Leitsatz (amtlich)
1. Eine externe Begutachtung ist in Vorbereitung einer Entscheidung über die Erledigung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Regelfall nicht geboten.
2. Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Entscheidung der Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67d Abs. 5 StGB hat keine aufschiebende Wirkung. (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 8. März 2016 - III -3 Ws 72/16).
Normenkette
StGB § 67d Abs. 5; StPO § 463 Abs. 6, §§ 307, 462 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Tübingen (Entscheidung vom 21.05.2020; Aktenzeichen 14 StVK 350/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Y. vom 21. Mai 2020 wird als unbegründet
verworfen.
Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erklärung der Erledigung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Das Landgericht X. verurteilte E. C. mit Urteil vom 3. August 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateineinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Darüber hinaus ordnete es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe an.
Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12. November 2017 insgesamt mindestens 86,37 Kilogramm Marihuana sowie 38,6 Gramm Kokain in seiner Wohnung aufbewahrte, wobei er 30 Gramm Kokain zum Eigenkonsum und die restlichen Drogen zum gewinnbringenden Weiterverkauf aufbewahrte.
Weiter wurde im Erkenntnisverfahren vor dem Landgericht X. festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner Jugend regelmäßig Cannabis und gelegentlich Kokain konsumierte und diesen Kokainkonsum nach mehrjähriger Abstinenz nach der Scheidung von seiner Frau ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Inhaftierung am 12. November 2017 erheblich steigerte, so dass von einer Kokainabhängigkeit auszugehen sei.
In der vorliegenden Sache wurde die Maßregel gegen den Beschwerdeführer - nach dem angeordneten Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe - ab dem 12. Februar 2019 im Zentrum für Psychiatrie Z. vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe werden am 12. März 2022 verbüßt sein, die verlängerte Höchstfrist (§ 67d Abs. 1 Satz 3 StGB) ist auf den 12. März 2024 notiert.
Durch die Einrichtung wurden beim Beschwerdeführer psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain in Form eines Abhängigkeitssyndroms (F14.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide in Form eines Abhängigkeitssyndroms (F12.2) diagnostiziert.
Mit Beschlüssen vom 23. August 2019 und 13. Februar 2020 wurde die Fortdauer der Unterbringung auf Anregung des Zentrums für Psychiatrie Z. durch das Landgericht Y. angeordnet.
Mit Schreiben vom 24. April 2020 hat das Zentrum für Psychiatrie Z. den Abbruch der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit angeregt. Nachdem in einer ersten Stellungnahme vom 23. Juli 2019 zunächst von einem schwierigen Verlauf der Behandlung berichtet worden war und in einer zweiten Stellungnahme vom 14. Januar 2020 eine positive Entwicklung festgestellt werden konnte, bewertete das Zentrum für Psychiatrie Z. die weitere Behandlungsprognose nun als ungünstig. Am 21. Februar 2020 sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem Mitpatienten gekommen und es sei eine 24-stündige offene Zimmerklausur gegen den Beschwerdeführer verhängt worden. Wie bereits vielfach in der Vergangenheit habe er sich ungerecht behandelt gefühlt und die aus seinem Verhalten vom Zentrum für Psychiatrie Z. gezogene Konsequenz auf seine Nationalität und nicht auf sein Handeln bezogen.
Das Geschehen sei am 11. März 2020 erneut thematisiert worden, auch hier sei dem Beschwerdeführer eine selbstkritische Auseinandersetzung nicht möglich gewesen, weshalb er am 23. März 2020 auf die Krisenstation verlegt worden sei. Dort habe er selbst von "Therapiemüdigkeit" gesprochen und keine Vorstellung davon gehabt, wie der therapeutische Prozess zielführend fortgesetzt werden könnte. Angesichts "der Rigidität in seinen Denkprozessen", sei es schwierig, die Therapie fortzusetzen, da dies eine ständige kritische Auseinandersetzung mit individuellen Gedanken und Übungen voraussetze. Die weitere Behandlungsprognose sei ungünstig.
Die Staatsanwaltschaft X. hat am 6. Mai 2020 beantragt, die Unterbringung nicht zu beenden. Eine dauernde Therapieunwilligkeit oder -fähigkeit ergebe sich aus dem Antrag des Zentrums für Psychiatrie Z. nicht, insbesondere habe sich das Zentrum für Psychiatrie Z. nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Ablehnung der Therapie durch den Verurteilten nicht mit personellen oder inhaltlichen Änderungen begegnet werden könne.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 21. Mai 2020 von der Str...