Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vgl. Senat Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).
2. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.
3. Bei der Frage, inwieweit dieser Anspruch streitig war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Klage an, weil damit der später mit verglichene Anspruch nicht anhängig wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der nicht streitgegenständliche Anspruch in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurde.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Beschluss vom 05.01.2018; Aktenzeichen 42 O 35/17 KfH) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2018, Az. 42 O 35/17 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Klägerin, ein großes Bauunternehmen, hat im Jahr 2013 Arbeiten zur Instandsetzung der zwischen ... und ... über den Neckar führenden Wehrbrücke ausgeführt. Es handelt sich um ein älteres Brückenbauwerk, das das Tiefbauamt der Stadt ... zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit regelmäßig durch Betoninstandsetzungs- und andere Arbeiten instandhalten lassen muss. Mit im Zuge der Durchführung der Leistung anfallenden Abbrucharbeiten beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 als Nachunternehmerin. Mit Gerüstbauarbeiten beauftragte sie die Beklagte zu 2 ebenfalls als Nachunternehmerin, welche ihrerseits die ihr aufgetragenen Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat, sondern diesbezüglich eine Sub- bzw. Nachunternehmerfirma, nämlich ihre Streithelferin, die Firma ... GmbH, beauftragt hat. Mit der Klagschrift vom 23. Dezember 2016 hat die Klägerin den Beklagten vorgeworfen, im Zuge der Durchführung der Nachunternehmerleistungen einen Teil der Bewehrung der Wehrbrücke, und zwar sogenannte Querspannglieder, beschädigt zu haben, indem die Querspannglieder bei Abbruch- bzw. bei Bohrarbeiten zur Herstellung von Verankerungen für Gerüste angebohrt bzw. durch Abbruchgeräte geschädigt worden seien.
Die Klägerin hat daher in ihrer Klagschrift den Antrag angekündigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die Klägerin von den Ansprüchen der Stadt ... freizustellen, die diese wegen Beschädigungen der Spannglieder der Wehrbrücke geltend macht (Klagantrag 1). Weiter hat sie in der Klagschrift den Antrag auf Feststellung angekündigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jegliche sonstigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Beschädigung von Spanngliedern am Bauwerk Wehrbrücke ... im Zuge der von den Beklagten im Jahr 2013 dort erbrachten Arbeiten, namentlich Abbruch- und Gerüstbauleistungen, entstanden sind oder künftig noch entstehen (Klagantrag 2). Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 auch gestellt (Protokoll Seite 2 = GA II 90).
Mit Schriftsatz vom 7. März 2017 (GA II 40) hat die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 und der Streithelferin den Streit verkündet. Die Streitverkündung gegenüber der Beklagten zu 1 hat sie damit begründet, dass ihr im Fall der positiven Inanspruchnahme durch die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB zustehen, soweit sie von der Klägerin gesamtschuldnerisch oder einzelschuldnerisch für Fehler in Anspruch genommen wird, welche die Beklagte zu 1 beim vorliegenden Bauvorhaben begangen hat. Die Streitverkündung gegenüber der Streithelferin hat sie damit begründet, dass die Streithelferin für sie, die Beklagte zu 2, das Gewerk Gerüstbauarbeiten als Nachunternehmerin ausgeführt habe, bzw. durch eine weitere Nachunternehmerin habe ausführen lassen. Im Falle der positiven Inanspruchnahme durch die Klägerin würden ihr, der Beklagten zu 2, deshalb gegenüber der Streithelferin Ersatzansprüche nach §§ 634, 426 BGB zustehen.
Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 (GA II 56) hat die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 und der Streithelferin den Streit verkündet. Sie hat dazu ausgeführt, dass in dem Fall, dass sich herausstellen sollte, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 tatsächlich zustehen, die Beklagte zu 1 möglicherweise Freistellungs- bzw. Regressansprüche im Innenverhältnis gegen die Streitverkündeten habe, etwa aus dem Gesamtschuldverhätlnis.
Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 (GA II 77) ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2 beigetreten.
Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (GA III 163 ff.) hat das Landgericht gem...