Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Leasinggeber verliert seinen leasingvertraglichen Entgeltanspruch nicht dadurch, dass der Leasingnehmer den Leasingvertrag infolge eines mit dem Leasinggut erlittenen Unfalls kündigen konnte und gekündigt hat. Der Leasingvertrag bildet daher den Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen einschließlich der Leasingsonderzahlung.
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 26.06.2024; Aktenzeichen 8 O 1/24) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.6.2024 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 7.000 EUR festzusetzen sein.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen, beginnend mit Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf - auch nicht auf teilweise - Rückzahlung der Leasingsonderzahlung zu.
Ihre abweichende Auffassung übersieht den Finanzierungscharakter des Leasing, der über die leasingtypische Gefahrtragung der Klägerin dazu führt, dass sie (auch) im Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung die Finanzierungskosten und den Gewinn des Leasinggebers - abzüglich möglicher Vorteile - in grundsätzlich vollem Umfang tragen muss.
1. Trägt - leasingtypisch und zulässig, vgl. statt aller Reinkinig/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 41 Rn. 1 - der Leasingnehmer wie vorliegend die Gefahr für die (auch zufällige) Verschlechterung oder den Untergang des Leasinggutes, führt das dazu, dass der Leasingnehmer auch in diesen Fällen nicht von der Zahlung des Leasingentgeltes befreit wird.
Vielmehr trägt der Leasingnehmer das Risiko, Leasingentgelt zahlen zu müssen, obwohl er die Gegenleistung - die Gebrauchsüberlassung - nicht mehr erhält (Preisgefahr; vgl. wiederum Reinking/Eggert, a.a.O., Kap. 41 Rn. 1 a.E.). Das ist Konsequenz der Tatsache, dass das Leasing in der auch streitgegenständlichen Ausgestaltung vor allem Finanzierungsfunktion hat; der Leasinggeber hat daher auch dann Anspruch auf Ersatz seiner Kosten und auf seinen Gewinn, wenn das finanzierte Gut vor Ablauf der Vertragslaufzeit untergeht, ohne dass den Leasinggeber ein Verschulden trifft; insoweit liegen die Dinge nicht grundsätzlich anders, als im Fall der Darlehensfinanzierung eines PKW, in dem das Darlehen gleichfalls einschließlich seiner Zinsen bzw. einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen ist, auch wenn das finanzierte Fahrzeug sogleich verunfallt.
2. Dementsprechend hat die Beklagte ihren leasingvertraglichen Entgeltanspruch vorliegend nicht dadurch verloren, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Leasingvertrag infolge des mit dem Leasinggut erlittenen Unfalls kündigen konnte und gekündigt hat.
Vielmehr bildet der Leasingvertrag den Rechtsgrund für in der Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen (sogleich a)) und steht der Beklagten für die Zeit nach Kündigung ein Anspruch auf noch ausstehendes Leasingentgelt zu (unten b)).
a) Da es sich nach der ausdrücklichen - wiederum nicht ungewöhnlichen, vgl. erneut nur Reinking/Eggert, a.a.O., Kap. 48 Rn. 135 - vertraglichen Vereinbarung in Ziff. IV 2. der AGB bei der streitgegenständlichen Leasingsonderzahlung um - demnach lediglich vorausgezahltes - Leasingentgelt handelt, besteht keine Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlung der Leasingsonderzahlung; diese steht infolge der oben 1. beschriebenen Verteilung der Preisgefahr vielmehr trotz Kündigung der Beklagten zu.
b) Darüber hinaus stand der Beklagten ein Anspruch auf Leasingentgelt in Gestalt der vereinbarten Leasingraten auch für die Zeit nach Kündigung zu.
aa) Die Höhe dieses Anspruchs ist in Ziff. ... der AGB der Beklagten geregelt und die von der Beklagten erstellte Abrechnung entspricht dieser vertraglichen Regelung; außerdem hat die Beklagte diesen Anspruch - der Regelung in Ziff. ... ihrer AGB entsprechend - tatsächlich nicht geltend gemacht, nachdem ihr eine entsprechende Leistung seitens der Versicherung zugeflossen war.
bb) Lediglich musste sich die Beklagte bei der Berechnung ihres Anspruchs wegen noch ausstehender Leistungen diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung hat; diese Vorteile berücksichtigt die Regelung in Ziff. ... der AGB der Beklagten jedoch zutreffend und die Beklagte hat diese Regelung in ihrer Abrechnung auch angewandt.
c) Entgegen dem Eindruck, den die Klägerin offenbar von den Verhältnissen hat, steht sie in Anwendung dieser Grundsätze im Übrigen nicht deswege...