Verfahrensgang

AG Calw (Beschluss vom 16.04.2015; Aktenzeichen 7 F 346/14)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG Calw - Familiengericht - 7 F 346/14 vom 16.04.2015 abgeändert und die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnerinnen je zur Hälfte auferlegt.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Kostenentscheidung zu seinen Lasten nach Erledigung der Hauptsache in einem negativen Feststellungsverfahren.

Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um zwei der vier gemeinsamen Kinder des Antragstellers aus der Ehe mit C. S. Die Unterhaltspflicht des Antragstellers gegenüber seinen Kindern wurde durch einen Vergleich des AG Wangen vom 13.11.2009 - Az. 5 F 130/08 - (Aggin Ziff. 2) und eine Jugendamtsurkunde des Landratsamts... vom 11.06.2014 - Urkundenreg. nr.../2014 - (Aggin Ziff. 1) geregelt.

Die Antragsgegnerinnen begehrten zunächst im einstweiligen Anordnungsverfahren 7 F 286/14 beim AG Calw die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses durch den Antragsteller zur Durchführung eines Unterhaltsabänderungsverfahrens mit dem Antrag vom 30.06.2014.

Demgegenüber beantragte der Antragsteller im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit Antrag vom 31.07.2014 die Feststellung, dass er der Antragsgegnerin Ziff. 1 keinen Verfahrenskostenvorschuss für das Abänderungsverfahren zur Abänderung einer Jugendamtsurkunde des Landratsamts... vom 11.06.2014 (Urkundenregisternummer.../2014) und der Antragsgegnerin Ziff. 2 keinen Verfahrenskostenvorschuss zur Abänderung des Vergleichs des AG Wangen (5 F 130/08) vom 13.11.2009 schulde.

Mit Beschluss des AG Calw vom 28.11.2014 wurde im Verfahren 7 F 286/14 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Verfahrenskostenvorschuss zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in dieser Sache in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 76/Bl. 80) und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt und dies damit begründet, dass der negative Feststellungsantrag von Anfang an unzulässig gewesen sei. Der Feststellungsklage habe aufgrund der Regelung des § 52 FamFG das Feststellungsinteresse gefehlt. Das in § 246 FamFG geregelte einstweilige Anordnungsverfahren zur Bezahlung eines Kostenvorschusses werde unterlaufen, wenn in gleicher Sache vor einer gerichtlichen Entscheidung ein paralleles Hauptsacheverfahren geführt würde.

Dagegen richtet sich der Antragsteller mit der Kostenbeschwerde und der Begründung, dass eine Beschränkung der Rechte des Antragstellers auf diejenigen nach § 52 FamFG (Antrag auf Fristsetzung) keinen effektiven Rechtsschutz biete. Denn mit der Verweisung des Unterhaltsschuldners auf § 52 Abs. 2 FamFG sei er gegenüber dem Unterhaltsgläubiger, der das Wahlrecht zwischen Durchführung eines summarischen und eines Hauptsacheverfahrens habe, deutlich benachteiligt. Dies gelte auch im Hinblick auf die hier vorliegende Verfahrensverschleppung.

Der Antragsteller begehrt daher eine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen, da die Feststellungsklage ohne erledigendes Ereignis auch begründet gewesen wäre.

Demgegenüber beantragen die Antragsgegnerinnen die Zurückweisung der Beschwerde, da neben der Regelung des § 52 FamFG ein zusätzlicher vorbeugender Rechtsschutz nicht notwendig sei und für ein Hauptsacheverfahren vor Erlass der einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO zulässig und begründet.

1. In einer Unterhaltsfamilienstreitsache ist als Rechtsmittel gegen die erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung bei Erledigung die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO statthaft (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933 und Beschluss des OLG Stuttgart vom 16.07.2014 - 18 WF 138/14).

Inhaltlicher Maßstab für die Kostenentscheidung bleibt zwar § 243 FamFG (vgl. BGH a.a.O.). Allerdings ist die gesetzliche Wertung des § 91a ZPO bei der gemäß § 243 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung neben den weiteren, in § 243 S. 2 FamFG als Regelbeispielen aufgeführten Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Das Familiengericht hat demgegenüber seine Entscheidung allein auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91a ZPO gestützt, wohingegen auch mit dem Maßstab des § 243 FamFG die Kostenverteilung "nach billigem Ermessen" zu erfolgen hat, wobei besonders zu berücksichtigende Umstände erwähnt werden, zu denen insbesondere nach § 243 S. 2 Nr. 1 das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten zählt. Dem ist das Familiengericht bei seiner Ermessensentscheidung zunächst auch dadurch gerecht geworden, indem es geprüft hat, ob der Antrag des Antragstellers und das erledigende Ereignis Erfolg gehabt hätte. Damit hat es das hypoth...

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