Leitsatz (amtlich)
Handelsregister: Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil ist im Handelsregister wegen der dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte eintragungsfähig.
Normenkette
BGB §§ 1068 ff.; HGB § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107-108, 162, 161 Abs 2
Verfahrensgang
AG Stuttgart (Beschluss vom 12.11.2012; Aktenzeichen HRA 720708) |
Tenor
1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG Stuttgart - Registergericht - vom 12.11.2012, HRA 720708, aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 19.12.2011 (UR I Nr. 1310/2011/I UZ 1398/2011) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das AG Stuttgart - Registergericht - (HRA 720708) zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Die Beteiligte Z. 1 hat durch den beglaubigenden Notar am 19.12.2011 zur Eintragung in das Handelsregister u.a. angemeldet, dass die als Kommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschiedene Beteiligte Z. 3 ihre Kommanditeinlage von 50.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Kommanditistin, die Beteiligte Z. 2, überträgt, dass ihr aber an dem übertragenen Kommanditanteil der unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten ist.
Das Registergericht hat mit Schreiben vom 8.3.2012 darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Nießbrauchs im Handelsregister nicht eintragungsfähig sei, weswegen Gelegenheit zur Rücknahme der diesbezüglichen Anmeldung gegeben werde.
Mit Beschluss vom 12.11.2012 hat sie die Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gegen die am 15./16.11.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Z. 1 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bezüglich der Ablehnung der Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Handelsregister am 1.12.2012 Beschwerde eingelegt, die sie am 28.12.2012 begründet hat.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 15.1.2013 dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die gem. §§ 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass eine Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten nicht gegeben sei, weswegen eine Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister zu unterbleiben habe, das lediglich die Haftungslage wiedergeben solle (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl. 2010, Rz. 770; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 105 HGB Rz. 44; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 105 HGB Rz. 116; je m.w.N. zu der Streitfrage).
Dem gegenüber wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unabhängig von der Problematik einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten (eine Außenhaftung annehmend: Ulmer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl. 2009, § 705 BGB Rz. 106, m.w.N.) die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil zu bejahen ist im Hinblick auf die dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte (vergleiche im einzelnen hierzu: Frank in Staudinger, BGB, 2009, §§ 1068, 1069 BGB Rz. 57 ff.; Ulmer, a.a.O., § 705 BGB Rz. 99 ff.; LG Aachen NZG 2009, 881; LG Oldenburg DNotI-Report 2008, 166; LG Aachen RNotZ 2003, 398; LG Köln RNotZ 2001, 170, und Beschl. v. 12.5.2000 - 89 T 10/00, mit zustimmender Anm. von Lindenmaier in RNotZ 2001, 155; sowie zur dinglichen Belastung der Mitgliedschaft durch die Nießbrauchsbestellung: BGH NJW 1999, 571; je m.w.N.).
Der Senat schließt sich dieser überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an und verweist insoweit auf die jeweils ausführlich begründeten zuvor zitierten Entscheidungen der genannten LG.
Diese haben überzeugend dargelegt, dass die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung verschafft, kraft derer er zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet. Nießbraucher und Gesellschafter sind gemeinsam an dem Geschäftsanteil berechtigt. Der Nießbraucher wird in den Geschäftsverband einbezogen. Die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher aufgeteilt, sofern dem Nießbraucher die Verwaltung nicht insgesamt übertragen wurde.
Nachdem aber im Handelsregister auch das einzutragen ist, was ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nach Sinn und Zweck des Handelsregisters eine Eintragung erfordert, führen folgerichtig zur Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs schon die hieraus resultierenden Mitwirkungsrechte, ohne dass es auf die Frage einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers Dritten gegenüber ankommt.
So hat der Nießbraucher grundsätzlich ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschließendes eigenes Stimmrecht bei Beschlüssen der Gesellschafter über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Im Übrigen ist seine Rechtsposition durch § 1071 BGB abgesichert, der dem Nießbraucher bei de...