Antragsteller ein Abänderungsverfahren im Hinblick auf die elterliche Sorge und den Kindesunterhalt sowie ein Vermittlungsverfahren den Umgang betreffend eingeleitet.
Das Amtsgericht Albstadt hat mit Beschluss vom 12.11.2019 den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Das angerufene Gericht sei für die beantragte Rückführung des Kindes nicht zuständig. Die Voraussetzungen einer Rückführung eines Kindes aus dem Ausland bestimme sich nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ). International zuständig für den Antrag auf Rückführung sei gemäß §§ 11,12 IntFamRVG, Artikel 12 HKÜ nicht das Amtsgericht Albstadt, sondern das Gericht an dem Ort, an dem sich das Kind jetzt aufhalte.
Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.11.2019 Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung trug der Antragsteller vor, dass nach Mitteilung des Bundesamts das Haager Übereinkommen nicht möglich sei, da das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Antragsgegnerin liege. Gleichwohl sei ein widerrechtliches Verbringen nach dem StGB gegeben.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127, 569 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO.
Soweit der Antragsteller aufgrund behaupteter Widerrechtlichkeit des Verbringens die Rückführung von J. nach Deutschland verlangt, hat das Amtsgericht zu Recht auf seine fehlende Zuständigkeit hingewiesen.
Die Rückführung eines widerrechtlich von Deutschland nach Marokko verbrachten Kindes bestimmt sich nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). Sowohl Deutschland (BGBl. 1991 II 329, 01.12.1990) als auch Marokko (BGBl. 2010 II 1075, 01.10.2010) sind Vertragsstaaten des Übereinkommens.
Ist ein Kind im Sinne des Artikel 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden und ist bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen, so ordnet das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde die sofortige Rückgabe des Kindes an, Artikel 12 Abs. 1 HKÜ. Die Entscheidung über die Rückgabe bzw. Rückführung eines widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindes obliegt somit grundsätzlich den Gerichten oder Behörden des Vertragsstaates, in dem sich das Kind befindet (siehe BeckOGK/Markwardt, 01.10.2019, HKÜ Art. 12 Rn. 2). Zuständig für die Entscheidung über einen Rückführungsantrag nach HKÜ sind daher die nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats - hier Marokko - jeweils örtlich und funktional bestimmten Entscheidungsträger.
Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ), dem sowohl Deutschland als auch Marokko angehören (BGBl. 2010 II 1527, 01.01.2011).
Soweit sich das KSÜ in seinem sachlichen Anwendungsbereich mit dem des Haager Kindesentführungsübereinkommen überschneidet, d.h. bei der Regelung der internationalen Zuständigkeit für die Anordnung einer Rückführung sowie bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Entführung, geht das letztere Übereinkommen vor, Art. 34 Satz 1 HKÜ sowie Art. 50 KSÜ ...